← Alle Beiträge

Quellensteuern Katar

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 02. März 2021

Katar erhebt eine einheitliche Quellensteuer von 5 % auf alle Dienstleistungen, die im Land genutzt oder in Anspruch genommen werden. Das gilt auch, wenn sie ganz oder teilweise außerhalb Katars erbracht wurden.

Die Quellensteuer betrifft unter anderem Zinsen, Lizenzgebühren, technische Gebühren, Provisionen und Maklergebühren. Bestimmte Zahlungen sind per Verordnung ausgenommen, Dividenden unterliegen grundsätzlich nicht der Quellensteuer.

Neue Bestimmungen betreffen unbezahlte Beträge. Bleiben sie über einen bestimmten Zeitraum offen, gelten sie für Zwecke der Quellensteuer als gezahlt.

Die Quellensteuer greift nur bei Zahlungen an Gebietsfremde für Tätigkeiten ohne Betriebsstätte in Katar. Gebietsansässige und Gebietsfremde mit Betriebsstätte verfügen über eine Steuerkarte, deshalb betrifft die Quellensteuer in der Praxis nur Dienstleister ohne gültige Steuerkarte.

Das zahlende Unternehmen oder die Niederlassung behält die Steuer ein und überweist sie bis zum 16. des Folgemonats an das Finanzamt. Ohne fristgerechte Zahlung drohen Strafzahlungen.

Alle monatlichen Quellensteuererklärungen laufen online über Dhareeba.

Einbehaltungssystem

Bestimmte endgültige Vertragsbeträge werden von Zahlungen an eine vorübergehende Niederlassung in Katar einbehalten. In Katar ansässige Unternehmen und ständige Zweigniederlassungen sind davon ausgenommen, da sie die Abschlusszahlung per Steuerkarte freigeben lassen können.

Der Einbehalt entspricht dem höheren Betrag aus 3 % des Auftragswerts, abzüglich des Werts im Ausland erbrachter Leistungen, oder der vertraglichen Abschlusszahlung. Er bleibt bestehen, bis die Niederlassung ein Unbedenklichkeitsschreiben der allgemeinen Steuerbehörde vorlegt.

Steuerabkommen

Katar unterhält ein wachsendes Netz an Doppelbesteuerungsabkommen, aktuell über 60. Sieht ein Abkommen eine Befreiung von der Quellensteuer vor, gilt trotzdem ein Pay-and-Reclaim-Mechanismus.

Der Zahler behält die Quellensteuer ein und führt sie an das GTA ab. Der Empfänger muss anschließend selbst einen Erstattungsantrag beim GTA stellen, um die Abkommensvorteile zu erhalten.

Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gelten im Rahmen dieser Abkommen folgende Quellensteuersätze.

