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Quellensteuer Slowenien

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 12 Juni 2021

Slowenien berechnet und behält Steuer auf Zahlungen von Gebietsansässigen und Gebietsfremden ein, wenn Einkünfte slowenischer Quelle an Empfänger außerhalb Sloweniens fließen.

Die Quellensteuer betrifft Dividenden, Zinsen, Urheberrechte, Patente, Lizenzen, Pachtverträge für slowenische Immobilien, Leistungen ausübender Künstler und Dienstleistungen aus Niedrigsteuerländern.

Der Satz liegt bei 15 %.

Besteht ein DBA, kann der Satz entsprechend den Abkommensbestimmungen sinken. Bei Zinsen, Lizenzgebühren und Dividenden innerhalb Europas reduzieren die Zins- und Lizenzgebührenrichtlinie sowie die Mutter-Tochter-Richtlinie ihn teils auf null.

Dividenden an eine Muttergesellschaft in einem anderen EU-Staat bleiben zudem quellensteuerfrei, wenn sie beim Empfänger unter bestimmten Voraussetzungen steuerbefreit sind.

Unter bestimmten Bedingungen entfällt die Steuer auch auf Zinsen aus nicht austauschbaren Schuldtiteln, die eine slowenische Körperschaft außerhalb Sloweniens über ein internationales Clearing-System wie Euroclear platziert.

Bei Dienstleistungen gilt die Quellensteuer nur für ausdrücklich festgelegte Arten wie Beratung, Marketing, Personal, Verwaltung, Information und Recht, sofern das Zielland auf der vom Finanzministerium veröffentlichten Liste mit einem Durchschnittssteuersatz von höchstens 12,5 % steht.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (2)Lizenzgebühren
Nicht-Vertrag151515
Vertrag:   
Albanien5/1077
Armenien5/10105
Aserbaidschan885/10 (8)
Belgien5/15105
Bosnien und Herzegowina5/1075
Bulgarien5/1055/10 (5)
China, Volksrepublik51010
Dänemark5/1555
Deutschland5/1555
Estland5/151010
Finnland5/1555
Frankreich0/1555
Georgien555
Griechenland101010
Indien5/151010
Iran755
Irland5/1555
Island5/1555
Israel5/10/15 (4)55
Italien5/15105
Japan555
Kanada5/151010
Kasachstan5/151010
Katar555
Korea5/1555
Kosovo5/1055
Kroatien555
Kuwait5510
Lettland5/151010
Litauen5/151010
Luxemburg5/1555
Malta5/1555
Mazedonien5/151010
Moldawien5/1055
Niederlande5/1555
Norwegen0/1555
Österreich5/1555
Polen5/151010
Portugal5/15105
Rumänien555
Russische Föderation101010
Schweden5/1500
Schweiz0/1555
Serbien/Montenegro5/10105/10 (6)
Singapur555
Slowakei5/151010
Spanien5/1555
Thailand1010/15 (9)10/15 (7)
Tschechische Republik5/15510
Türkei101010
Ukraine5/1555/10 (6)
Ungarn5/1555
Usbekistan8810
Vereinigte Arabische Emirate555
Vereinigte Staaten5/1555
Vereinigtes Königreich und Nordirland0/1555
Weißrussland555
Zypern555

Noch nicht in Kraft getretene Verträge (3)

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (2)Lizenzgebühren
Ägypten8/131315
Marokko7/101010

Hinweise: 

  1. In bestimmten Abkommen hängt der Quellensteuersatz davon ab, ob und in welchem Umfang der Empfänger am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft beteiligt ist. Hält der Empfänger eine Beteiligung von mehr als 25 % an der ausschüttenden Gesellschaft, unterliegen die Dividenden im Allgemeinen einem niedrigeren Quellensteuersatz von 5 %. Der höhere Quellensteuersatz ist jedoch normalerweise fällig, wenn die Beteiligung weniger als 25 % beträgt.
  2. Einige DBA enthalten besondere Bestimmungen, wonach Zinszahlungen einem Quellensteuersatz von 0 % unterliegen, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt werden.
  3. Ratifizierte internationale Abkommen, die noch nicht in Kraft sind und in Slowenien nicht angewendet werden.
  4. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende ausschüttet; 10 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der Gesellschaft hält, die die Dividende ausschüttet, und die Dividende aus Gewinnen gezahlt wird, die nach dem Recht des Staates, in dem der Zahler ansässig ist, von der Körperschaftsteuer befreit sind oder der Körperschaftsteuer zu einem Satz unterliegen, der niedriger ist als der normale Satz in diesem Staat; 15 % in allen anderen Fällen.
  5. Ein Steuersatz von 5% gilt für den Bruttobetrag von: (i) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken (mit Ausnahme von Kinofilmen) und (ii) Lizenzgebühren für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von gewerblichen, kommerziellen oder wissenschaftlichen Ausrüstungen; in allen anderen Fällen gilt ein Satz von 10 %.
  6. 5 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken, einschließlich kinematographischer Filme oder von Filmen oder Tonbändern, die für Rundfunk- oder Fernsehsendungen verwendet werden; 10 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Patenten, Warenzeichen, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren oder für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche, kaufmännische oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. 10 % für Vergütungen für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung von Urheberrechten an literarischen oder künstlerischen Werken, einschließlich Filmen, Live-Übertragungen, Tonbändern oder anderen Mitteln zur Nutzung oder Wiedergabe im Zusammenhang mit Rundfunk und Fernsehen, sowie für die Nutzung oder das Recht auf Nutzung gewerblicher, kaufmännischer oder wissenschaftlicher Ausrüstungen; 15 % für Vergütungen in allen anderen Fällen.
  8. 5% für Urheberrechte im Sinne des Gesetzes über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte; 10% für andere Eigentumsrechte.
  9. 10%iger Satz auf den Bruttobetrag von Zinsen, wenn diese von einem Finanzinstitut (einschließlich einer Versicherungsgesellschaft) bezogen werden; 15%iger Satz auf den Bruttobetrag von Zinsen in allen anderen Fällen.