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Quellensteuer Vietnam

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 21 Mai 2021

Vietnam behält die Foreign Contractor Tax (FCT) auf Zahlungen an ausländische Auftragnehmer ein.

Zahlungen an ausländische Vertragspartner

Die FCT fällt an, sobald ein vietnamesischer Vertragspartner, einschließlich eines Unternehmens mit ausländischer Beteiligung, einen Vertrag mit einer ausländischen Partei ohne zugelassene Niederlassung in Vietnam abschließt. Ob die Dienstleistung in Vietnam oder im Ausland erbracht wird, spielt dabei keine Rolle.

Die Steuer gilt grundsätzlich für Zahlungen aus Vietnam. Ausgenommen sind die reine Warenlieferung ohne begleitende Dienstleistungen in Vietnam, Dienstleistungen, die vollständig außerhalb Vietnams erbracht und verbraucht werden, sowie bestimmte Leistungen wie Reparaturen, Schulungen, Werbung oder Verkaufsförderung, die komplett im Ausland stattfinden.

Auch bestimmte Vertriebsvereinbarungen unterliegen der FCT, wenn ausländische Unternehmen direkt oder indirekt am Vertrieb in Vietnam beteiligt sind. Das betrifft etwa Fälle, in denen das ausländische Unternehmen Eigentümer der Waren bleibt, Vertriebs- oder Marketingkosten trägt, für die Produktqualität haftet, Preise festlegt oder vietnamesische Unternehmen mit Teilen des Vertriebs beauftragt.

Ausländische Auftragnehmer können den Vorsteuerabzug beantragen, wenn sie das vietnamesische Buchhaltungssystem übernehmen. Bei angemessener Buchführung zahlen sie CIT auf den tatsächlichen Gewinn, sonst auf Basis einer Gewinnvermutung.

Arbeitet der ausländische Auftragnehmer direkt, ohne die Abzugsmethode, behält die vietnamesische Vertragspartei Mehrwertsteuer und Körperschaftsteuer zu festgelegten Sätzen ein. Diese variieren je nach Art des Auftrags.

Bei der CIT liegt der FCT-Satz zwischen 0,1 % und 10 %, bei der Mehrwertsteuer zwischen 2 % und 5 %. Die einbehaltene Mehrwertsteuer ist als Vorsteuer in der eigenen Mehrwertsteuererklärung abzugsfähig.

Eine Hybridmethode erlaubt ausländischen Auftragnehmern, sich für die Mehrwertsteuer zu registrieren und diese nach der Vorsteuerabzugsmethode zu zahlen. Die Geldtransaktionssteuer läuft dabei weiter nach den Sätzen der direkten Methode auf den Bruttoumsatz.

Für diese Methode müssen ausländische Unternehmer bestimmte Bedingungen erfüllen.

Die folgende Tabelle fasst die MwSt- und CIT-FCT-Sätze für ausgewählte Tätigkeiten zusammen.

Arten von ZahlungenAngenommener Mehrwertsteuersatz (%) (2)Angenommener CIT-Satz (%)
Lieferung von Waren in Vietnam oder in Verbindung mit in Vietnam erbrachten Dienstleistungen (einschließlich Import-Export und Import im Lande, Vertrieb von Waren in Vietnam oder Lieferung von Waren gemäß Incoterms, wenn der Verkäufer das Risiko in Bezug auf Waren in Vietnam trägt)Befreit (1)1
Bau- und Installationsarbeiten mit Lieferung von Material, Maschinen oder Ausrüstung32
Bau, Installation ohne Lieferung von Material, Maschinen oder Ausrüstung52
Dienstleistungen55
FinanzderivateBefreit2
LizenzgebührenBefreit /5 (4)10
Restaurant-, Hotel- und Kasinoverwaltungsdienste510
Sonstige Aktivitäten22
Transport3 (3)2
Übertragung von WertpapierenBefreit0.1
ZinsenBefreit5

Hinweise:

  1. Die Mehrwertsteuer ist nicht zu entrichten, wenn die Waren von der Mehrwertsteuer befreit sind oder wenn die Einfuhrumsatzsteuer bei der Einfuhr entrichtet wird.
  2. Die Lieferung von Gegenständen und/oder die Erbringung von Dienstleistungen an die Öl- und Gasindustrie unterliegt dem normalen Mehrwertsteuersatz von 10 %. Bestimmte Waren oder Dienstleistungen können von der Mehrwertsteuer befreit sein oder einem Mehrwertsteuersatz von 5 % unterliegen.
  3. Der internationale Transport unterliegt einem Mehrwertsteuersatz von 0 %.
  4. Computersoftwarelizenzen, Technologietransfer und die Übertragung von Rechten an geistigem Eigentum (einschließlich Urheberrechten und gewerblichem Eigentum) sind von der Mehrwertsteuer befreit. Andere Lizenzgebühren können mehrwertsteuerpflichtig sein.

