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Quellensteuer Kap Verde

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 21. April 2021

Gewinnausschüttungen sind vollständig von der Körperschaftsteuer befreit (siehe Dividendeneinkünfte im Abschnitt Einkommensermittlung).

Zinszahlungen unterliegen grundsätzlich einer Quellensteuer von 20 %.

Anleihezinsen werden mit 10 % besteuert. Für börsennotierte Anleihen und ähnliche Finanzprodukte, mit Ausnahme öffentlicher Schuldtitel, gilt ein ermäßigter Satz von 5 %.

Zinsen auf Gesellschafterdarlehen und Einkünfte aus der Zeichnung von Verpflichtungen an Holdinggesellschaften bleiben quellensteuerfrei.

Lizenzgebühren unterliegen einer Quellensteuer von 20 %.

Dienstleistungszahlungen zwischen gebietsansässigen Unternehmen unterliegen im Allgemeinen nicht der Körperschaftsteuer. An Gebietsfremde gezahlte Dienstleistungsgebühren werden dagegen mit 15 % besteuert, sofern kein Steuerabkommen eine Befreiung vorsieht.

Mietzahlungen, die an quellensteuerpflichtige Unternehmen gezahlt oder ihnen zur Verfügung gestellt werden, unterliegen einem Satz von 10 %. Zwischen gebietsansässigen Unternehmen fällt dagegen im Allgemeinen keine Steuer an.

Für einen in Kap Verde ansässigen Empfänger gilt die einbehaltene Steuer als Vorauszahlung auf die endgültige Einkommensteuer. Das betrifft Einkünfte aus Geschäfts-, Handels- und Dienstleistungstätigkeiten, aus Immobilien und aus Arbeitseinkommen, sofern der Empfänger eine Steuererklärung abgibt.

Gebietsfremde mit wirtschaftlicher Tätigkeit in Kap Verde unterliegen einer endgültigen Quellensteuer zu denselben Sätzen, die das Steuergesetzbuch für die jeweilige Einkommenskategorie vorsieht.

Für Einkünfte von Kleinst- und Kleinunternehmen gilt ein reduzierter Satz von 4 %.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebühren
Nicht-vertraglich:N/A2020
    
vertraglich:   
Angola (4) (9)5/10 (10)87.5
Äquatorialguinea (4) 6)101010
Guinea-Bissau0/5 (2)1010
Macau101010
Marokko (4) (8)5/101010
Mauritius5107.5
Portugal100/10 (3)10
Sao Tome und Principe (4)10/15 (11)1010
Senegal (4, 6)101010
Singapur (4)0/5 (7)1010
Spanien0/10 (5)55
  1. Wenn der Steuersatz des Abkommens höher ist als der gesetzliche Satz, ist der gesetzliche Satz anzuwenden.
  2. Es gibt eine Quellensteuerbefreiung (Quellensteuer zum Satz von 0 %), wenn eine direkte oder indirekte Beteiligung am Aktienkapital oder an den Stimmrechten in Höhe von mindestens 5 % während eines Zeitraums von 24 aufeinanderfolgenden Monaten vor dem Zeitpunkt der Bereitstellung der Gewinne gehalten wird.
  3. 0% gilt für Zinsen, die von öffentlichen Einrichtungen gezahlt werden.
  4. Der Vertrag ist bisher nicht in Kraft getreten.
  5. 0 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist (außer wenn sie aus natürlichen Personen besteht), die direkt mindestens 25 % des Aktienkapitals der Gesellschaft besitzt, die die Dividenden ausschüttet; 10 % in den übrigen Fällen.
  6. Der Steuersatz für technische Dienstleistungen ist auf 10 % begrenzt (einschließlich Verwaltungsdienstleistungen technischer Art sowie Beratungsdienstleistungen, die von technischem Personal oder anderen Mitarbeitern erbracht werden).
  7. 0 % werden angewendet, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft handelt, die direkt mindestens 10 % des Aktienkapitals der Gesellschaft hält, die die Dividenden ausschüttet; in den übrigen Fällen gelten 5 %.
  8. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft ist, die mindestens 10 % des Aktienkapitals der Gesellschaft, die die Dividenden ausschüttet, direkt besitzt; in den übrigen Fällen gelten 10 %.
  9. Der Steuersatz für technische Dienstleistungen ist auf 5 % begrenzt (einschließlich technischer Management- und Beratungsleistungen, die von technischem oder anderem Personal erbracht werden).
  10. 5 %, wenn der wirtschaftliche Eigentümer während eines Zeitraums von 365 Tagen (einschließlich des Tages der Dividendenausschüttung) direkt mindestens 25 % des Aktienkapitals hält, wobei Änderungen der Eigentumsverhältnisse infolge einer Umstrukturierung wie einer Fusion oder einer Spaltung der Tochtergesellschaft unberücksichtigt bleiben; in den übrigen Fällen 10 %.
  11. 10 % gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer während eines Zeitraums von 365 Tagen (einschließlich des Tages der Dividendenausschüttung) direkt mindestens 25 % des Gesellschaftskapitals hält; in den übrigen Fällen gelten 15 %.