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Quellensteuer Pakistan

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 12. Juni 2021

Quellensteuer fällt auf zahlreiche Zahlungen an gebietsansässige Steuerzahler an, geleistet von den im lokalen Recht benannten Quellensteueragenten, den sogenannten vorgeschriebenen Personen. Gleiches gilt für Zahlungen an Gebietsfremde im Zusammenhang mit Einkünften aus Pakistan.

Für Gebietsfremde ohne Betriebsstätte in Pakistan greift die Quellensteuer bei Gebühren für technische Dienstleistungen, Lizenzgebühren, Dividenden, Zinsen, Versicherungsprämien, digitalen Dienstleistungsgebühren und Ähnlichem. Der Satz liegt zwischen 5 % und 20 %, vorbehaltlich möglicher Erleichterungen durch ein Doppelbesteuerungsabkommen. Die einbehaltene Steuer gilt als endgültige Steuerschuld des Gebietsfremden.

Die folgende Tabelle zeigt die üblichen Zahlungen an Gebietsfremde, den nach lokalem Recht geltenden Steuersatz und mögliche Erleichterungen im jeweiligen Steuerabkommen.

Empfänger (1,2,3)Quellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Gebietsfremde Personen   
Nicht-vertraglich151015
Vertraglich15-4-4
    
Gebietsfremde Körperschaften   
Nicht-vertraglich12.51015
Vertraglich-5-6 
Österreich10/15 (10)1510
Ägypten15/30 (20)1515
Aserbaidschan101010
Bahrain101010
Bangladesch151515
Belgien10 (11)/151515/20 (12)
Bosnien und Herzegowina102015
Brunei Darussalam101515
Bulgarien12.51012.5
China101012.5
Dänemark10/15 (10)1512
Deutschland10/15 (10)10 (13)/2010
Finnland12/15/20 (10)10 (13)/1510
Frankreich10/15 (10)1010
Hongkong101010
Indonesien10/15 (10)1515
Iran51010
Irland, Republik5 (10)/101010
Italien15/25 (10, 11)3030
Japan5/7.5/10 (10)1010
Jemen10100
Jordanien101010
Kanada15 (11)/20 (10)2515/20 (12)
Kasachstan12.5/15 (10)12.515
Katar5/10 (10)1010
Kirgisische Republik101010
Korea, Republik10 (11)/12.5 (10)12.510
Kuwait100 (21)/1010
Libanon10107.5
Libyen-7-7-7
Malaysia15 (11)/20 (11)/101515
Malta15 (10)1010
Marokko101010
Mauritius101012.5
Nepal10 (10)10 (19)/1515
Niederlande10/20 (10)10 (13)/15/20 (10)5/15 (16)
Nigeria10/12.5/15 (10)1515
Norwegen151012
Oman10/12.5 (10)1012.5
Philippinen15/25 (10)1515 (14)/25
Polen15 (10, 11)-715/20 (12)
Portugal10/15 (10)1010
Rumänien101012.5
Saudi-Arabien5 (15)/101010
Schweden10/15 (10)1510
Schweiz10/20 (10)1010
Serbien101010
Singapur10 (11)/12.5/1512.510
Spanien5/7.5/10 (10)107.5
Sri Lanka15 (10)1020
Süd-Afrika10/15 (10)1010
Syrien101010/15/18 (17)
Tadschikistan5/10 (10)1010
Thailand15 (11)/25 (10)10 (13)/2510/20 (18)
Tschechische Republik5/15 (10)1010
Tunesien101310
Türkei10 (11)/15 (10)1010
Turkmenistan101010
Ukraine10/15 (10)1010
Ungarn10/15/20 (10)1515
Usbekistan101015
Vereinigte Arabische Emirate10/15 (10)1012
Vereinigte Staaten8.75-7-8
Vereinigtes Königreich10 (11)/15/20 (10)1512.5
Vietnam151515
Weißrussland10/15 (10)1015

