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Quellensteuern Kasachstan

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 03. Dezember 2021

Einkünfte von Gebietsfremden aus Kasachstan unterliegen grundsätzlich der Quellensteuer zu den in der Tabelle unten genannten Sätzen.

Quellensteuer auf bestimmte Arten von Aktivitäten

Dienstleistungen, die Gebietsfremde in Kasachstan erbringen, unterliegen 20 % Quellensteuer. Management-, Finanz-, Beratungs-, Ingenieur-, Marketing-, Wirtschaftsprüfungs- und Rechtsdienstleistungen gelten dabei als kasachisches Einkommen, unabhängig vom Ort ihrer tatsächlichen Erbringung.

Quellensteuer auf Dividenden

Eine gebietsfremde juristische Person bleibt von der Quellensteuer auf Dividenden befreit, wenn vier Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

  • Dividenden werden nicht an Unternehmen gezahlt, die in Ländern registriert sind, die auf der „schwarzen Liste“ stehen
  • die Haltedauer der Aktien oder Beteiligungen ist länger als drei Jahre (dies sollte die Haltedauer eines früheren Inhabers einschließen, wenn diese Aktien/Beteiligungen als Ergebnis einer Umstrukturierung eines früheren Inhabers erhalten wurden)
  • das Unternehmen, das die Dividenden zahlt, ist kein unterirdischer Nutzer, und
  • 50 % oder mehr des Wertes des Unternehmens, das die Dividenden ausschüttet, stammt nicht aus dem Eigentum eines unterirdischen Nutzers.

Dividendeneinkünfte eines Gebietsfremden, die ein Gebietsnutzer zahlt, können damit unter diesen Bedingungen von der Quellensteuer befreit sein, sofern dieser Nutzer in der Weiterverarbeitung tätig ist.

Seit einer Gesetzesänderung zum 1. Januar 2021 gilt diese Befreiung nur noch für Nettoeinkünfte, die zuvor der Körperschaftsteuer unterlagen.

Quellensteuer auf Kapitalerträge

Eine gebietsfremde juristische Person bleibt auch von der Quellensteuer auf Veräußerungsgewinne befreit, wenn vier vergleichbare Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind.

  • Kapitalgewinne werden nicht an Unternehmen gezahlt, die in Ländern registriert sind, die auf der „schwarzen Liste“ stehen
  • die Haltedauer der Aktien oder Beteiligungen beträgt mehr als drei Jahre (dies sollte die Haltedauer eines früheren Inhabers einschließen, wenn diese Aktien/Beteiligungen infolge einer Umstrukturierung eines früheren Inhabers erhalten wurden)
  • das Unternehmen, von dem die Aktien/Beteiligungen veräußert werden, ist kein unterirdischer Nutzer, und
  • 50 % oder mehr des Wertes des Unternehmens, von dem die Aktien/Beteiligungen veräußert werden, stammen nicht aus dem Eigentum eines unterirdischen Nutzers.

Veräußert ein Gebietsfremder direkt oder indirekt Anteile an einem kasachischen Untergrundnutzer, bleibt der Kapitalgewinn unter diesen Bedingungen von der Quellensteuer befreit, sofern der Nutzer in der Weiterverarbeitung tätig ist.

Arten von Einkünften an der Quelle der ZahlungQuellensteuer (%)
Alle Einkünfte von Unternehmen, die auf der “schwarzen Liste” stehen20
Dividenden, Kapitalgewinne, Zinsen, Tantiemen15
Einkünfte aus internationalen Transportdienstleistungen; Versicherungsprämien aus Risikorückversicherungsvereinbarungen5
Jegliche Einkünfte eines Unternehmens, das auf der “schwarzen Liste” steht20
Sonstige Einkünfte20
Versicherungsprämien aus Risikoversicherungsverträgen15

Von einem Unternehmen an einen Aktionär, Gründer, Teilnehmer oder eine verbundene Partei gezahlte Leistungen, die unter die Definition von konstruktiven Dividenden fallen, werden mit einem Satz von 15 % besteuert.

