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Quellensteuer Litauen

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 15. April 2021

Inländische Gesetzgebung

Einkünfte einer ausländischen Gesellschaft aus Litauen ohne litauische Betriebsstätte gelten als litauische Einkünfte. Sie unterliegen der Quellensteuer zu folgenden Sätzen.

  • Zinsen auf alle Arten von Schuldverschreibungen, einschließlich Wertpapiere: 10%.
  • Erlöse aus dem Verkauf, der Übertragung (mit Eigentum) oder der Vermietung von in Litauen gelegenen Immobilien: 15 %.
  • Einkünfte aus sportlichen oder künstlerischen Aktivitäten: 15%.
  • Einkünfte aus ausgeschütteten Gewinnen: 15%.
  • Tantiemen: 10%.
  • Jährliche Zahlungen (Tantiemen) an die Mitglieder des Vorstandes oder Aufsichtsrates: 15%.
  • Erhaltene Entschädigungen für die Verletzung von Urheberrechten oder verwandten Schutzrechten: 10%.

Lizenzgebühren an verbundene Parteien, welche die Anforderungen der Richtlinie der Europäischen Kommission (EG) über Zinsen und Lizenzgebühren erfüllen, unterliegen 0 % Quellensteuer.

Auch Zinszahlungen an Unternehmen mit Sitz im Europäischen Wirtschaftsraum oder in DBA-Ländern unterliegen 0 % litauischer Quellensteuer.

Keine Quellensteuer fällt außerdem an auf international ausgegebene Staatspapiere, auf aufgelaufene und ausgezahlte Einlagenzinsen sowie auf Zinsen für nachgeordnete Darlehen, die die Kriterien der von der Bank von Litauen erlassenen Rechtsakte erfüllen.

Dividenden zwischen zwei gebietsansässigen Unternehmen unterliegen 15 % Körperschaftsteuer, einbehalten vom ausschüttenden Unternehmen.

Diese Dividenden bleiben quellensteuerfrei, wenn die empfangende Gesellschaft mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile seit mindestens 12 Monaten hält. Die Befreiung entfällt, wenn das empfangende ausländische Unternehmen in einem vom Finanzministerium gelisteten Gebiet registriert oder anderweitig organisiert ist (siehe Abschnitt Abzüge für Gebiete auf der schwarzen Liste). Die 12-Monats-Frist muss dabei nicht zwangsläufig am Tag der Ausschüttung bereits erfüllt sein.

Dividenden an oder von ausländischen Unternehmen unterliegen nicht der Befreiung, wenn die Steuervergünstigung Haupt- oder eines der Hauptziele der jeweiligen Unternehmensstruktur ist. Gleiches gilt, wenn die Dividende beim ausschüttenden Unternehmen bereits vom steuerpflichtigen Gewinn abgezogen wurde.

Das empfangende Unternehmen kann seine für den Empfangszeitraum fällige CIT um die bereits einbehaltene CIT auf die Dividenden verringern. Ein Überschuss lässt sich mit anderen fälligen Steuern verrechnen.

Dividenden eines ausländischen Unternehmens unterliegen beim empfangenden litauischen Unternehmen grundsätzlich 15 % Körperschaftsteuer.

Sie bleiben davon befreit, wenn das ausschüttende Unternehmen im Europäischen Wirtschaftsraum ansässig ist und sein Gewinn dort ordnungsgemäß besteuert wird.

Die Befreiung gilt zudem, wenn die empfangende Gesellschaft seit mindestens 12 Monaten mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile hält und der Gewinn des ausschüttenden Unternehmens der Körperschaftsteuer oder einer vergleichbaren Steuer unterliegt. Diese Beteiligungsbefreiung setzt die EG-Mutter-Tochter-Richtlinie um. Sie gilt auch für Dividenden aus Nicht-EU-Ländern, außer bei Unternehmen aus Ländern auf der schwarzen Liste.

Nach den geänderten Bestimmungen des Finanztransaktionssteuergesetzes gelten Zahlungen an ein ausländisches Unternehmen für die Tätigkeit der Aufsichtsratsmitglieder in Litauen als dessen litauisches Einkommen, unabhängig von Häufigkeit und Bezeichnung der Zahlung. Darauf fällt eine Quellensteuer von 15 % an, einzubehalten von der zahlenden Gesellschaft in Litauen. Die Steuer gilt nur, wenn das Aufsichtsratsmitglied selbst ein ausländisches Unternehmen ist, keine Einzelperson.

Steuerabkommen

Widerspricht ein Abkommen zur Vermeidung von Doppelbesteuerung und zur Verhinderung von Steuervergehen den lokalen Vorschriften, haben die Bestimmungen des Abkommens Vorrang. Litauen hat derzeit 56 DBA mit ausländischen Staaten in Kraft.