Hinweise: 

  1. Diese Tabelle ist nur eine Zusammenfassung und gibt nicht alle Bestimmungen wieder, die für die Anwendung der Quellensteuer in den einzelnen Steuerabkommen relevant sein können.
  2. Gebietsansässigkeit und Gebietsfremde implizieren den Steuerstatus.
  3. Natürliche Personen und Unternehmen sind verpflichtet, jährliche Einkommenserklärungen abzugeben und Steuern zu den geltenden Sätzen zu zahlen. Die abgezogene Quellensteuer wird angerechnet.
  4. Die Quellensteuer-Sätze für Zinsen und Lizenzgebühren, die an Gebietsfremde (Vertragsländer) gezahlt werden, gelten auch für gebietsfremde natürliche Personen.
  5. Für Dividenden sind die folgenden Bemerkungen zu beachten:
  • Der konzerninterne Steuersatz für Dividenden, die von einer ausländischen Gesellschaft bezogen werden, beträgt 15 %; entsprechende Quellensteuersätze, die über 15 % hinausgehen, sind in den Abkommen angegeben.
  • Die in der Tabelle für die Vertragsländer angegebenen Sätze beziehen sich auf die empfangenden Körperschaften. Der Höchstsatz für konzerninterne Dividenden beträgt, wie oben erwähnt, 15 %.
  1. Bestimmte Abkommen sehen eine Steuerbefreiung für Zinsen vor, die an die Regierung oder die Zentralbank des Vertragsstaates gezahlt werden, sowie für ausländische Darlehen, die von der Bundesregierung ausdrücklich genehmigt wurden.
  2. Im Rahmen des Abkommens sind keine Zugeständnisse vorgesehen.
  3. Lizenzgebühren sind von der Steuer befreit, sofern der Empfänger keine Betriebsstätte in Pakistan hat.
  4. Der Quellensteuer -Satz hängt von der prozentualen Beteiligung an dem Unternehmen ab.
  5. Dieser Satz gilt, wenn das zahlende Unternehmen in dem Industrieunternehmen tätig ist.
  6. Gegenleistung für technisches Know-how oder Informationen über industrielle, kommerzielle oder wissenschaftliche Erfahrungen.
  7. Dieser Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Bank ist.
  8. Dieser Satz gilt, wenn das zahlende Unternehmen in bevorzugten Gebieten tätig ist.
  9. Dieser Satz gilt, wenn sich das Unternehmen im Besitz des Staates befindet.
  10. 5 % gelten für Lizenzgebühren, die für das Urheberrecht an einem literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werk zu zahlen sind, mit Ausnahme von Kinofilmen und Fernseh- oder Rundfunkbändern. Alle anderen Lizenzgebühren sind mit 15 % zu versteuern.
  11. 18 % gelten für Lizenzgebühren für Patente, Marken, Muster oder Modelle, Pläne, geheime Formeln oder Verfahren für gewerbliche oder wissenschaftliche Ausrüstungen oder für Informationen über gewerbliche und wissenschaftliche Erfahrungen; 15 % für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen oder wissenschaftlichen Werken und 10 % für Urheberrechte an Kinofilmen oder Tonbändern für Fernseh- oder Rundfunkübertragungen.
  12. 10 % gelten für Lizenzgebühren für Urheberrechte an literarischen, künstlerischen und wissenschaftlichen Werken. Alle anderen Lizenzgebühren sind mit 20 % zu versteuern.
  13. Der Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer ein Finanzinstitut, eine Versicherungsgesellschaft oder eine Investmentgesellschaft ist.
  14. 15 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer der Dividenden ein Unternehmen ist.
  15. 0 %, wenn die Zinsen vom Staat, einem Unternehmen, das zu 51 % oder mehr im Besitz des Staates ist, oder einem vom Staat oder einer seiner Einrichtungen garantierten Darlehen stammen.

