← Alle Beiträge

Quellensteuern Italien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 28. Juni 2021

Auf Erträge aus Darlehen und Wertpapieren wie Anleihen und Aktien, die in Italien ansässige Unternehmen an italienische und gebietsfremde Anleger zahlen, gilt ein Standardsatz von 26 % Quellensteuer.

Geltende DBA, EU-Richtlinien oder besondere inländische Steuerregelungen können diesen Satz senken. Solche Befreiungen und Ermäßigungen erhält jedoch nur der wirtschaftliche Eigentümer der Erträge.

Zinsen auf Staatsanleihen unterliegen einer eigenen inländischen Quellensteuer von 12,5 %.

Quellensteuertabelle

Inländische Unternehmen, die bestimmte Einkunftsarten zahlen, müssen die in der folgenden Tabelle genannten Beträge einbehalten. Die Zahlen in Klammern verweisen auf die Hinweise darunter.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Ansässige Körperschaften00/26 (1)0
Ansässige natürliche Personen26 (2)2620 (3)
In der EU ansässige Kapitalgesellschaften0/1.2 (4, 5)0 (4)/ DBA-Rate0 (4)/ DBA-Rate
In der EU beaufsichtigte Investmentfonds00/ DBA-Rate (wenn möglich)DBA-Rate (wenn möglich)
In der Schweiz ansässige Kapitalgesellschaften0 (6)/DBA-Rate0 (6)/ DBA-Rate0 (6)/ DBA-Rate
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen:   
Nicht-Vertragsländer26 (7)2630 (3)
    
Vertragslänger (8)   
Albanien100/55
ÄgyptenN/A0/2515
Algerien150/155/15
Argentinien150/2010/18
Armenien5/100/107
Aserbaidschan100/105/10
Äthiopien100/1020
Australien150/1010
Bangladesch10/150/10/1510
Barbados5/150/55
Belgien150/155
Bosnien und Herzegowina (Ex-Jugoslawien)101010
Brasilien150/1515/25
Bulgarien1005
Chile5/104/5/10/152/5/10
China, Volksrepublik100/1010
Dänemark0/150/100/5
Deutschland10/150/100/5
Ecuador150/105
Elfenbeinküste15/181510
Estland5/150/100/5/10
Finnland10/150/150/5
Frankreich5/150/100/5
Georgien5/1000
Ghana5/151010
Griechenland150/100/5
Hongkong100/12.515
Indien15/250/1520
Indonesien10/150/1010/15
Irland15100
Island5/1505
Israel10/15100/10
Japan10/151010
Jordanien100/1010
Kanada5/150/100/5/10
Kasachstan5/150/1010
Katar5/150/55
Kirgisistan1500
Kongo, Republik8/15010
Kroatien150/105
Kuwait0/5010
Lettland5/150/105/10
Libanon5/1500
Litauen5/150/105/10
Luxemburg150/1010
Malaysia100/150/15
Malta150/100/10
Marokko10/150/105/10
Mauritius5/15N/A15
Mazedonien5/150/100
Mexiko150/10/150/15
Moldawien5/1555
Mongolei5/150/105
Montenegro (Ex-Jugoslawien)101010
Mosambik150/1010
Neuseeland150/1010
Niederlande5/10/150/105
Norwegen150/155
Oman5/100/510
Österreich150/100/10
Pakistan15/250/3030
Panama5/105/1010
Philippinen150/10/1525
Polen100/1010
Portugal150/1512
Rumänien0/50/55
Russland5/10100
Sambia5/150/1010
San Marino0/5/150/130/10
Saudi-Arabien5/100/510
Schweden10/150/155
Schweiz1512.55
Senegal150/1515
Serbien (Ex-Jugoslawien)101010
Singapur100/12.515/20
Slowakische Republik1500/5
Slowenien5/150/105
Spanien150/124/8
Sri Lanka150/1010/15
Süd-Afrika5/150/106
Südkorea10/150/1010
Syrien5/100/1018
Tadschikistan1500
Taiwan101010
Tansania101515
Thailand15/200/105/15
Trinidad und Tobago10/20100/5
Tschechische Republik1500/5
Tunesien150/125/12/16
Türkei151510
Turkmenistan1500
Uganda150/1510
Ukraine5/150/107
Ungarn1000
Uruguay5/151010
Usbekistan100/55
Venezuela100/107/10
Vereinigte Arabische Emirate5/15010
Vereinigte Staaten5/150/100/5/8
Vereinigtes Königreich5/150/108
Vietnam5/10/150/107.5/10
Weißrussland5/150/86
Zypern15100

