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Quellensteuer Sri Lanka

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 18. Juli 2021

In Sri Lanka ansässige Unternehmen behalten 14 % Steuer auf Zinsen, Rabatte, Gebühren, Zahlungen für natürliche Ressourcen, Mieten, Lizenzgebühren, Prämien oder Rentenzahlungen ein. Dasselbe gilt für Gewinne aus Lotterien, Belohnungen, Wetten oder Glücksspielen, sofern die Quelle in Sri Lanka liegt und der Empfänger gebietsfremd ist.

Banken und Finanzinstitute behalten 5 % Einkommensteuer auf Zinsen ein, die sie einem Unternehmen auf eine Einlage zahlen. Der Einleger erhält dafür eine Bescheinigung mit Bruttozinsen, einbehaltener Steuer und Nettoauszahlung.

Bei Schatzanweisungen und Staatsanleihen der Zentralbank fällt beim Verkauf auf dem Primärmarkt keine Quellensteuer an.

ZahlungQuellensteuer (%)
Vor 1. April 2020Nach 1. April 2020
Dividenden:  
Von gebietsansässigen Personen gezahlt14-
Gebietsfremde Unternehmen bei der Überweisung von Gewinnen (Überweisungssteuer)1414
An Gebietsfremde gezahlte Zinsen145
Von Banken und Finanzinstituten an gebietsansässige und gebietsfremde Personen gezahlte Zinsen oder Rabatte (die Quellensteuer gilt nicht für Zinsen oder Rabatte, die an Personen für Wertpapiere, Schatzanleihen oder Schatzwechsel gezahlt werden)5-
An Gebietsfremde gezahlte Zinsen145
   
Miete:  
An gebietsansässige Personen gezahlt10-
An Gebietsfremde gezahlt1414
Prämienzahlungen an Gebietsfremde1414
Zahlungen an gebietsansässige Personen, die 50.000 LKR übersteigen (kein Abzug, wenn diese Zahlungen mit ESC belastet sind)5-
Gewinne aus einer Lotterie, Belohnung, Wetten und Glücksspiel1414
Dienstleistungsgebühren oder Versicherungsprämien mit Quelle in Sri Lanka an Gebietsfremde (keine Abzüge, wenn diese Zahlungen mit der ESC verrechnet werden können), vorbehaltlich der in den DBA festgelegten Sätze1414
Zahlungen einer Person an eine gebietsfremde Person, die im Bereich Transport oder Telekommunikation tätig ist22

Abkommen über Quellensteuersätze

Derzeit hat Sri Lanka 44 DBA abgeschlossen, die im Folgenden aufgeführt werden:

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich141414
Vertraglich (9):   
Australien151010
Bangladesch151515
Belgien151010
China101010
Dänemark151010
Deutschland151010
Finnland151010
Frankreich15100/10 (1)
Hongkong (4)---
Indien7.51010
Indonesien151515
Iran10108
Italien151010
Japan015 (2)0/7.5 (1, 3)
Kanada151510
Katar101010
Korea, Republik10/15 (5)1010
Kuwait (4)---
Luxemburg7.5/10 (7)1010
Malaysia151010
Mauritius10/15 (6)10 (2)10
Nepal1510/15 (8)15
Niederlande10/15 (5)10 (2)10
Norwegen15100/10 (1)
Oman (4)---
Pakistan151020
Palästina101010
Philippinen101010
Polen151010
Rumänien12.51010
Russland10/15 (5)1010
Saudi-Arabien---
Schweden151010
Schweiz10/15 (5)1010
Seychellen7.5/10 (7)1010
Singapur7.5/10 (7)1010
Thailand151015
Vereinigte Arabische Emirate101010
Vereinigte Staaten151010
Vereinigtes Königreich151010
Vietnam101015
Weißrussland7.5/10 (7)1010

Hinweise: 

  1. 0% für Urheberrechtsabgaben.
  2. 0 % unter bestimmten Umständen.
  3. 50% der normalen Steuer, die 7,5% beträgt.
  4. Diese Abkommen sind auf die Vermeidung der Doppelbesteuerung von Einkünften aus dem internationalen Luftverkehr beschränkt.
  5. 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Unternehmen ist, das direkt mindestens 25 % des Kapitals des Unternehmens hält, das die Dividenden ausschüttet. In allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  6. 10 %, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mit mindestens 10 % am Kapital der die Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. In allen anderen Fällen beträgt der Satz 15 %.
  7. 7,5 % des Bruttobetrags der Dividenden, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 25 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet.
  8. 10 % gilt nur für Bankgeschäfte.
  9. Wenn der im Abkommen festgelegte Satz höher ist als der im nationalen Steuergesetz festgelegte Satz, kann der niedrigere Satz angewandt werden, sofern eine Bestätigung der Abteilung für internationale Steuern der Steuerbehörde eingeholt wird.