Für gebietsansässige Steuerzahler und Gebietsfremde mit einer Betriebsstätte in Pakistan fallen Quellensteuer auf eine Reihe von Transaktionen an, darunter der Verkauf von Waren, die Ausführung von Verträgen und die Erbringung von Dienstleistungen. Diese Steuern werden im Allgemeinen als transaktionsbezogene Mindeststeuern betrachtet (außer beim Verkauf von Waren durch einen Hersteller oder ein an der pakistanischen Börse notiertes Unternehmen) und können auf die jährliche Steuerschuld einer Person angerechnet werden.

Es sei darauf hingewiesen, dass bestimmte Quellensteuer um hundert Prozent erhöht werden, wenn ein Steuerpflichtiger nicht auf einer von den Steuerbehörden geführten Liste mit Angaben zu Steuerpflichtigen steht, die ihre Steuererklärungen ordnungsgemäß eingereicht haben. Diese Liste wird als Liste der aktiven Steuerzahler bezeichnet.

Die quellensteuerlichen Auswirkungen/Bestimmungen im lokalen Recht auf die folgenden Transaktionen wurden durch das Finanzgesetz 2021 aufgehoben:

153B: Zahlung von Lizenzgebühren an Gebietsansässige.

231A: Barabhebungen von Personen, die nicht in der Liste der aktiven Steuerzahler [“ATL”] aufgeführt sind.

231AA: Verkauf / Stornierung von Bankinstrumenten gegen Bargeld durch Personen, die nicht in der ATL aufgeführt sind.

236P: Bankgeschäfte von Personen, die nicht in der ATL aufgeführt sind.

236Y: Ins Ausland überwiesene Beträge durch Kredit- oder Debitkarten oder Prepaid-Karten.

236B: Inländische Flugreisen.

236L: Internationale Flugreisen.

236V: Gewinnung von Mineralien.

233A: Von Börsenmitgliedern verdiente Provisionen. Der genannte Einbehalt wurde ansonsten mit Wirkung vom 1. März 2019 unanwendbar gemacht. Es ist zu klären, ob durch diesen Wegfall die Quellensteuer gemäß Abschnitt 233 auf die von Börsenmitgliedern verdienten Provisionen anwendbar wird.

233AA: Margenfinanzierung durch NCCPL.

234A: Gasrechnung von CNG-Tankstellen.

236HA: Verkauf von Erdölerzeugnissen an Tankstellenbetreiber oder Händler, die keine Provisionen oder Rabatte erhalten.

Palästinensische Gebiete

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft- 23. Juni 2021

Quellensteuer für Gebietsansässige (Quellensteuer)

Die Quellensteuer muss von Zahlungen an Gebietsansässige abgezogen werden, wenn diese Zahlungen 2.500 ILS übersteigen, und zwar entsprechend dem Prozentsatz oder dem Betrag, der in der von der Steuerbehörde ausgestellten Quellensteuerbescheinigung angegeben ist. Wird die Quellensteuerbescheinigung nicht vorgelegt, muss der Zahler 10 % der Zahlung abziehen und an das Finanzamt überweisen.

Quellensteuer für Gebietsfremde

Nach dem Einkommensteuergesetz muss eine gebietsansässige Person, die einen Betrag an einen Gebietsfremden zahlt, der nach den Bestimmungen dieses Gesetzes steuerpflichtig ist, eine Steuer in Höhe von 10 % des Zahlungsbetrags als endgültige Steuer einbehalten und auf das Konto der Steuerbehörde überweisen. Wenn die gebietsansässige Person die erforderliche Steuer nicht einbehält, wird sie von der gebietsansässigen Person als Steuerschuldner eingezogen. 

Quellensteuer auf Dividenden 

Derzeit sind Dividenden von der Einkommensteuer befreit, und es gibt keine Quellensteuer auf Dividenden. Es wird jedoch erwartet, dass eine Steuer von 10 % auf Dividenden erhoben wird.