EmpfängerQuellensteuer (%)Datum des Inkrafttretens
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich055 
Vertraglich:    
Algerien000/5 (12)1-Jan-12
Armenien5/10 (1)551-Jan-08
Aserbaidschan7751-Jan-09
Barbados0051-Jan-14
Brunei0051-Jan-17
Bulgarien (11)   1-Jan-11
China (Volksrepublik)1010101-Jan-09
Frankreich0001-Jan-07
Georgien0001-Jan-12
Griechenland5551-Jan-11
Guernsey0051-Jan-14
Hongkong0051-Jan-14
Indien5/10 (4)10101-Jan-01
Indonesien101051-Jan-08
Iran5/7.5 (15)1051-Jan-11
Irland0051-Jan-14
Isle of Man0051-Jan-13
Italien5/10 (3)551-Jan-10
Japan5/10 (21)0/10 (22)51-Jan-16
Jemen (11)   1-Jan-04
Jersey0051-Jan-13
Jordanien105101-Jan-09
Kenia5/10 (4)0/10 (25)101-Jan-16
Kirgisistan5051-Jan-17
Korea, Republik100/10 (10)51-Jan-10
Kroatien00101-Jan-10
Kuba5/10 (3)1051-Jan-09
Lettland0/50/551-Jan-17
Libanon0001-Jan-10
Luxemburg0/5/10 (2)051-Jan-11
Malaysia5/10 (4)581-Jan-10
Malta0051-Jan-10
Marokko5/10 (4)0/10 (16)101-Jan-10
Mauritius0051-Jan-10
Mazedonien0051-Jan-09
Mexiko05/10 (14)101-Jan-14
Monaco0051-Jan-11
Nepal1010151-Jan-10
Niederlande0/10 (5)051-Jan-10
Norwegen5/15 (6)051-Jan-10
Österreich0051-Jan-12
Pakistan5/10 (4)10101-Jan-01
Panama5551-Jan-12
Philippinen10/15 (23)0/10 (16)151-Jan-16
Polen50/5 (9)51-Jan-10
Portugal5/10 (19)10101-Jan-15
Rumänien3351-Jan-04
Russland5501-Jan-01
Schweiz5/10/15 (7)001-Jan-11
Senegal0001-Jan-01
Serbien5/10 (4)10101-Jan-11
Seychellen0051-Jan-08
Singapur05101-Jan-08
Slowenien5551-Jan-11
Spanien0/5 (26)0013-Feb-18
Sri Lanka1010101-Jan-08
Südafrika0/5/10 (24)0/10 (20)51-Jan-16
Sudan (11)   1-Jan-04
Syrien (11)   1-Jan-07
Tschad    
Tunesien (11)   1-Jan-99
Türkei5/10 (8)10101-Jan-19
Ukraine5/10 (4)1010 
Ungarn0/5 (13)051-Jan-13
Venezuela5/10 (4)551-Jan-08
Vereinigtes Königreich0051-Jan-11
Vietnam5/12.5 (17)05/10 (18)1-Jan-12
Weißrussland0/5/10 (2)551-Jan-08
Zypern0051-Jan-10

* Dividenden unterliegen nach dem nationalen Steuerrecht von Katar nicht der Quellensteuer.