Für Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren an einen Empfänger oder wirtschaftlichen Eigentümer in einem Abkommensstaat gelten die folgenden Quellensteuersätze, jeweils der niedrigere der beiden Werte.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (2)Lizenzgebühren (3)
Nicht-Vertraglich0/150/100/10
    
Vertraglich:   
Armenien0/5/150/1010
Aserbaidschan0/5/100/1010
Belgien0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Bulgarien0/100/100/10
China, Volksrepublik0/5/100/1010
Dänemark0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Deutschland0/5/150/100/5/10 (4)
Estland0/150/100/10
Finnland0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Frankreich0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Georgien0/5/150/1010 (4)
Griechenland0/5/150/100/5/10 (4)
Großbritannien und Nordirland0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Indien0/5/150/1010
Irland, Republik0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Island0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Israel0/5/150/105/10 (4)
Italien0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Japan0/100/100
Kanada0/5/150/1010
Kasachstan0/5/150/1010
Kirgisistan0/5/150/1010
Korea, Republik0/5/100/105/10 (4)
Kroatien0/5/150/100/10
Kuwait0/5/150/1010
Lettland0/1500
Liechtenstein0/150/100
Luxemburg0/5/150/100/5/10 (4)
Malta0/5/150/100/10
Mazedonien0/100/1010
Mexiko0/150/1010
Moldawien0/100/1010
Niederlande0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Norwegen0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Österreich0/5/150/100/5/10 (4)
Polen0/5/150/100/10
Portugal0/100/100/10
Rumänien0/100/100/10
Russische Föderation0/5/100/105/10 (4)
Schweden0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Schweiz0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Serbien0/5/100/1010
Singapur0/5/100/107.5
Slowakei0/100/100/10
Slowenien0/5/150/100/10
Spanien0/5/150/100/5/10 (4, 5)
Tschechische Republik0/5/150/100/10
Türkei0/100/105/10 (4)
Turkmenistan0/5/100/1010
Ukraine0/5/150/1010
Ungarn0/5/150/100/5/10 (4)
Usbekistan0/100/1010
Vereinigte Arabische Emirate0/505
Vereinigte Staaten von Amerika0/5/150/105/10 (4)
Weißrussland0/100/1010
Zypern0/500/5

Hinweise: 

  1. Dividenden sind von der Quellensteuer befreit, wenn die empfangende Gesellschaft während eines Zeitraums von mindestens 12 Monaten mindestens 10 % der stimmberechtigten Anteile an der ausschüttenden Gesellschaft gehalten hat. Diese Befreiung gilt jedoch nicht, wenn das ausländische Unternehmen (Empfänger) in Gebieten registriert oder anderweitig organisiert ist, die auf der schwarzen Liste stehen (siehe Abschnitt „Abzüge“), wie vom Finanzministerium festgelegt. Wenn die Kriterien für die Befreiung von der Beteiligung nicht erfüllt sind, sollte der Standard-Quellensteuersatz von 15 % angewendet werden. Einige DBA erlauben jedoch die Anwendung der Quellensteuer zu einem reduzierten Satz von 5 % oder 10 %.
  2. Nach innerstaatlichem Recht ist der Satz gleich Null, wenn die Zinsen an ein Unternehmen gezahlt werden, das in einem Land ansässig ist, das ein DBA mit Litauen hat oder Mitglied des Europäischen Wirtschaftsraums ist. In allen anderen Fällen, mit Ausnahme von Zypern, Lettland und den Vereinigten Arabischen Emiraten, wo das DBA 0 % Quellensteuer vorsieht, ist eine Quellensteuer von 10 % anzuwenden.
  3. Nach innerstaatlichem Recht gilt eine Quellensteuer von 0 % auf Lizenzgebühren, die an verbundene Parteien gezahlt werden und die Anforderungen der EG-Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren erfüllen.
  4. Lizenzgebühren für die Nutzung von industrieller, kommerzieller oder wissenschaftlicher Ausrüstung: 5%; andere Lizenzgebühren: 10%.
  5. Auf der Grundlage des Meistbegünstigungsprinzips, das in den DBA oder ihren Protokollen mit den genannten Ländern verankert ist, und als Folge der Unterzeichnung des DBA mit Japan unterliegen Lizenzgebühren, die an diese Länder gezahlt werden, in Litauen nicht der Quellensteuer (DAS-1-Formular ist vom Empfänger auszufüllen).

Eine Ermäßigung oder Befreiung von der Quellensteuer im Rahmen eines DBA kann erreicht werden, wenn vor der Überweisung einer steuerpflichtigen Zahlung eine besondere Ansässigkeitsbescheinigung (Formular DAS-1) ausgefüllt und von den Steuerbehörden genehmigt wird. Wenn eine Zahlung, die einem Steuerabkommen unterliegen würde, bereits erfolgt ist und die Quellensteuer zum lokalen Satz einbehalten wurde, ist es möglich, eine entsprechende Erstattung (Ermäßigung) zu erhalten, indem ein Sonderantrag auf Erstattung der einbehaltenen litauischen Quellensteuer (Formular DAS-2) ausgefüllt und die Genehmigung der Steuerbehörden eingeholt wird.

Darüber hinaus können die Steuerbehörden das Ausfüllen einer Sonderbescheinigung verlangen, die Auskunft über die in Litauen erzielten Einkünfte und gezahlten Steuern gibt (Formular DAS-3).