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Quellensteuer Lettland

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 15. November 2021

Zahlungen an Gebietsfremde unterliegen der Quellensteuer. Das gilt in bestimmten Fällen auch für verbundene lettische Unternehmen, die nach den lettischen Verrechnungspreisregeln von der CIT befreit sind.

Management-Gebühren

Auf Management- und Beratungsgebühren fällt eine Quellensteuer von 20 % an. Als Management und Beratung gilt jede Tätigkeit, mit der ein Gebietsfremder direkt oder über ausgelagertes Personal die Verwaltung eines lettischen Unternehmens sicherstellt oder die nötige Beratung leistet.

Ein lettisches Unternehmen kann sich auf ein DBA berufen und den Satz für Managementgebühren auf 0 senken, sofern der Gebietsfremde keine Betriebsstätte begründet. Dafür braucht es für jede Zahlungsart und jeden Empfänger eine gültige, von der ausländischen Steuerbehörde und der SRS bestätigte Ansässigkeitsbescheinigung vor Einreichung der jährlichen CIT-Erklärung.

Veräußerung von Immobilien

Erlöse aus der Veräußerung von Immobilien unterliegen 3 % Quellensteuer. Das gilt auch für Einkünfte aus dem Verkauf von Anteilen an einer lettischen oder ausländischen Gesellschaft, wenn lettische Immobilien im Veräußerungszeitraum oder davor mehr als 50 % des Vermögens dieser Gesellschaft ausmachten, direkt oder indirekt über Beteiligungen an weiteren Einrichtungen.

Miete von in Lettland gelegenen Immobilien

Bruttoeinkünfte Gebietsfremder aus der Vermietung lettischer Immobilien unterliegen 5 % Quellensteuer.

Ausschüttungen

Dividenden an Einwohner von Steuerparadiesen unterliegen 20 % Quellensteuer.

Zinsen und Lizenzgebühren

Zins- und Lizenzgebührenzahlungen unterliegen nur dann der Quellensteuer, wenn sie an Unternehmen in Steueroasen fließen. Der Satz beträgt in diesen Fällen 20 %.

Option für in EU/DBA-Ländern ansässige Personen

Bei Verwaltungsgebühren und Immobilienveräußerungen können Gebietsfremde aus EU- oder DBA-Ländern zwischen der Quellensteuer auf das Gesamthonorar und einer 20 %igen Gewinnsteuer wählen, sofern sie ihre Ausgaben nachweisen können. Das lettische Unternehmen behält zunächst die anwendbare Steuer ein. Den über 20 % hinausgehenden Betrag auf den Gewinn kann der Gebietsfremde später per separater Steuererklärung zurückfordern.

Meldung von Zahlungen an Gebietsfremde

Unternehmen müssen dem SRS alle seit dem 1. Januar 2017 an Gebietsfremde gezahlten Beträge melden, unabhängig davon, ob Quellensteuer anfiel. Das entspricht den Vorgaben der Richtlinie 2011/16/EU des Rates zum automatischen Informationsaustausch über Einkünfte Gebietsfremder.

Zusammenfassung der Quellensteuer

Die Quellensteuersätze für die oben beschriebenen Zahlungen zeigt die folgende Tabelle.

EmpfängerQuellensteuer (%)
Dividenden (1)Zinsen (1)Lizensgebühren (1)Verwaltungsgebühren (3)Veräußerung von GrundstückenMiete von Grundstücken
Gebietsfremde Unternehmen und verbundene lettische Unternehmen, die bestimmte Steuererleichterungen in Anspruch nehmen0002035
Unternehmen in Steuerparadiesen (2)202020202020

Hinweise: 

  1. Keine Quellensteuer, außer für Unternehmen in Steueroasen.
  2. 20% Quellensteuer gilt für alle Zahlungen an Unternehmen in Steueroasen. Zu Marktpreisen erworbene Waren/Wertpapiere sind von der Steuer befreit.
  3. Zahlungen an Gebietsansässige von DBA-Ländern unterliegen nicht der Quellensteuer, sofern der Gebietsfremde keine Betriebsstätte in Lettland hat und eine Ansässigkeitsbescheinigung vorhanden ist.

Steuerparadiese

Die in der Kabinettsverordnung Nr. 655 vom 7. November 2017 enthaltene Liste der Steuerparadiese wurde am 1. Januar 2021 geändert, um die Übereinstimmung mit der EU-Liste der Steuerparadiese zu gewährleisten. Derzeit sind dort 12 Länder aufgeführt.

Nachstehend finden Sie eine aktualisierte Liste der Länder und Gebiete, die als Steuerparadiese gelten:

AnguillaDie Republik PalauSeychellen
BarbadosRepublik PanamaTrinidad und Tobago
Die Republik FidschiDer unabhängige Staat SamoaUS-Jungferninseln
Guam (US)Samoa (US)Vanuatu