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Quellensteuern Albanien

Albanien - Quellensteuern

Zuletzt überprüft - 29. Juni 2021

Zinsen und Lizenzgebühren an gebietsfremde Unternehmen unterliegen 15 % Quellensteuer. Dividenden und Gewinnausschüttungen liegen bei 8 %, sofern kein Doppelbesteuerungsabkommen einen anderen Satz vorsieht.

Für technische Arbeiten, Management-, Installations-, Montage- oder Aufsichtsleistungen sowie Zahlungen an Vorstandsmitglieder gilt ebenfalls der Satz von 15 % auf den Bruttobetrag.

Hat das gebietsfremde Unternehmen keine Betriebsstätte in Albanien und besteht ein Doppelbesteuerungsabkommen mit seinem Heimatland, kann die Quellensteuer entfallen.

Sätze für Doppelbesteuerungsabkommen (DBAs)

Albanien hat 43 Doppelbesteuerungsabkommen unterzeichnet, davon sind 39 bereits in Kraft.

Die vorgesehenen Sätze zeigt die folgende Tabelle.

EmpfängerQuellensteuer (%)Anwendbar ab
DividendenInteresseLizenzgebühren
Nicht-vertraglich            8815 
Vertraglich     
Ägypten                                  8101001.01.2006
Belgium                           5 / 8 (6)5501.01.2005
Bosnien und Herzegowina5 / 8 (5)101001.01.2009
Bulgarien                          5 / 8 (6)101001.01.2000
China                                      8101001.01.2006
Deutschland                      5 / 8 (6)5501.01.2012
Estland                                5 / 8 (5)5501.01.2018
Frankreich                          5 / 8 (6)10501.01.2006
Griechenland                          55501.01.2001
Indien                                      81010-
Irland                                     5 / 8 (5)7701.01.2012
Island                                    5 / 8 (5)101001.01.2017
Italien                                       85501.01.2000
Katar5560.05.2012
Korea5 / 8 (5)101001.01.2009
Kosova5 / 8 (5)101001.01.2006
Kroatien                                 8101001.01.1999
Kuwait0 / 5 / 8 (3)101001.01.2014
Lettland5 / 8 (5)5 / 10 (2)501.01.2009
Luxemburg5 / 8 (5)55-
Malaysien5 / 8 (6)101001.01.1995
Malta5 / 8 (6)5501.01.2001
Marokko81010-
Mazedonien8101001.01.1999
Niederlande0 / 5 / 8 (1)5 / 10 (2)1001.01.2006
Norwegen5 / 8 (6)101001.01.2000
Österreich                       5 / 8 (6)5501.01.2009
Polen5 / 8 (5)10501.01.1995
Republik Moldau5 / 8 (6)51001.01.2004
Rumänien8 (7)101501.01.1995
Russland8101001.01.1998
Saudi Arabien565 / 8 (9)-
Schweden5 / 8 (6)5501.01.2000
Schweiz5 / 8 (6)5501.01.2001
Serbien und Montenegro5 / 8 (6)101001.01.2006
Singapur55501.01.2012
Slovenien5 / 85 (5)771/1/2010
Spanien0 / 5 / 8 (4)6004.05.2011
Tschechische Republik5 / 8 (6)51001.01.1997
Türkei5 / 8 (6)101001.01.1997
Ungarn                                 5 / 8 (5)N/A501.01.2017
Vereinigte Arabische Emirate0 / 5 / 8 (3)N/A501.01.2014
Vereinigtes Königreich5 / 8 (8)6N/A01.01.2014

Hinweis:

  1. Besitzt die empfängerische Gesellschaft direkt oder indirekt 50% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die Empfängergesellschaft direkt oder indirekt 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  2. Bei Zinsen in einem Vertragsstaat, die an ein Darlehen gezahlt werden, dass von einer Bank oder einem anderen Finanzinstitut des anderen Vertragsstaats, einschließlich Investmentbanken und Sparkassen und Versicherungen, gewährt wird, gilt ein Steuersatz von 5% des Bruttobetrags der Zinsen. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 10% des Bruttobetrags der Zinsen.
  3. Ist das Empfängerunternehmen oder eine andere staatliche Stelle in dem anderen Vertragsstaat ansässig, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividende. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  4. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 75% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 0% des Bruttobetrags der Dividenden. Besitzt die empfängerische Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 10% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  5. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  6. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  7. Besitzt die Empfängergesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft, gilt ein Satz von 10% des Bruttobetrags der Dividenden. In allen anderen Fällen gilt ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden.
  8. Besitzt die begünstigte Gesellschaft (mit Ausnahme einer Personengesellschaft) direkt oder indirekt mindestens 25% des Kapitals der zahlenden Gesellschaft oder ist sie ein Pensionssystem, so gilt ein Satz von 5% des Bruttobetrags der Dividenden. Der Steuersatz wechselt auf 15% des Bruttobetrags der Dividenden, wenn diese Dividenden aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) gezahlt werden, die direkt oder indirekt aus Immobilien von einem Anlagevehikel stammen, dass den größten Teil dieser Einkünfte jährlich ausschüttet und dessen Einkünfte aus solchen Immobilien von der Steuer befreit sind. In allen anderen Fällen wird ein Steuersatz von 8% des Bruttobetrags der Dividenden angewendet.
  9. 5% für Lizenzgebühren, die für die Nutzung oder das Recht zur Nutzung industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Geräte gezahlt werden und 8% in allen anderen Fällen.