Hinweise

  1. 5%, wenn das Kapital 100.000 US-Dollar (USD) übersteigt, und 10% in allen anderen Fällen.
  2. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das mindestens 10 % besitzt, 5 %, wenn 10 % der direkten Beteiligung von einer natürlichen Person gehalten werden, die seit mindestens 48 Monaten in dem betreffenden Staat ansässig ist, und 10 % in allen anderen Fällen.
  3. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt oder indirekt zu mindestens 25 % beteiligt ist, und 10 %, wenn die Beteiligung weniger als 25 % beträgt.
  4. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 10 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen (d. h. bei einer Beteiligung von weniger als 10 %).
  5. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 7,5 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen (d. h. bei einer Beteiligung von weniger als 7,5 %).
  6. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um ein Unternehmen handelt, das mindestens 10 % hält, und 15 % in allen anderen Fällen (d. h. weniger als 10 % der Anteile).
  7. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 10 % hält, 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine natürliche Person ist, die direkt mindestens 10 % hält, und 15 % in allen anderen Fällen.
  8. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Regierung oder eine öffentliche Einrichtung handelt, die sich vollständig im Besitz der Regierung befindet, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer des Unternehmens (ausgenommen Personengesellschaften) mindestens 20 % hält, und 10 % in allen anderen Fällen.
  9. 0%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Zinsen in dem anderen Vertragsstaat, in dem die Zinsen anfallen, geschäftlich tätig ist (d.h. durch eine Betriebsstätte dort), und 5%, wenn das Vertragsunternehmen keine Betriebsstätte hat.
  10. 0 %, wenn die Zinsen im Vertragsstaat aus einer Staatsschuld stammen, und 10 %, wenn das vertragschließende Unternehmen keine Betriebsstätte hat.
  11. Es ist zu beachten, dass nur begrenzte Informationen über das Abkommen mit diesem Land verfügbar sind und dass das oben angegebene Datum möglicherweise das Datum ist, an dem das Abkommen unterzeichnet wurde oder in Kraft getreten ist, und nicht das Datum, an dem es in Kraft tritt.
  12. Reduziert auf Null, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Betriebsstätte im Vertragsstaat hat.
  13. 0%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, und 5% in allen anderen Fällen.
  14. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Bank handelt, und 10 % in allen anderen Fällen.
  15. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet. 7,5 % in allen anderen Fällen.
  16. 0%, wenn die Zinsen aus einem Vertragsstaat stammen und für die Regierung oder die Zentralbank des anderen Staates gezahlt werden. 10% in allen anderen Fällen.
  17. 5% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der Nutzungsberechtigte eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 50% des Kapitals der Dividenden zahlenden Gesellschaft hält oder mehr als 10 Mio. USD in das Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft investiert hat. 12,5 % in allen anderen Fällen.
  18. 5% des Bruttobetrags der Lizenzgebühren in Bezug auf Zahlungen jeglicher Art, die als Gegenleistung für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung eines Patents, eines Musters oder Modells, eines Plans, einer geheimen Formel oder eines Verfahrens oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung einer gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstung oder für Informationen über gewerbliche, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen erhalten wurden. 10 % in allen anderen Fällen.
  19. 5%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden zahlt.
  20. 0 %, wenn die Zinsen aus staatlichen Schuldtiteln stammen oder sich auf Schuldtitel beziehen, die an einer anerkannten Börse notiert sind. 10% in allen anderen Fällen.
  21. 5 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die während des Sechsmonatszeitraums, der an dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden festgestellt wird, direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte oder der insgesamt ausgegebenen Aktien der die Dividenden zahlenden Gesellschaft gehalten hat, und wenn die die Dividenden zahlende Gesellschaft nicht zum Steuerabzug von Dividenden berechtigt ist. 10% in allen anderen Fällen.
  22. 0%, wenn die Zinsen aus Staatsschulden stammen oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer entweder: (i) eine Bank, (ii) eine Versicherungsgesellschaft, (iii) ein Wertpapierhändler oder (iv) ein anderes Unternehmen, sofern das Unternehmen in den drei Steuerjahren, die dem Steuerjahr, in dem die Zinsen gezahlt werden, vorausgehen, mehr als 50 % seiner Verbindlichkeiten aus der Emission von Anleihen auf den Finanzmärkten oder aus der Entgegennahme von verzinslichen Einlagen bezieht und mehr als 50 % der Vermögenswerte des Unternehmens aus Forderungen gegenüber Personen bestehen, die nicht mit dem Unternehmen verbunden sind. 10% in allen anderen Fällen.
  23. 10%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) ist, die direkt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält. 15% in allen anderen Fällen.
  24. 0%, wenn die Dividenden an den anderen Vertragsstaat gezahlt werden. 5%, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer Personengesellschaften) handelt, die zu mindestens 10% am Kapital der Gesellschaft beteiligt ist, die die Dividenden ausschüttet. 10% in allen anderen Fällen.
  25. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer der Beteiligung um den anderen Vertragsstaat, seine politischen Untergliederungen, Gebietskörperschaften, öffentlich-rechtlichen Körperschaften, die Zentralbank oder eine Einrichtung handelt, die sich direkt oder indirekt vollständig im Besitz dieses anderen Staates befindet, einschließlich - im Falle Katars - der Qatar Investment Authority und der Qatar Holding.
  26. 0 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Einrichtung handelt, die vollständig im Eigentum des anderen Staates oder der anderen Behörde steht, wenn dieser Staat, diese Behörde oder diese Einrichtung direkt mindestens 5 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn die Dividenden von einer Gesellschaft gezahlt werden, deren Aktien in erheblichem Umfang und regelmäßig an einer Börse eines der Vertragsstaaten gehandelt werden, und der wirtschaftliche Eigentümer eine im anderen Staat ansässige Person ist, die direkt mindestens 1 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält, oder in einigen anderen Fällen.