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Quellensteuern Costa Rica

Corporate - Quellensteuern

Zuletzt geprüft - 04. Juli 2021

Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen

Bei Zahlungen an nicht ansässige ausländische Körperschaften oder natürliche Personen behält Costa Rica die Steuer direkt an der Quelle ein. Die Sätze zeigt die folgende Tabelle.

ZahlungQuellensteuer (%)
Ausschüttungen15
Zinsen und sonstige Finanzaufwendungen (1)5.5/15
Lizenzgebühren, Patente, Warenzeichen, Franchising und Formeln25
Technische Dienstleistungen und Managementgebühren25
  
Persönliche Dienstleistungen aus einer in Costa Rica ansässigen Einrichtung: 
Mitarbeiter10
Direktoren15
Sonstige30

Hinweise

  1. Von einem in Costa Rica beaufsichtigten Finanzinstitut an ein beaufsichtigtes Finanzinstitut außerhalb Costa Ricas gezahlte Zinsen unterliegen einer Besteuerung von 5,5 %. Die Zahlungen an multilaterale Einrichtungen für die Entwicklung unterliegen nicht dem Steuerabzug.

Mit dem neuen Gesetz wird der Steuerabzug für Zahlungen für technische Beratung und professionelle Dienstleistungen im Ausland auf 25 % vereinheitlicht.

Doppelbesteuerungsabkommen (DBA)

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsen, Provisionen und FinanzaufwendungenFinanztechnische Beratung, Patente, Formeln, Warenzeichen, Franchising, LizenzgebührenSelbstständige Arbeit
Vertraglich    
Deutschland5/15 (1)5 (2)10-3
Mexiko5/12 (4)5/10 (5)1010
Spanien5/12 (4)5/10 (5)1010

*** Der Vertrag mit den Arabischen Emiraten wird derzeit noch verabschiedet.

Hinweise

  1. 5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn es sich bei dem Begünstigten um ein Unternehmen (ausgenommen Konsortien) handelt, das direkt einen Anteil von mindestens 20 % am Kapital des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. 15 % des Bruttobetrags der Dividenden in allen anderen Fällen.
  2. Ist der Begünstigte der Zinsen im anderen Vertragsstaat ansässig, darf die Quellensteuer 5 % des Bruttobetrags der Zinsen nicht übersteigen.
  3. Sie wird in dem Staat besteuert, in dem die Einkünfte erzielt werden.
  4. Der Einbehalt von 5 % gilt, wenn der Begünstigte über mindestens 20 % des Aktienkapitals der zahlenden Gesellschaft verfügt. In allen anderen Fällen beträgt der Steuerabzug 12 %.
  5. Der Steuerabzug von 5 % gilt, wenn das Darlehen eine Laufzeit von wenigstens fünf Jahren hat. In allen anderen Fällen beträgt der Einbehalt 10 %.