Der Quellensteuer-Satz kann ermäßigt werden bzw. das Einkommen eines Gebietsfremden kann im Rahmen eines geltenden DBA befreit werden, sofern die folgenden Bedingungen gleichzeitig erfüllt sind:

  • Vorhandensein eines bilateralen DBA, das von beiden Parteien ratifiziert wurde.
  • Der Gebietsfremde gründet keine Betriebsstätte in Kasachstan.
  • Der Gebietsfremde legt einem kasachischen Steueragenten rechtzeitig eine qualifizierte Bescheinigung über die steuerliche Ansässigkeit vor (das Steuergesetzbuch sieht zusätzliche Dokumente vor, wenn der Gebietsfremde Dienstleistungen in Kasachstan erbringt). Gemäß den Änderungen des Steuergesetzbuchs können ordnungsgemäß formalisierte Steueransässigkeitsbescheinigungen ab dem 1. Januar 2019 im elektronischen Format vorgelegt werden, sofern alle Unterschriften und Stempel auf der entsprechenden Website verfügbar sind.
  • Der Gebietsfremde ist wirtschaftlicher Eigentümer von passiven Einkünften (d. h. Dividenden, Zinsen oder Lizenzgebühren), die von einem kasachischen Steuervertreter gezahlt werden.
  • Bei aktiven Einkünften, die vom Steuervertreter an einen verbundenen Gebietsfremden gezahlt werden, ist eine der folgenden Bedingungen erfüllt:
  • Wenn das DBA zwischen Kasachstan und dem betreffenden Staat des Gebietsfremden nicht vom MLI betroffen ist (siehe unten), ist der Gebietsfremde wirtschaftlicher Eigentümer dieser Einkünfte.
  • Wenn das DBA zwischen Kasachstan und dem betreffenden Staat vom MLI betroffen ist, unterliegen die Einkünfte des Gebietsfremden der Einbeziehung in die Steuerbemessungsgrundlage des Gebietsfremden, ohne dass eine Befreiung/Anpassung des steuerpflichtigen Einkommens oder eine Erstattung der aus diesen Einkünften gezahlten Steuer erfolgt, und der entsprechende nominale Steuersatz im Staat des Gebietsfremden beträgt mindestens 15 %.

Am 1. Oktober 2020 trat in Kasachstan das Multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung von steuervertragsbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung von BEPS (MLI) in Kraft. Dies bedeutet, dass sich die MLI-Bestimmungen auf die erfassten DBA auswirken sollten, auf die beide Vertragsstaaten das MLI auszuweiten wünschten. Kasachstan hat die Absicht geäußert, einige der MLI-Bestimmungen auf alle seine mit den MLI-Mitgliedsstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auszuweiten. Bestimmte DBAs sind von den MLI-Bestimmungen ab dem 1. Januar 2021 betroffen.

Am 1. Oktober 2020 trat in Kasachstan das Multilaterale Übereinkommen zur Umsetzung von steuervertragsbezogenen Maßnahmen zur Verhinderung von BEPS (MLI) in Kraft. Dies bedeutet, dass sich die MLI-Bestimmungen auf die erfassten DBA auswirken sollten, auf die beide Vertragsstaaten das MLI auszuweiten wünschten. Kasachstan hat die Absicht geäußert, einige der MLI-Bestimmungen auf alle seine mit den MLI-Mitgliedsstaaten geschlossenen Doppelbesteuerungsabkommen auszuweiten. Eine der wichtigsten MLI-Bestimmungen, die sich auf die Anwendung von Abkommenserleichterungen auf die Einkünfte eines Gebietsfremden auswirken kann, ist der Hauptzwecktest, der die Gewährung von Abkommensvorteilen verweigert, wenn ungeachtet der Bestimmungen des DBA unter Berücksichtigung aller relevanten Tatsachen und Umstände vernünftigerweise davon ausgegangen werden kann, dass die Erlangung dieses Vorteils einer der Hauptzwecke einer Vereinbarung oder eines Geschäfts war, die bzw. das direkt oder indirekt zu diesem Vorteil geführt hat, es sei denn, es wird festgestellt, dass die Gewährung dieses Vorteils unter diesen Umständen mit dem Ziel und Zweck der relevanten Bestimmungen des DBA übereinstimmen würde. MLI-Bestimmungen ab 1. Januar 2021.

