← Alle Beiträge

Quellensteuern Indonesien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. Juli 2021

Indonesien erhebt Einkommensteuer hauptsächlich über ein System von Quellensteuern. Ist ein Einkommensposten quellensteuerpflichtig, behält der Zahler die Steuer ein und führt sie ab.

Die Bezeichnung richtet sich nach dem jeweiligen Artikel des Einkommensteuergesetzes (Pajak Penghasilan, PPh).

Artikel 23/26 Einkommensteuer (PPh 23/26)

Für die meisten Dienstleistungen an in Indonesien ansässige Empfänger gilt eine inländische Quellensteuer von 2 % nach Artikel 23. Eine Reihe von Zahlungen an ansässige Unternehmen und Privatpersonen unterliegt 15 %.

Für Gebietsfremde gilt nach Artikel 26 ein Satz von 20 %. Seit dem 2. August 2021 kann der Satz für Zinserträge aus Anleihen, einschließlich Kapitalgewinnen aus Agio und Disagio bei der Veräußerung, für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte auf 10 % sinken.

Besteht ein Steuerabkommen, gelten häufig niedrigere Sätze gemäß der folgenden Tabelle.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenFilialgewinn
PortfolioSubstanzielle Beteiligungen
Ansässige Körperschaften1501515N/A
Ansässige Privatpersonen10101515N/A
      
Gebietsfremde Körperschaften und natürliche Personen     
Nicht-vertraglich202020200/20
      
Vertraglich:     
Ägypten15150/15 (6a)1515
Algerien15150/15 (6a)1510
Armenien15100/10 (6a)1010
Australien15150/10 (6a)10/15 (7b, 7c)15
Bangladesch15100/10 (6a)1010
Belgien15100/10 (6a)1010
Brunei15150/15 (6a)1510
Bulgarien15150/10 (6a)1015
China (2)10100/10 (6a)1010
Dänemark20100/10 (6a)1515
Deutschland (1)15100/10 (6a)10/15 (7b, 7c)10
Finnland15100/10 (6a)10/15 (7d)15
Frankreich15100/10/15 (6a, 6b)1010
Hongkong1050/10 (6a)55
Indien (1)10100/10 (6a)1015
Iran770/10 (6a)127
Italien15100/10 (6a, 6b)10/15 (7b, 7c)12
Japan15100/10 (6a)1010
Jordanien (3)10100/10 (6a)1020
Kambodscha (1, 5)10100/10 (6a, 6b)1010
Kanada15100/10 (6a, 6b)1015
Katar10100/10 (6a)510
Korea (Nord)10100/10 (6a)1010
Korea (Süd) (2)15100/10 (6a)1510
Kroatien10100/10 (6a)1010
Kuwait10100/5 (6a)200/10
Laos15100/10 (6a)1010
Luxemburg (1)15100/10 (6a)12.510
Malaysia (4, 5)10100/10 (6a, 6b)1012.5
Marokko10100/10 (6a)1010
Mexiko10100/10 (6a, 6b)1010
Mongolei10100/10 (6a)1010
Neuseeland (3)15150/10 (6a)1520
Niederlande10/1550/5/10 (6a, 6b)1010
Norwegen15150/10 (6a, 6b)10/15 (7a, 7b, 7c)15
Österreich15100/10 (6a)1012
Pakistan (1)15100/15 (6a)1510
Papua-Neuguinea (1)15150/10 (6a)1015
Philippinen20150/10/15 (6a, 6b)1520
Polen15100/10 (6a)1510
Portugal10100/10 (6a)1010
Rumänien1512.50/12.5 (6a, 6b)12.5/15 (7a, 7b, 7c, 7d)12.5
Russland15150/15 (6a)1512.5
Schweden15100/10 (6a)10/15 (7b, 7c)15
Schweiz (1)15100/10 (6a)1010
Serbien15150/10 (6a)1515
Seychellen (3)10100/10 (6a)1020
Simbabwe (1, 5)20100/10 (6a)1510
Singapur (9)15100/10 (6a)1515
Slowakei10100/10 (6a)10/15 (7d)10
Spanien15100/10 (6a)1010
Sri Lanka15150/15 (6a)1520
Südafrika15100/10 (6a)1020
Sudan10100/15 (6a)1010
Surinam15150/15 (6a)1515
Syrien10100/10 (6a)15/20 (7d)10
Tadschikistan10100/10 (6a, 6b)1010
Taiwan10100/10 (6a)105
Thailand20150/15 (6a)1520
Tschechische Republik15100/12.5 (6a)12.512.5
Tunesien12120/12 (6a)1512
Türkei15100/10 (6a)1010
Ukraine15100/10 (6a, 6b)1010
Ungarn (3)15150/15 (6a)1520
Usbekistan10100/10 (6a)1010
Venezuela (1)15100/10 (6a, 6b)2010
Vereinigte Arabische Emirate (10)10100/5 (6a, 6b)55
Vereinigte Staaten von Amerika15100/10 (6a)1010
Vereinigtes Königreich15100/10 (6a, 6b)10/15 (7b)10
Vietnam15150/15 (6a)1510
Weißrussland10100/10 (6a)1010

