Corporate - Quellensteuer
Zuletzt geprüft - 14. Mai 2021
Besondere Einkommensteuer (SIT)
Der Staat sowie regionale und lokale Behörden erheben die SIT auf Einkommen, das kamerunische Unternehmen oder Niederlassungen an im Ausland ansässige natürliche und juristische Personen zahlen. Internationale Steuerabkommen gehen dabei vor. Die kamerunische zahlende Einrichtung behält die Steuer an der Quelle ein.
Vorbehaltlich internationaler Abkommen gelten folgende SIT-Sätze.
- Der allgemeine Satz von 15 % gilt für Vergütungen, die im Ausland für verschiedene in Kamerun erbrachte und genutzte Dienstleistungen gezahlt werden.
- Der Durchschnittssatz von 10 % gilt für Vergütungen für ad hoc erbrachte materielle Dienstleistungen, die an nicht in Kamerun ansässige Unternehmen gezahlt werden, die eine Niederlassung in Kamerun haben und gemäß den Steuererklärungen auf die Steuer verzichten.
- Der ermäßigte Steuersatz von 5 % gilt für:
- Vergütungen im Rahmen öffentlicher Ausschreibungen, wenn die erfolgreichen Bieter nicht in Kamerun ansässig sind.
- Im Ausland gezahlte Vergütungen für die Bereitstellung des Zugangs zu digitalen audiovisuellen Diensten.
- Vergütungen für alle Arten von Dienstleistungen, die für Ölgesellschaften während der Forschungs- und Entwicklungsphasen erbracht werden.
Nicht-gewerbliche Gewinne Quellensteuer (Quellensteuer)
Unternehmen müssen 16,5 % Quellensteuer abziehen, wenn sie Vorstandsmitglieder öffentlicher, staatlicher oder halböffentlicher Einrichtungen vergüten, unabhängig von der Form der Zahlung.
Für nicht-gewerbliche Einkünfte gilt ein Satz von 11 %, einzubehalten von Unternehmen, die Folgendes zahlen.
- Zuwendungen jeglicher Art, wie Zulagen, Gratifikationen, Entschädigungen und Tagegelder, die von öffentlichen und halböffentlichen Einrichtungen zusätzlich zu den Gehältern gewährt werden, mit Ausnahme der gesetzlichen Entschädigungen, die unter die Kategorie der Löhne und Gehälter fallen, sowie der Kostenerstattungen, deren Liste durch Beschluss des Finanzministers festgelegt wird.
- Beträge, Zulagen, Zuwendungen oder Vergütungen jeglicher Art, die an Sportler und Künstler gezahlt werden, unabhängig von deren steuerlichem Wohnsitz.
Dividenden-Quellensteuer
Auf Dividenden, die sowohl an Gebietsansässige als auch an Gebietsfremde in Kamerun gezahlt werden, wird ein Gesamtquellensteuersatz von 16,5 % erhoben. Ein anwendbares DBA kann den Satz senken.
Zins-Quellensteuer
Zinsen aus ausländischen Krediten unterliegen 16,5 % Quellensteuer, senkbar durch ein anwendbares DBA.
Zinsen auf ausländische Darlehen mit einer Laufzeit von mindestens sieben Jahren, unterzeichnet ab dem 1. Januar 2014, sind quellensteuerfrei.
Lizenzgebühren Quellensteuer
Lizenzgebühren an Gebietsfremde unterliegen 15 % Quellensteuer, der 10-prozentige Aufschlag entfällt. Einzelne DBA können abweichende Sätze vorsehen.
Steuerabkommen
Kamerun hat Steuerabkommen mit Kanada, Frankreich, Marokko, Südafrika, Tunesien, den Vereinigten Arabischen Emiraten sowie den CEMAC-Mitgliedern Kamerun, Zentralafrikanische Republik, Tschad, Gabun, Äquatorialguinea und Republik Kongo geschlossen.
| Empfänger | Dividenden (%) | Zinsen (%) | Lizenzgebühren (%) | Kosten der Hauptverwaltung und technische Unterstützung (%) |
| Nicht-vertraglich | 16.5 | 16.5 | 15 | 15 |
| vertraglich: | ||||
| CEMAC | 16.5 | 16.5 | N/A | N/A |
| Frankreich | 15 | 15 | N/A | 7.5 |
| Kanada | 16.5 | 16.5 | 16.5 | 15 |
| Marokko | 10 | 10 | 10 | 10 |
| Südafrika | 10 | 10 | 10 | 10 |
| Tunesien | 12 | 15 | 15 | 15 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 10 | 7 | 10 | 10 |