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Quellensteuern Eswatini

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 01. Mai 2021

Für Gebietsfremde erhebt Eswatini Quellensteuer nach folgenden Kategorien.

Dividenden

Die Quellensteuer auf Dividenden beträgt 15 %, für in Botswana, Lesotho oder Südafrika registrierte Unternehmen 12,5 %. Hält die Holdinggesellschaft mehr als 25 % der Aktien, sinkt der Satz im DBA mit Südafrika auf 10 %.

Gebietsfremde zahlen die Quellensteuer binnen 30 Tagen nach dem Dividendendatum.

Zinsen

Auf Zinsen fallen 10 % Quellensteuer an. Gebietsfremde entrichten sie binnen 14 Tagen nach Auflaufen der Zinsen.

Lizenzgebühren und Verwaltungsgebühren

Lizenzgebühren und Verwaltungsgebühren unterliegen 15 % Quellensteuer. Besteht ein DBA, lassen sich auf Antrag 5 % erstatten.

Unterhaltungskünstler und Sportler

Einkünfte von Unterhaltungskünstlern und Sportlern ohne gewöhnlichen Wohnsitz in Eswatini unterliegen 15 % Quellensteuer. Der Steuerpflichtige zieht die Steuer ab und zahlt sie binnen 15 Tagen.

Auftragnehmer oder Freiberufler

Dienstleistungen von Auftragnehmern oder Freiberuflern in Eswatini unterliegen 15 % Quellensteuer. Material bleibt ausgenommen, sofern es im Zusammenhang mit dem Gesamtentgelt steht.

Vereinbarungen über Bauarbeiten oder freiberufliche Dienstleistungen mit Zahlungen an Gebietsfremde sind dem Steuerkommissar binnen 30 Tagen nach Abschluss zu melden. Die Steuer ist innerhalb von 15 Tagen ab Zahlung fällig.

Fidschi

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 08. Juni 2021

Fidschi erhebt Quellensteuer nach folgenden Sätzen.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenKnow-how, ManagementgebührenHonorare
Gebietsansässige Körperschaften010 (1)5 (2)5 (2)5 (2)
Ansässige Personen010 (1)5 (2)5 (2)5 (2)
Nicht-ansässige Körperschaften     
Nicht-vertraglich:010151515
      
Vertraglich:     
Australien01015150/15 (3)
Indien01010100/10 (3)
Japan01010100/10 (3)
Katar00550/5 (3)
Korea, Republik01010100/10 (3)
Malaysia01015150/15 (3)
neuseeland01015150/15 (3)
Papua-Neuguinea01015150/15 (3)
Singapur01010100/10 (3)
Vereinigte Arabische Emirate0010100/10 (3)
Vereinigtes Königreich01015150/15 (3)

Hinweise:

  1. Gilt für Zinsen, aber nicht anwendbar, wenn die Einkünfte steuerfrei sind.
  2. Diese Quellensteuer wird angewandt, wenn es einen Vertrag gibt und der Zahlungsempfänger nicht im Besitz einer gültigen Freistellungsbescheinigung ist.
  3. Je nach den Bestimmungen des anwendbaren Doppelbesteuerungsabkommens.