Corporate - Quellensteuer
Zuletzt geprüft - 19. Juli 2021
Nach Abschnitt 55(a) des Einkommensteuergesetzes unterliegen folgende Zahlungen einer auf den Malediven geschäftlich tätigen Person an einen Gebietsfremden der Quellensteuer.
- Miete in Bezug auf unbewegliches Vermögen auf den Malediven.
- Lizenzgebühren.
- Zinsen (mit Ausnahme von Zinsen, die an eine Bank oder ein von der MIRA zugelassenes Finanzinstitut zu zahlen sind).
- Ausschüttungen.
- Gebühren für technische Dienstleistungen.
- Provisionen für auf den Malediven erbrachte Dienstleistungen.
- Zahlungen für öffentliche Auftritte von Entertainern auf den Malediven.
- Zahlungen für die Durchführung von Forschung und Entwicklung auf den Malediven.
- Zahlungen an einen gebietsfremden Auftragnehmer.
- Versicherungsprämien.
- Rückversicherungsprämien
| Art der vom Gebietsfremden bezogenen Einkünfte | Quellensteuer (%) |
| Einkünfte im Sinne von Section 55(a) des Einkommensteuergesetzes | 10 |
| Rückversicherungsprämie | 3 |
Kann der Wohnsitzstatus des Zahlungsempfängers zum Zeitpunkt der Zahlung nicht bestimmt werden, so gilt der Zahlungsempfänger als Gebietsfremder und die Quellensteuer ist entsprechend abzuziehen.
Zinsen, die bis zum 31. Dezember 2019 aufgelaufen sind, aber erst im Jahr 2020 gezahlt werden, unterliegen nicht der Quellensteuer.
Für die Zwecke der Quellensteuer werden der Hauptsitz und die Betriebsstätte als zwei verschiedene Personen betrachtet, und die Zahlung des oben genannten Betrags durch die Betriebsstätte an ihren Hauptsitz unterliegt der Quellensteuer.
Versäumt es der Zahlende, die Quellensteuer vom Bruttobetrag der Zahlung abzuziehen, so gilt der tatsächlich gezahlte Betrag als nach Abzug der Quellensteuer erfolgt. Der Zahler muss die Zahlung hochrechnen und die Quellensteuer auf den hochgerechneten Betrag berechnen.
Die Person, die zum Abzug der Quellensteuer verpflichtet ist, sollte bis zum 15. des Folgemonats eine Quellensteuererklärung bei der MIRA einreichen und die von den Zahlungen an Gebietsfremde abgezogene Quellensteuer hinterlegen.