Hinweise: 

  1. Dienstleistungshonorare, auch für technische, Management- und Beratungsleistungen, die in Indonesien erbracht werden, unterliegen der Quellensteuer zu Sätzen von 5 % für die Schweiz, 7,5 % für Deutschland, 10 % für Kambodscha, Indien, Luxemburg, Papua-Neuguinea, Venezuela und Simbabwe und 15 % für Pakistan.
  2. Die Einkünfte aus dem Betrieb von Schiffen oder Flugzeugen im internationalen Verkehr sind auf der Grundlage der Gegenseitigkeit von der Mehrwertsteuer befreit.
  3. Das Abkommen enthält keine Angaben zum BPT-Satz. Das ITO legt dies so aus, dass der Steuersatz nach indonesischem Steuerrecht (20 %) gelten sollte.
  4. Labuan Offshore-Gesellschaften (gemäß dem Labuan Offshore Business Activity Tax Act 1990) haben keinen Anspruch auf die Vorteile des Steuerabkommens.
  5. Verabschiedet, aber noch nicht wirksam, da der Austausch der Ratifizierungsdokumente noch aussteht.
  6. Zinsen:
  7. Freigestellt, wenn sie an die Regierung gezahlt werden.
  8. Von der Steuer befreit, wenn sie an eine Bank gezahlt werden, aber mit einem staatlichen Darlehensvertrag verbunden sind oder an bestimmte Finanzinstitute/Banken gezahlt werden.
  9. Lizenzgebühren
  10. Die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von Urheberrechten, Patenten, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren, Marken oder anderen ähnlichen Rechten oder Eigentum.
  11. Die Nutzung oder das Recht zur Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Geräten.
  12. Die Bereitstellung von wissenschaftlichen, technischen, industriellen oder kommerziellen Kenntnissen oder Informationen.
  13. Die Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunksendungen, oder das Recht auf deren Nutzung.
  14. Personengesellschaften, die ihre Gewinne nach Steuern innerhalb desselben Jahres oder spätestens im folgenden Jahr in Indonesien reinvestieren, sind von der BPT auf diese Gewinne befreit (siehe Abschnitt Steuergutschriften und -anreize).
  15. Der erneuerte Vertrag wurde am 4. Februar 2020 unterzeichnet, am 11. Mai 2021 unterzeichnet und der Austausch der Ratifizierungsurkunden steht noch aus. Die Lizenzgebühren werden von 15 % auf 10 % gesenkt für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich Kinofilmen und Filmen oder Tonbändern, die für Radio- oder Fernsehsendungen, von Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren; oder 8 % für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. Der BPT-Satz wird von 15% auf 10% herabgesetzt.
  16. Der erneuerte Vertrag wurde am 24. Juli 2019 unterzeichnet, am 5. Mai 2021 unterzeichnet und der Austausch der Ratifizierungsdokumente steht noch aus. Der Zinssatz wird von 5 % auf 7 % erhöht.

