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Quellensteuer Sambia

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 24. September 2021‘

Die Zahlung folgender Einkünfte aus sambischen Quellen kann der Quellensteuer unterliegen. Die Sätze nach inländischem Recht zeigt die folgende Tabelle.

Kategorie der ZahlungSatz für Zahlungen an in Sambia ansässige Personen (%)Satz für Zahlungen an nicht in Sambia ansässige Personen (%)
Ausschüttungen15 (1)20 (1)
Bau- und Speditionsunternehmen020
Gebühren für öffentliche Veranstaltungen für Entertainer/Sportler020
Kuponerträge (Zinsen) auf Staatsanleihen1515
Lizenzgebühren1520
Management- oder Beratungsgebühren1520
Miete aus einer sambischen Quelle10 (2)10
Provisionen1520
Zinsen15 (3)20 (1)
Zinsen von einer an der Lusaka Securities Exchange notierten Immobilienkreditaktiengesellschaft015

Hinweise: 

  1. 0 %, wenn sie von einem Bergbauunternehmen oder einem an der Lusaka Securities Exchange notierten Unternehmen an einzelne Aktionäre gezahlt werden.
  2. Die Quellensteuer von 10 % auf Mieten ist eine endgültige Steuer.
  3. Zinszahlungen an lokale Banken und Finanzinstitute, die nach dem Banking and Financial Services Act, 2017, lizenziert sind, sind von der Quellensteuer befreit.

Die Quellensteuerpflicht entsteht mit Bezug auf das Datum der Zahlung, das Datum des Entstehens (d. h. das Datum, an dem der Empfänger einen Rechtsanspruch auf die Zahlung hat) oder den Zeitpunkt, an dem die Einkünfte in irgendeiner Weise einer Person zustehen oder auf deren Anweisung hin gehalten werden.

Die Quellensteuer ist innerhalb von 14 Tagen nach dem Ende des Monats zu entrichten, auf den sich die Zahlung oder der Zufluss bezieht.

Sambia hat mit den folgenden Gebieten DBA geschlossen, die im Allgemeinen die folgenden ermäßigten Quellensteuersätze vorsehen:

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-Vertraglich202020
Vertraglich:   
Botswana5 (1)/71010
China5105
Dänemark151015
Deutschland5 (1)/151010
Finnland5 (1)/15155 (1)/15
FrankreichDas DBA Frankreich - Sambia 1950 wird angewandt (3)  
Indien5 (1)/151010
Irland7.5108 (4)/10
Italien5 (1)/151010
Japan01010
Kanada151515
Kenia000
Niederlande5 (2)/15107.5
Norwegen5 (1)/151010
Schweden5 (1)/151010
Schweiz5 (6)/15105
Seychellen5 (1)/10510
SüdafrikaDas DBA 1953 Rhodesien & Njassaland - Südafrika ist zur Bewerbung zugelassen (3)  
Tansania000
Uganda000
Vereinigtes Königreich5 (5)/15105

Hinweise: 

  1. Der Gebietsfremde muss mindestens 25 % des Aktienkapitals des sambischen Unternehmens besitzen.
  2. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Pensionsfonds ist.
  3. Diese alten Abkommen folgen nicht dem OECD-Modell, so dass ihre Anwendung auf besondere Umstände bestätigt werden muss.
  4. Der Satz von 8 % gilt für die Zahlung von Lizenzgebühren für Urheberrechte an wissenschaftlichen Arbeiten, Patenten, Marken, Mustern oder Modellen, Plänen, geheimen Formeln oder Verfahren sowie für Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  5. Dieser Satz gilt, wenn die Dividenden aus Einkünften (einschließlich Gewinnen) gezahlt werden, die unmittelbar oder mittelbar aus unbeweglichem Vermögen im Sinne von Artikel 6 des Abkommens stammen.
  6. Der Satz von 5 % gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (keine Personengesellschaft) ist, die direkt mindestens 10 % des Kapitals der die Dividenden zahlenden Gesellschaft hält, oder wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Pensionsfonds ist.

In allen Fällen muss eine Vorabgenehmigung eingeholt werden, um die Vorteile des Abkommens zu nutzen und in den Genuss eines ermäßigten Quellensteuersatzes oder einer Steuerbefreiung zu kommen.

Es kann möglich sein, eine Bestätigung zu erhalten, dass Management- und Beratungshonorare ohne Abzug der Quellensteuer gezahlt werden können, indem man sich auf die Bestimmungen des entsprechenden Abkommens bezieht. Bei Abkommen, die dem OECD-Muster folgen, gilt in der Regel der Artikel über „nicht ausdrücklich genannte Einkünfte“ als relevant.