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Quellensteuern Hongkong

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 18. Mai 2021

Auf Dividenden und Zinsen erhebt Hongkong keine Quellensteuer. Lizenzgebühren an Gebietsfremde unterliegen dagegen der Quellensteuer, siehe die Sätze für Kapitalgesellschaften weiter unten.

Gebietsansässige Versender melden dem Hongkong Inland Revenue Department (HKIRD) vierteljährlich die Bruttoerlöse aus Verkäufen im Namen ihrer gebietsfremden Auftraggeber. Sie zahlen 0,5 % dieser Erlöse an die Steuerbehörde CIR, womit die Steuerpflicht des Gebietsfremden in Hongkong meist als erfüllt gilt.

Hongkong hat bislang 45 Doppelbesteuerungsabkommen abgeschlossen. Die folgende Tabelle zeigt die Quellensteuersätze für Zahlungen von Hongkong-Zahlern an Unternehmensempfänger aus Vertrags- und Nicht-Vertragsstaaten, jeweils den niedrigeren Wert aus inländischem und vertraglichem Satz.

Für Zahlungen an Empfänger in Hongkong aus Vertragsländern gelten die Sätze aus der jeweiligen Länderzusammenfassung. Alle aufgeführten Abkommen sind unterzeichnet und in Kraft, sofern nicht anders vermerkt.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (1)Lizenzgebühren (2)
Nicht-vertraglich002.475 to 4.95 (2)
    
Vertraglich:   
Belgien002.475 to 4.95 (5)
Brunei002.475 to 4.95 (5)
China, die Volksrepublik002.475 to 4.95 (5)
Die Niederlande002.475 to 3 (3)
Estland002.475 to 4.95 (5)
Finnland002.475 to 3 (3)
Frankreich002.475 to 4.95 (5)
Georgien (9)002.475 to 4.95 (5)
Guernsey002.475 to 4 (6)
Indien002.475 to 4.95 (5)
Indonesien002.475 to 4.95 (5)
Irland002.475 to 3 (3)
Italien002.475 to 4.95 (5)
Japan002.475 to 4.95 (5)
Jersey002.475 to 4 (6)
Kambodscha002.475 to 4.95 (5)
Kanada002.475 to 4.95 (5)
Katar002.475 to 4.95 (5)
Korea002.475 to 4.95 (5)
Kuwait002.475 to 4.95 (5)
Lettland000/2.475 to 3 (7)
Liechtenstein002.475 to 3 (3)
Luxemburg002.475 to 3 (3)
Macau (8)002.475 to 3 (3)
Malaysia002.475 to 4.95 (5)
Malta002.475 to 3 (3)
Mexiko002.475 to 4.95 (5)
neuseeland002.475 to 4.95 (5)
Österreich002.475 to 3 (3)
Pakistan002.475 to 4.95 (5)
Portugal002.475 to 4.95 (5)
Rumänien002.475 to 3 (3)
Russland002.475 to 3 (3)
Saudi-Arabien002.475 to 4.95 (5)
Schweiz002.475 to 3 (3)
Serbien (8)002.475 to 4.95 (5)
Spanien002.475 to 4.95 (5)
Südafrika002.475 to 4.95 (5)
Thailand002.475 to 4.95 (5)
Tschechische Republik002.475 to 4.95 (5)
Ungarn002.475 to 4.95 (5)
Vereinigte Arabische Emirate002.475 to 4.95 (5)
Weißrussland002.475 to 3 (4)/2.475 to 4.95 (5)
Vereinigtes Königreich002.475 to 3 (3)
Vietnam002.475 to 4.95 (5)

Hinweise: 

  1. Die SAR Hongkong erhebt derzeit keine Quellensteuer (Quellensteuer) auf Dividenden und Zinsen. Die Abkommen sehen jedoch einen maximalen Quellensteuer-Satz auf Dividenden und Zinsen vor, sollte die SVR Hongkong in Zukunft eine solche Quellensteuer erheben. Einige der Abkommen sehen auch einen reduzierten Quellensteuer-Satz für Dividenden und Zinsen vor, wenn die in den Abkommen festgelegten Bedingungen erfüllt sind.
  2. Mit der Einführung der zweistufigen Gewinnsteuersätze gibt es zwei mögliche Sätze der inländischen Quellensteuer auf Lizenzgebühren, die an gebietsfremde Körperschaften gezahlt werden:
  3. Bei Anwendung der zweistufigen Steuersätze betragen die Quellensteuer-Sätze 2,475 % für die ersten 6,67 Mio. HKD an Bruttolizenzeinkünften (d. h. der fiktive Gewinnsatz von 30 % mal dem Steuersatz von 8,25 % für die ersten 2 Mio. HKD an steuerpflichtigen Gewinnen) und 4,95 % für den verbleibenden Betrag an Bruttolizenzeinkünften (d. h. der fiktive Gewinnsatz von 30 % mal dem Steuersatz von 16,5 % für den verbleibenden Betrag an steuerpflichtigen Gewinnen).
  4. Wenn die zweistufigen Steuersätze keine Anwendung finden, beträgt die Quellensteuer für den gesamten Betrag der Bruttolizenzeinnahmen 4,95 %.

