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Quellensteuern Georgien

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 19. September 2021

Gebietsfremde Unternehmen mit Einkünften aus georgischen Quellen ohne Betriebsstätte unterliegen der Quellensteuer zu folgenden Sätzen.

EinkommenQuellensteuer (%)
Dividenden5
Zinsen5
Lizenzgebühren5
Einnahmen von Öl- und Gas-Subunternehmern4
Internationale Transporte/Kommunikation10
Einkünfte aus in Georgien erbrachten Dienstleistungen10
Sonstige Einkünfte aus georgischen Quellen10
Versicherungen und Rückversicherungen0

Zahlungen von Zinsen, Lizenzgebühren oder anderen Einkünften aus georgischen Quellen an Gebietsfremde, die in Ländern der so genannten “schwarzen Liste” registriert sind, unterliegen der Quellensteuer in Höhe von 15 %.

Die Liste dieser Länder wird vom georgischen Finanzministerium festgelegt.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

Für die Länder, mit denen Georgien ein DBA abgeschlossen hat, gelten die folgenden Quellensteuersätze:

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsen (1)Lizenzgebühren
Nicht-vertraglich (14)555
    
Vertraglich   
Ägypten101010
Armenien5/10 (15)105
Aserbaidschan101010
Bahrain000
Belgien5/15 (15)105/10 (3)
Bulgarien101010
China, Volksrepublik0/5/10 (2)105
Dänemark0/5/10 (2)00
Deutschland0/5/10 (6)00
Estland000
Finnland0/5/10 (2)00
Frankreich0/5/10 (6)0 (5)0
Griechenland885
Indien101010
Iran5/10 (15)105
Irland0/5/10 (9)00
Island5/10 (15)55
Israel0/5 (13)0/5 (10)0
Italien5/10 (15)00
Kasachstan151010
Katar000
Korea5/10 (15)1010
Kroatien555
Kuwait0/5 (11)010
Lettland5/10 (15)0/55
Liechtenstein000
Litauen5/15 (15)1010
Luxemburg0/5/10 (2)00
Malta000
Moldawien555
Niederlande0/5/15 (2)00
Norwegen5/10 (15)00
Österreich0/5/10 (2)00
Polen101010
Portugal5/10 (15)105
Rumänien8105
San Marino000
Saudi-Arabien555/8
Schweden0/10 (13)00
Schweiz1000
Serbien5/10 (15)1010
Singapur000
Slowakische Republik055
Slowenien555
Spanien0/10 (12)00
Tschechische Republik5/10 (15)80/5/10 (4)
Türkei101010
Turkmenistan101010
Ukraine5/10 (15)1010
Ungarn0/5 (8)00
Usbekistan5/15 (15)1010
Vereinigte Arabische Emirate000
Vereinigtes Königreich0/15 (7)00
Weißrussland5/10 (15)55
Zypern000

Hinweise: 

  1. Einige Abkommen sehen einen Zinssatz von 0 % auf die vom Staat oder einer seiner Einheiten gezahlten oder von ihnen garantierten Zinsen vor; in dieser Tabelle werden solche Bestimmungen nicht berücksichtigt.
  2. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 2 Millionen Euro (EUR)/US-Dollar (USD) investiert hat.
  3. Der für das Unternehmen gezahlte Lizenzgebührensatz beträgt 5 %.
  4. Der Satz von 0 % bezieht sich auf das Urheberrecht an Literatur, Kunst oder wissenschaftlichen Werken (außer Software) sowie an Filmen und Schallplatten; der Satz von 5 % bezieht sich auf die Vermietung von Techniken.
  5. Der 0 %-Satz gilt für Zinsen auf Bankdarlehen und Handelskredite.
  6. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 3 Mio. EUR investiert hat.
  7. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % des georgischen Unternehmens besitzt und mehr als 2 Millionen Pfund Sterling (GBP) investiert hat.
  8. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen in einem zusammenhängenden 12-Monats-Zeitraum vor der Dividendenausschüttung mindestens 25 % des georgischen Unternehmens besitzt.
  9. Der Satz von 0 % gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 50 % der Stimmrechte des georgischen Unternehmens kontrolliert und mehr als 2 Mio. EUR investiert hat.
  10. Der 0 %-Satz gilt für bestimmte Arten von Zinsen.
  11. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen in das georgische Unternehmen mehr als 3 Millionen US-Dollar (USD) investiert hat.
  12. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 10 % des georgischen Unternehmens besitzt.
  13. Der 0 %-Satz gilt, wenn das ausländische Unternehmen mindestens 10 % des Kapitals oder der Stimmrechte des georgischen Unternehmens besitzt.
  14. Die inländischen Quellensteuer ist anwendbar, wenn ein Abkommen eine Erleichterung mit ungünstigeren Sätzen vorsieht.
  15. Die inländische Quellensteuer auf Dividenden beträgt 5 %. Ein Abkommen sieht eine Erleichterung mit demselben oder einem ungünstigeren Satz vor, so dass der inländische Satz gilt.