Zinsen

Die FCT für Zinszahlungen an einen ausländischen Kreditgeber beträgt 5 %. Zinsen auf Darlehen aus der Zeit vor 1999 können von der FCT befreit sein. Offshore-Darlehen, die von bestimmten staatlichen oder halbstaatlichen Institutionen gewährt werden, können von der Zins-FCT befreit werden, wenn ein entsprechendes Doppelbesteuerungsabkommen (DTA) oder zwischenstaatliches Abkommen (IGA) Anwendung findet.

Zinserträge aus Anleihen (mit Ausnahme von steuerbefreiten Anleihen) und Einlagenzertifikaten unterliegen der 5%igen FCT. Der Verkauf von Anleihen und Einlagenzertifikaten unterliegt einer fiktiven Steuer von 0,1 % des Bruttoverkaufserlöses.

Gebühren, Lizenzgebühren, etc.

Bei Zahlungen an eine ausländische Partei für Technologietransfers oder Softwarelizenzen gilt eine 10 %ige Lizenzgebühr-FCT. Technologietransfers sind sehr weit gefasst. Bestimmte Verträge über den Technologietransfer müssen bei den zuständigen Behörden registriert werden.

In letzter Zeit hat das Finanzministerium immer wieder versucht, auf Zahlungen für das Recht zur Nutzung einer Marke eine Mehrwertsteuer von 5 % zu erheben.

Verwaltungsgebühren und Kosten/Dienstleistungen des Hauptsitzes

Die FCT wird auf Verwaltungsgebühren und Gebühren/Dienstleistungen zu den für Dienstleistungen geltenden Sätzen erhoben (siehe oben).

Grenzüberschreitende Leasingverträge

Ein in Vietnam ansässiger Leasingnehmer ist verpflichtet, von Zahlungen an einen Offshore-Leasinggeber Steuern einzubehalten. Wenn es sich um einen Operating-Leasingvertrag handelt, werden 5 % MwSt. und 5 % CIT auf den Mietpreis erhoben. Handelt es sich um ein Finanzierungsleasing, so ist der Zinsanteil von der Mehrwertsteuer befreit und unterliegt der 5%igen Körperschaftsteuer. 

Steuerabkommen

Die oben genannten FCT-Sätze können durch ein entsprechendes DBA beeinflusst werden.

EmpfängerFCT (%)
ZinsenLizenzgebührenß
Nicht-Vertraglich510
Vertraglich:  
Ägypten (1)1515
Algerien (1, 2)1515
Aserbaidschan (2)1010
Australien1010
Bangladesch (2)1515
Belgien (2)105/10/15
Brunei Darussalam (2)1010
Bulgarien (2)1015
China (2)1010
Dänemark (2)105/15
Deutschland (2)107.5/10
Estland107.5/10
Finnland (2)1010
Frankreich010
Hongkong (2)107/10
Indien (2)1010
Indonesien (2)1515
Iran (2)1010
Irland (2)105/10/15
Island (2)1010
Israel (2)105/7.5/15
Italien (2)107.5/10
Japan (2)1010
Kambodscha (2)1010
Kanada (2)107.5/10
Kasachstan (2)1010
Katar (2)105/10
Korea (Nord) (2)1010
Korea (Süd) (2)105/15
Kroatien1010
Kuba1010
Kuwait (1, 2)1520
Laos1010
Lettland (2)107.5/10
Luxemburg1010
Macao (2)1010
Malaysia (2)1010
Malta (2)105/10/15
Marokko (2)1010
Mazedonien (1)1010
Mongolei (2)1010
Mosambik1010
Myanmar (2)1010
Neuseeland (2)1010
Niederlande (2)105/10/15
Norwegen (2)1010
Oman (2)1010
Österreich (2)107.5/10
Pakistan (2)1515
Palästina1010
Panama1010
Philippinen (2)1515
Polen1010/15
Portugal (2)107.5/10
Rumänien (2)1015
Russland1015
San Marino10/1510/15
Saudi-Arabien (2)107.5/10
Schweden (2)105/15
Schweiz1010
Serbien (2)1010
Seychellen1010
Singapur (2)105/10
Slowakei (2)105/10/15
Spanien (2)1010
Sri Lanka (2)1015
Taiwan1015
Thailand (2)10/1515
Tschechische Republik (2)1010
Tunesien (2)1010
Türkei (2)1010
Ukraine (2)1010
Ungarn1010
Uruguay1010
Usbekistan (2)1015
Venezuela (2)1010
Vereinigte Arabische Emirate (2)1010
Vereinigte Staaten (1, 2)105/10
Vereinigtes Königreich (2)1010
Weißrussland (2)1015

Hinweise: 

  1. Das Abkommen ist noch nicht in Kraft.
  2. Zinsen, die von bestimmten staatlichen Stellen stammen, sind von der Quellensteuer befreit. In den meisten Fällen sind die im DBA festgelegten Grenzwerte höher als die derzeitigen Quellensteuersätze nach innerstaatlichem Recht; folglich gelten die inländischen Sätze.