Eine Liste der von Kasachstan abgeschlossenen und ratifizierten bilateralen DBA ist im Folgenden aufgeführt:

Quellensteuer-Sätze zwischen Kasachstan und den Vertragsländern ab dem 1. Januar 2020

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich151515
    
Gültige Verträge:   
Armenien101010
Österreich5/15 (4)1010
Aserbaidschan101010
Weißrussland151015
Belgien0/5/15 (4, 8)1010
Bulgarien101010
Kanada5/15 (1)1010
China101010
Kroatien5/10 (2)1010
Zypern5/15 (10)1010
Tschechische Republik101010
Estland5/15 (2)1015
Finnland5/15 (1)1010
Frankreich5/15 (4)1010
Georgien151010
Deutschland5/15 (2)1010
Ungarn5/15 (2)1010
Indien101010
Iran5/15 (5)1010
Irland5/15 (2)1010
Italien5/15 (4)1010
Japan5/15 (11)1010
Korea5/15 (4)1010
Kirgisistan101010
Lettland5/15 (2)1010
Litauen5/15 (2)1010
Luxemburg5/15 (12)1010
Mazedonien5/15 (2)1010
Malaysia101010
Moldawien10/15 (2)1010
Mongolei101010
Niederlande0/5/15 (9, 10)1010
Norwegen5/15 (10)1010
Pakistan12.5/15 (10)12.515
Polen10/15 (3)1010
Katar5/10 (4)1010
Rumänien101010
Russland101010
Saudi-Arabien51010
Serbien10/15 (2)1010
Singapur5/10 (2)1010
Slowakei10/15 (7)1010
Slowenien5/15 (2)1010
Spanien5/15 (4)1010
Schweden5/15 (1)1010
Schweiz0/5/15 (9, 10)0/10 (16)10
Tadschikistan10/15 (6)1010
Türkei101010
Turkmenistan101010
Ukraine5/15 (2)1010
Vereinigte Arabische Emirate5 (1)1010
Vereinigtes Königreich von Großbritannien und Nordirland5/15 (1)1010
Vereinigte Staaten von Amerika5/15 (1)1010
Usbekistan101010
Vietnam5/15 (13)1010
    
Ausstehende Verträge   
Ägypten5/15 (2)1010
Kuwait0/5/5 (14)0/10 (15)10

Hinweise:

  1. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt (oder im Falle Kanadas und des Vereinigten Königreichs indirekt) mindestens 10 % der Stimmrechte der die Dividenden zahlenden Gesellschaft besitzt.
  2. 5 % (10 % im Falle von Moldawien und Serbien), wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  3. 10%, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt oder indirekt mindestens 20% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  4. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält.
  5. 5 %, wenn der Empfänger eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 20 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  6. 10 %, wenn der eigentliche Eigentümer eine juristische Person ist, die mindestens 30 % des genehmigten Kapitals der die Dividenden ausschüttenden juristischen Person besitzt.
  7. 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 30 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  8. 0 %, wenn die Dividenden als Gegenleistung für eine Investition von mindestens 50 Mio. USD in die zahlende Gesellschaft gezahlt werden.
  9. 0 %, wenn die Gesellschaft, die die Dividenden erhält, direkt oder indirekt mindestens 50 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft hält und eine Investition in die Dividenden zahlende Gesellschaft in Höhe von mindestens 1 Mio. USD getätigt hat, die von der Regierung des ersten Vertragsstaates, der Zentralbank dieses Staates oder einer Behörde oder Einrichtung (einschließlich eines Finanzinstituts), die sich im Besitz oder unter der Kontrolle dieser Regierung befindet, in vollem Umfang garantiert oder versichert ist und von der Regierung des anderen Vertragsstaates genehmigt wurde.
  10. 5 % (bzw. 12,5 % im Falle Pakistans), wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt (bzw. indirekt im Falle der Niederlande und Pakistans) mindestens 10 % des Kapitals der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  11. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die während des Sechsmonatszeitraums, der an dem Tag endet, an dem der Anspruch auf die Dividenden festgestellt wird, direkt oder indirekt mindestens 10 % der Stimmrechte an der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält.
  12. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 15 % des Kapitals der ausschüttenden Gesellschaft hält.
  13. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 70 % der Stimmrechte der zahlenden Gesellschaft besitzt.
  14. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine staatliche Einrichtung oder eine von staatlichen oder ähnlichen Stellen gebildete wirtschaftliche Einheit ist; 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 5 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält; zusätzlich 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden eine natürliche Person ist.
  15. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer die Regierung des anderen Vertragsstaates oder eine staatliche Einrichtung oder eine von staatlichen oder ähnlichen Stellen gebildete wirtschaftliche Einheit ist.
  16. 0% gilt für den Kreditverkauf von industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung sowie für den Kreditverkauf von Waren durch ein Unternehmen an ein anderes Unternehmen.