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Quellensteuern Estland

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 22. Januar 2021

Estland verpflichtet bestimmte Zahler zum Einbehalt der Körperschaftsteuer (CIT): gebietsansässige juristische Personen, als Einzelunternehmen eingetragene oder als Arbeitgeber handelnde natürliche Personen sowie Gebietsfremde mit Betriebsstätte in Estland oder in der Rolle als Arbeitgeber.

Die Steuer ist bis zum zehnten Tag des Folgemonats zu melden und abzuführen. Zahlungen an gebietsansässige Unternehmen, eingetragene Einzelunternehmen und eingetragene Betriebsstätten gebietsfremder Unternehmen bleiben davon ausgenommen.

Für quellensteuerpflichtige Zahlungen gelten folgende Regeln.

  • Dividenden bleiben quellensteuerfrei, außer bei 7 % auf Dividenden an gebietsansässige und gebietsfremde Privatpersonen, wenn die Ausschüttung beim zahlenden Unternehmen dem ermäßigten Steuersatz unterliegt.
  • Zinszahlungen an Gebietsfremde bleiben quellensteuerfrei. Zinsen an gebietsansässige Privatpersonen unterliegen 20 % Quellensteuer.
  • Lizenzgebühren an Gebietsfremde, einschließlich Zahlungen für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung, unterliegen nach innerstaatlichem Recht 10 % Quellensteuer. Doppelbesteuerungsabkommen können den Satz senken, bestimmte Lizenzgebühren an verbundene EU- und Schweizer Unternehmen bleiben steuerfrei.
  • Mietzahlungen an Gebietsfremde für unbewegliches Vermögen und registriertes bewegliches Vermögen in Estland unterliegen 20 % Quellensteuer, ausgenommen Zahlungen für industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Ausrüstung. DBA können Zahlungen für bewegliches Vermögen davon befreien.
  • Lizenzgebühren und Mietzahlungen an gebietsansässige Privatpersonen unterliegen 20 % Quellensteuer.
  • Zahlungen an Gebietsfremde für in Estland erbrachte Dienstleistungen, einschließlich Management- und Beratungshonoraren, unterliegen 10 % Quellensteuer nach innerstaatlichem Recht. DBA können davon entbinden, Zahlungen an Unternehmen in Steueroasen unterliegen stets 20 %.

Für Gebietsfremde ohne Niederlassung in Estland gilt die einbehaltene Steuer als endgültig. Eine estnische Steuererklärung entfällt für sie.

Für bestimmte Einkünfte aus estnischen Quellen müssen Gebietsfremde ihre Steuer selbst veranschlagen und eine Erklärung bei den estnischen Steuerbehörden einreichen. Dazu zählen:

  • Steuerpflichtige Kapitalerträge.
  • Gewinne aus Geschäften, die in Estland ohne eingetragene Niederlassung getätigt wurden.
  • Sonstige Einkünfte, von denen keine Steuern einbehalten wurden, die aber hätten einbehalten werden müssen.

Ab 2019 hat Estland mit den in der folgenden Tabelle aufgeführten Gebieten wirksame Steuerabkommen. Mit Marokko besteht ein unterzeichnetes, aber noch nicht in Kraft getretenes Abkommen.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich: 0/700/10
Vertraglich;    
Albanien005
Armenien0010
Aserbaidschan0010
Bahrain0/000
Belgien000 (7)
Bulgarien0/500/5
China, Volksrepublik0010
Dänemark000 (7)
Deutschland000/5/10 (4)
Finnland000 (7)
Frankreich000 (7)
Georgien0/0010
Griechenland000/5/10 (4)
Hongkong000/5
Indien0010
Irland, Republik000 (7)
Island000 (7)
Isle of Man0/000
Israel0/500
Italien000 (7)
Japan005
Jersey0/000
Kanada000 (7)
Kasachstan0015
Kirgisistan005
Korea, Republik005/10 (4)
Kroatien0010
Lettland000/5/10 (4)
Litauen000/10
Luxemburg000 (7)
Malta000/10
Mazedonien0/505
Mexiko0/0010
Moldawien0010
Niederlande000 (7)
Norwegen000 (7)
Österreich000/5/10 (4)
Polen000/10
Portugal000/10
Rumänien000/10
Schweden000 (7)
Schweiz000 (7)
Serbien005/10 (5)
Singapur007.5
Slowakei000/10
Slowenien000/10
Spanien000 (7)
Thailand008/10 (6)
Tschechische Republik000/10
Türkei005/10 (4)
Turkmenistan0010
Ukraine0010
Ungarn000 (7)
Usbekistan0010
Vereinigte Arabische Emirate0/000
Vereinigte Staaten005/10 (4)
Vereinigtes Königreich000 (7)
Vietnam000/10
Weißrussland0010
Zypern0/000

Hinweise: 

  1. Nach inländischem Recht beträgt der Satz für alle Gebietsfremden, die Körperschaften sind, null und für Gebietsfremde, die natürliche Personen sind, 7 %, wenn die Dividendenausschüttung bei der ausschüttenden Gesellschaft mit dem ermäßigten CIT-Satz besteuert wurde.
  2. Nach innerstaatlichem Recht ist der Steuersatz für alle gebietsfremden natürlichen und juristischen Gläubiger gleich Null.
  3. Für Lizenzgebühren, die an ein verbundenes Unternehmen in der EU oder der Schweiz gezahlt werden, ist der Satz gleich null, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.
  4. Der niedrigere Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  5. Der niedrigere Satz von 5 % gilt für Lizenzgebühren, die für die Nutzung von Urheberrechten gezahlt werden, mit Ausnahme von Software-Lizenzgebühren.
  6. Der niedrigere Satz von 8 % gilt für Entgelte, die für die Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung gezahlt werden.
  7. Die Definition von Lizenzgebühren schließt Gebühren für die Nutzung von Geräten aus, und Lizenzgebühren sind in Estland von der Quellensteuer befreit.