Hinweise: 

  1. Der tatsächlich anwendbare Satz hängt von der Art des Empfängers ab. Die anwendbaren Sätze sehen wie folgt aus: 0 % für Darlehensverträge und gewöhnliche Schuldscheine, wenn der Empfänger eine Gesellschaft ist; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 26 %.
  2. Für gebietsansässige natürliche Personen gilt in der Regel eine Quellensteuer von 26 %, aber es gibt eine Bestandsschutzregelung für Dividenden, die von „qualifizierten“ Aktionären erhalten werden (d. h. die mehr als 20 % der Stimmrechte oder 25 % des Aktienkapitals halten, 2 % oder 5 % im Falle börsennotierter Unternehmen), die für Dividenden gilt, die im Jahr 2021 ausgeschüttet werden, aber bis 2017 angefallen sind. Der für „nicht qualifizierte Aktionäre“ geltende Satz beträgt stets 26 %. Gebietsfremde unterliegen immer einer Quellensteuer von 26 %, unabhängig davon, ob sie „qualifiziert“ sind oder nicht.
  3. Der inländische Steuersatz wird auf 75 % des Bruttobetrags der gezahlten Lizenzgebühren erhoben; für den Bruttobetrag der gezahlten Lizenzgebühren gelten jedoch vertragliche Obergrenzen.
  4. Gemäß den EU-Richtlinien können Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch ein italienisches Unternehmen an eine in der EU ansässige Konzerngesellschaft von der Quellensteuer befreit werden, sofern die darin festgelegten Anforderungen erfüllt sind. Insbesondere für Dividenden beträgt die Mindestbeteiligung (um in den Genuss dieser Befreiung zu kommen) derzeit 10 %; für Zinsen und Lizenzgebühren beträgt sie 25 % der Stimmrechte; für beide gilt eine einjährige Mindesthaltedauer.
  5. Sollte die Quellensteuerbefreiung nicht in vollem Umfang zur Anwendung kommen, gelten 1,2 % für Dividenden, die an in der EU und im EWR steuerlich ansässige Körperschaften gezahlt werden.
  6. Gemäß dem EU-Steuerabkommen mit der Schweiz und unter der Voraussetzung, dass die darin enthaltenen Anforderungen erfüllt sind, können Zahlungen von Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren durch ein italienisches Unternehmen an ein in der Schweiz steueransässiges Konzernunternehmen von der Quellensteuer befreit werden.
  7. Gebietsfremde haben das Recht, sich bis zu 11/26 der einbehaltenen Beträge erstatten zu lassen, wenn sie die tatsächliche Besteuerung der Dividenden in dem Land nachweisen, in dem der Empfänger ansässig ist.
  8. Sofern alle Bedingungen erfüllt sind, ist das nationale Steuerrecht anwendbar, wenn es für den Steuerzahler günstiger ist. In einer Reihe von Fällen können Steuerabkommen bestimmte Steuersätze vorsehen, die hauptsächlich von der Art der Instrumente und dem Profil der Empfänger/Zahler abhängen. In solchen Fällen muss der anwendbare Quellensteuer-Satz anhand einer Analyse des jeweiligen Steuerabkommens überprüft werden.