Die Steuersätze von 2,475 % und 4,95 % werden durch Anwendung der einschlägigen zweistufigen Steuersätze von 8,25 % bzw. 16,5 % auf die als steuerpflichtig angesehenen Gewinne der Lizenzgebühren ermittelt. Im Normalfall belaufen sich die fiktiven steuerpflichtigen Gewinne auf 30 % der Lizenzgebühren, die eine gebietsfremde Gesellschaft erhält oder die ihr zufließen. Somit liegt der effektive Quellensteuer-Satz auf die Lizenzgebühren zwischen 2,475 % (wenn die als steuerpflichtig angesehenen Gewinne 2 Mio. HKD oder weniger betragen und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf die als steuerpflichtig angesehenen Gewinne von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind).

Wenn eine Person, die in der Sonderverwaltungsregion Hongkong ein Gewerbe betreibt, zu irgendeinem Zeitpunkt ganz oder teilweise Eigentümer des geistigen Eigentums war, für das die Lizenzgebühren gezahlt werden, und die gebietsfremde Körperschaft ein verbundenes Unternehmen des Zahlers in Hongkong ist, gelten 100 % der von einer gebietsfremden Körperschaft erhaltenen oder ihr zugeflossenen Lizenzgebühren als steuerpflichtige Gewinne. Die anwendbaren Quellensteuer-Sätze betragen daher 8,25 % für die ersten 2 Mio. HKD der steuerpflichtigen Gewinne und 16,5 % für den Restbetrag, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind.

  1. Der inländische Quellensteuer-Satz auf die Bruttolizenzeinnahmen liegt zwischen 2,475 % (wenn die steuerpflichtigen Gewinne 2 Mio. HKD oder weniger betragen und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf die steuerpflichtigen Gewinne von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind), mit einer Obergrenze von 3 % gemäß dem Abkommen.
  2. Bei Zahlungen für die Nutzung von Flugzeugen oder für das Recht auf Nutzung von Flugzeugen liegt der effektive Quellensteuer -Satz zwischen 2,475 % auf die Bruttozahlungen (wenn der steuerpflichtige Gewinn 2 Mio. HKD oder weniger beträgt und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 3 % (in Bezug auf den steuerpflichtigen Gewinn von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind). In allen anderen Fällen liegt der effektive Quellensteuer -Satz auf die Brutto-Lizenzeinnahmen zwischen 2,475 % (wenn die steuerpflichtigen Gewinne 2 Mio. HKD oder weniger betragen und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf die steuerpflichtigen Gewinne von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind).
  3. Da der im Abkommen festgelegte Satz höher ist als die inländischen Quellensteuer -Sätze, liegt der effektive Quellensteuer -Satz auf die Bruttolizenzeinnahmen zwischen 2,475 % (wenn die steuerpflichtigen Gewinne 2 Mio. HKD oder weniger betragen und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf die steuerpflichtigen Gewinne von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind).
  4. Die inländische Quellensteuer auf die Bruttolizenzeinnahmen liegt zwischen 2,475 % (wenn die zu versteuernden Gewinne 2 Mio. HKD oder weniger betragen und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf die zu versteuernden Gewinne von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind), wobei die Obergrenze gemäß dem Abkommen bei 4 % liegt.
  5. Der Satz von 0 % gilt für Zahlungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von industriellen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen oder für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen. In anderen Fällen liegt der Quellensteuer-Satz auf die Bruttolizenzeinnahmen zwischen 2,475 % (wenn der zu versteuernde Gewinn 2 Mio. HKD oder weniger beträgt und die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind) und 4,95 % (in Bezug auf den zu versteuernden Gewinn von mehr als 2 Mio. HKD, wenn die zweistufigen Steuersätze anwendbar sind oder wenn die zweistufigen Steuersätze nicht anwendbar sind), mit einer Obergrenze von 3 % gemäß dem Abkommen.
  6. Das Abkommen wird ab dem Veranlagungsjahr 2021/22 in Hongkong wirksam sein.
  7. Das Abkommen wird ab dem Veranlagungsjahr 2022/23 in Hongkong wirksam sein.