Die Frage des wirtschaftlichen Eigentums wird von den Finanzämtern genau geprüft. Damit die Quellensteuer des Abkommens auf passive Einkünfte wie Zinsen, Dividenden und Lizenzgebühren angewendet werden können, muss der Empfänger dieser Einkünfte der wirtschaftliche Eigentümer sein. Der Empfänger muss außerdem eine Ansässigkeitsbescheinigung (Certificate of Domicile, CoD) in der von der ITO geforderten Form vorlegen, die von der Steuerbehörde seines Heimatlandes bestätigt, dass der Empfänger in diesem Land steuerlich ansässig ist. Das CoD in der von der Steuerbehörde des anderen Landes erstellten Form darf nur unter bestimmten Umständen verwendet werden. Darüber hinaus verlangt das CoD-Formular eine Reihe von Erläuterungen des Empfängers, in denen er bestätigt, dass die Inanspruchnahme des Abkommensrechts nicht nur dazu diente, den Vorteil des Abkommens zu erlangen. Diese Erklärungen sind sowohl für den indonesischen Zahler als auch für den Empfänger mit hohen Verpflichtungen verbunden. Ohne eine beglaubigte CoD wird eine Quellensteuer in Höhe von 20 % fällig. Diese Aspekte müssen bei der Zahlung von Einkünften dieser Art berücksichtigt werden.

Artikel 22 Einkommensteuer (PPh 22)

PPh 22 ist in der Regel auf Folgendes anwendbar:

EreignisSteuersatz (%)Steuerbasis
 Die Einfuhr von: Einfuhrwert (d. h. CIF-Wert plus zu zahlende Zölle)
 a. Bestimmte Waren für Endkunden10
 b. Andere Endverbraucherwaren als (a)7,5
1c. Andere Waren als a) und b) unter Verwendung einer Importeur-Identifikationsnummer (Angka Pengenal Impor oder API): 
 i. Sojabohnen, Weizen und Mehlweizen0,5
 ii. Andere als (i)2,5
 d. Andere Waren als die unter a) und b) genannten ohne API7,5
2Die versteigerten Importgüter7,5Versteigerungspreise
3Der Verkauf von Waren an die Regierung, für den eine Zahlung aus der Staatskasse und eine Vollmacht des Haushaltsnutzers (Kuasa Pengguna Anggaran oder KPA) erforderlich ist (1)1,5

 

Verkaufspreis

4Der Verkauf von Waren an staatseigene Unternehmen (Badan Usaha Milik Negara oder BUMN) und einige ihrer Tochtergesellschaften (1, 3)1,5Verkaufspreis
5Kauf von Treibstoff durch Tankstellen von Pertamina und ihren Tochtergesellschaften (2)0,25Verkaufspreis
6Der Kauf von Heizöl durch Tankstellen von anderen Parteien als Pertamina und ihren Tochtergesellschaften (2)0.3Verkaufspreis
7Der Kauf von Heizöl durch andere Parteien als Tankstellen (2)0.3Verkaufspreis
8Ankauf von Gasbrennstoff (2)0.3Verkaufspreis
9Ankauf von Schmiermitteln0.3Verkaufspreis
10Kauf von Zement durch lokale Vertriebshändler0.25Verkaufspreis
11Kauf von Papiererzeugnissen durch örtliche Händler0.1Verkaufspreis
12Kauf von Stahlerzeugnissen durch örtliche Händler0.3Verkaufspreis
13Kauf von Automobilprodukten durch örtliche Händler0.45Verkaufspreis
14Der Kauf von pharmazeutischen Produkten durch lokale Händler0.3Verkaufspreis
15Kauf von Kraftfahrzeugen von Alleinvertretern (Agen Tunggal Pemegang Merek oder ATPM), Agenten (Agen Pemegang Merek oder APM) und Generalimporteuren (4)0.45Verkaufspreis
16Der Verkauf von Forst-, Plantagen-, Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereierzeugnissen an Hersteller oder Exporteure (1)0.25Verkaufspreis
17Der Export von Kohle, Metallen und nichtmetallischen Mineralien durch Exporteure, die nicht an einem Bergbau-Kooperationsvertrag oder einem Werkvertrag mit der Regierung beteiligt sind1.5Ausfuhrwert
18Der Verkauf von Kohle, Metallen und nichtmetallischen Mineralien durch Unternehmen oder Einzelpersonen, die eine Bergbaulizenz (Izin Usaha Pertambangan oder IUP) besitzen (1)1.5Verkaufspreis
19Der Kauf von Goldbarren (5)0.45Verkaufspreis
20Der Kauf von Luxusgütern5Verkaufspreis

