Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 10. Juni 2021
Quellensteuer auf Dividenden
Dividenden in bar an gebietsansässige und gebietsfremde natürliche oder juristische Personen unterliegen 10 % Quellensteuer.
Quellensteuer auf die Übertragung von Aktien
Bei Transaktionen zwischen inländischen Unternehmen fällt 1 % Quellensteuer auf den Wert der vom Verkäufer erhaltenen Aktien an. Transaktionen zwischen ausländischen Unternehmen bleiben von diesem 1 % ausgenommen, unterliegen aber der Kapitalertragssteuer.
Diese Quellensteuer gilt als Abschlagszahlung auf die vom Verkäufer zu entrichtende Kapitalertragssteuer, fällig über Formular IR-2 für juristische und IR-1 für natürliche Personen. Wer nachweisen kann, dass die Transaktion keinen Kapitalgewinn erzeugt oder die Quellensteuer sogar zu einem Kapitalverlust führen würde, kann sich spätestens 30 Tage vor Fälligkeit bei den Steuerbehörden davon befreien lassen.
Die 1%ige Quellensteuer ist innerhalb der ersten zehn Tage des Folgemonats mit der monatlichen Erklärung (Formular IR-17) einzureichen und zu zahlen. Ist der Käufer eine natürliche Person, entfällt sie.
Quellensteuer auf Zinszahlungen
Finanzinstitute behalten 1 % Quellensteuer auf Zinsen jeglicher Art ein, die sie an juristische Personen zahlen oder gutschreiben.
Diese Zinsen bleiben für die Finanzinstitute steuerlich abzugsfähig, sofern die Quellensteuer entrichtet wurde. Zusätzlich müssen sie den Steuerbehörden monatlich, direkt oder über die Bankenaufsichtsbehörde, eine elektronische Datei mit Datum, Wert und Identität des Begünstigten übermitteln.
Quellensteuer auf Zahlungen an ausländische Körperschaften
Für Zahlungen an ausländische Körperschaften ohne dauerhaften Sitz in der Dominikanischen Republik gilt die folgende Quellensteuer.
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden und Zinsen | Lizenzgebühren | Technische Unterstützung | Sonstige Dienstleistungen | |
| Nicht-vertraglich | ||||
| Vertraglich: | ||||
| Kanada | 0/10 (1) | 18 | 27 | 27 |
| Spanien | 0/10 (2) | Bis zu 10 | N/A | Bis zu 10 |
Hinweise
- 0 % oder 10 % je nach Art der Beteiligung, da der Vertrag zwischen Kanada und der Dominikanischen Republik die begünstigende Vertragsklausel enthält.
- 0 % oder 10 %, je nachdem, ob die spanische Muttergesellschaft eine Beteiligung von mehr als 75 % an der dominikanischen Tochtergesellschaft hält. Zweigniederlassungen unterliegen nicht der Gewinnüberweisungssteuer.