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Quellensteuern Island

Corporate: Quellensteuern

Zuletzt geprüft: 9. Mai 2021

Dividenden an eine gebietsansässige Gesellschaft tragen 22 % Quellensteuer. Dividenden an ein gebietsfremdes Unternehmen tragen 20 %.

Für Dividenden an ein Unternehmen innerhalb des EWR sinkt die endgültige Belastung auf null, da die Quellensteuer im Folgejahr bei Einreichung der Steuererklärung erstattet wird.

Zinsen an ein gebietsansässiges Unternehmen tragen 22 % Quellensteuer, Zinsen an ein gebietsfremdes Unternehmen 12 %.

Bruttolizenzgebühren an Gebietsfremde tragen den Standardsteuersatz von 20 % Quellensteuer.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Gebietsfremde Körperschaften201220
Gebietsfremde Einzelpersonen221236.94 to 46.24
    
Vertragsraten:   
Albanien5/10 (2)1010
Barbados5/15 (1)105
Belgien5/15 (1)100
China, Volksrepublik5/10 (2)1010
Dänemark0/15 (1)00
Deutschland5/15 (2)00
Estland5/15 (2)105/10 (4)
Färöer Inseln0/15 (1)00
Finnland0/15 (1)00
Frankreich0/15 (1)00
Georgien5/10 (2)55
Griechenland5/15 (2)810
Grönland5/15 (2)015
Indien101010
Irland, Republik5/15 (2)00/10 (5)
Italien5/15 (6)05
Japan5/15 (1)100
Kanada5/15 (1)100/10 (3)
Korea, Republik5/15 (2)1010
Kroatien5/10 (1)1010
Lettland5/15 (2)105/10 (4)
Liechtenstein0/15 (6)00/5 (9)
Litauen5/15 (2)105/10 (4)
Luxemburg5/15 (2)00
Malta5/15 (1)05
Mexiko5/15 (1)1010
Niederlande0/15 (1)00
Norwegen0/15 (1)00
Österreich5/15 (1)105
Polen5/15 (2)1010
Portugal10/15 (2)1010
Rumänien5/10 (2)35
Russland5/15 (7)00
Schweden0/15 (1)00
Schweiz0/15 (6)00/5 (9)
Slowakei5/10 (2)010
Spanien5/15 (2)55
Tschechische Republik5/15 (2)010
Ukraine5/15 (2)1010
Ungarn5/10 (2)010
Vereinigte Staaten5/15 (1)00/5 (8)
Vereinigtes Königreich5/15 (1)05
Vietnam10/15 (2)1010
Zypern5/10 (1)05

Hinweise: 

  1. Der niedrigere Satz gilt für Körperschaftsaktionäre mit einer Mindestbeteiligung von 10 %.
  2. Der niedrigere Satz gilt für Unternehmensaktionäre mit einer Mindestbeteiligung von 25 %.
  3. Der niedrigere Satz gilt für Urheberrechtsgebühren (außer für Filme usw.) und für Lizenzgebühren für Computersoftware oder Patente oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Tätigkeiten (außer für Informationen, die im Rahmen eines Miet- oder Franchisevertrags bereitgestellt werden).
  4. Der niedrigere Satz gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  5. Der niedrigere Satz gilt für das Recht auf Nutzung von Computersoftware oder Patenten, die industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen betreffen.
  6. Der niedrigere Satz gilt für Unternehmensaktionäre mit einer Mindestbeteiligung von 10 %, die mindestens 12 Monate vor dem Datum, an dem die Dividende erklärt wurde, gehalten wurde]
  7. Der niedrigere Satz gilt für russische Anteilseigner, die mindestens 25 % des Kapitals des isländischen Unternehmens halten und deren ausländisches Kapital 100.000 US-Dollar (USD) übersteigt.
  8. Der höhere Satz gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung von Marken, Know-how im Zusammenhang mit einer Marke, Filmen usw.

Der höhere Satz gilt für Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Verfahren oder Formeln.