Hinweise:

  1. In den Fällen (3), (4), (16) und (18) müssen die PPh 22-Sammler PPh 22 von dem an einen bestimmten Verkäufer zu zahlenden Betrag einbehalten, ausgenommen Zahlungen für den Kauf/Verwendung von:
  • Heizöl, Brennstoffe, Schmiermittel, Postprodukte
  • Wasser und Elektrizität
  • Öl oder Gas (einschließlich vorgelagerter Nebenprodukte) von einem Vertragspartner einer PSC, dem Hauptsitz des Vertragspartners oder den Handelsniederlassungen des Vertragspartners, und
  • Geothermie oder Elektrizität von einem Vertragspartner eines “Joint Operation Contract”.

Eine weitere Befreiung gilt für den Kauf von Waren im Wert von bis zu 2 Mio. IDR, 10 Mio. IDR und 20 Mio. IDR in den Fällen (3), (4) bzw. (16). In den anderen Fällen muss der Einführer oder der Käufer der betreffenden Waren zusätzlich zu den für die eingeführten oder gekauften Waren zu zahlenden Beträgen 22 PPh entrichten.

  1. Die einbehaltenen PPh 22 stellen eine Vorauszahlung der Einkommenssteuer für Unternehmen und Privatpersonen dar, mit Ausnahme des Kaufs von Öl- und Gasbrennstoffen durch Händler/Vertreter, der als Endsteuer eingestuft wird.
  2. Eine Ausnahme gilt für den Verkauf von Forst-, Plantagen-, Landwirtschafts-, Viehzucht- und Fischereierzeugnissen, da er bereits unter PPh 22 im Fall (16) fällt.
  3. Die Ausnahme gilt für den Kauf von Luxusfahrzeugen, da er bereits unter PPh 22 im Fall (20) fällt.
  4. Die Steuerbefreiung gilt für den Verkauf an die Bank Indonesia.

Die Steuer wird nicht erhoben, nicht automatisch und auch nicht mit einer von der DGT ausgestellten Freistellungsbescheinigung, wenn es sich um die folgenden Arten von Veranstaltungen handelt:

  1. Einfuhr/Einkauf von Waren, die nicht der Einkommensteuer unterliegen.
  2. Einfuhr von Waren, die von den Einfuhrzöllen und/oder der Mehrwertsteuer befreit sind, für die ein Einfuhrzoll von 0 % gilt oder auf die keine Mehrwertsteuer anfällt.
  3. Vorübergehend eingeführte Waren (d.h. Waren zur Wiederausfuhr).
  4. Waren zur Wiedereinfuhr (d.h. Waren, die ausgeführt und in gleicher Qualität oder zur Reparatur/Prüfung wiedereingeführt werden).
  5. Einfuhr von Goldbarren für die Herstellung von Schmuck zur Wiederausfuhr.
  6. Kauf von Waren im Zusammenhang mit der Verwendung von staatlichen Schulbetriebsbeihilfen (Bantuan Operasional Sekolah oder BOS).
  7. Ankauf von Getreide oder Reis durch die Staatskasse, die KPA und das Büro für Logistik (Badan Urusan Logistik oder BULOG).
  8. Ankauf der erforderlichen Lebensmittel durch BULOG oder die beauftragte BUMN.

Steuerzahler ohne Steueridentifikationsnummer müssen zusätzlich zum normalen Steuersatz einen Zuschlag von 100 % entrichten.