Corporate - Quellensteuern
Zuletzt geprüft - 04. Juli 2021
Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen
Bei Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen behält Costa Rica die Steuer direkt an der Quelle ein. Die Sätze zeigt die folgende Tabelle.
| Zahlung | Quellensteuer (%) |
| Ausschüttungen | 15 |
| Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen (1) | 5.5/15 |
| Lizenzgebühren, Patente, Warenzeichen, Franchising und Formeln | 25 |
| Technische Dienstleistungen und Managementgebühren | 25 |
| Persönliche Dienstleistungen aus einer in Costa Rica ansässigen Einrichtung: | |
| Mitarbeiter | 10 |
| Direktoren | 15 |
| Sonstige | 30 |
Hinweise
- Von einem in Costa Rica beaufsichtigten Finanzinstitut an ein beaufsichtigtes Finanzinstitut außerhalb Costa Ricas gezahlte Zinsen unterliegen einer Besteuerung von 5,5 %. Die Zahlungen an multilaterale Einrichtungen für die Entwicklung unterliegen nicht dem Steuerabzug.
Mit dem neuen Gesetz wird der Steuerabzug für Zahlungen für technische Beratung und professionelle Dienstleistungen im Ausland auf 25 % vereinheitlicht.
Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)
| Empfänger | Quellensteuer (%) | |||
| Dividenden | Zinsen, Provisionen und Finanzaufwendungen | Finanztechnische Beratung, Patente, Formeln, Warenzeichen, Franchising, Lizenzgebühren | Selbstständige Arbeit | |
| Vertraglich | ||||
| Deutschland | 5/15 (1) | 5 (2) | 10 | -3 |
| Mexiko | 5/12 (4) | 5/10 (5) | 10 | 10 |
| Spanien | 5/12 (4) | 5/10 (5) | 10 | 10 |
*** Der Vertrag mit den Arabischen Emiraten wird derzeit noch verabschiedet.
Hinweise
- 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen (ausgenommen Konsortien) handelt, das direkt einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
- Ist der Begünstigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Quellensteuer 5 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
- Sie wird in dem Staat besteuert, in dem die Einkünfte erzielt werden.
- Der Einbehalt von 5 % gilt, wenn der Begünstigte über mindestens 20 % des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabzug 12 %.
- Der Steuerabzug von 5 % gilt, wenn das Darlehen eine Laufzeit von wenigstens fünf Jahren hat. In allen anderen Fällen beträgt der Einbehalt 10 %.