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Quellensteuer Kambodscha

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt geprüft - 18. September 2021.

Zahlungen von Gebietsansässigen, die unter die Selbsterklärungsregelung fallen, unterliegen der Quellensteuer. Bei Gebietsansässigen wie Gebietsfremden gilt die einbehaltene Steuer als endgültig.

Folgende Zahlungsarten sind betroffen.

Quellensteuer auf Zahlungen an Gebietsansässige

  • Zinsen: 15% (außer Zahlungen an eine in Kambodscha registrierte Bank oder ein Finanzinstitut).
  • Lizenzgebühren: 15%.
  • Miete: 10%.
  • Dienstleistungen: 15% (ausgenommen Zahlungen an einen registrierten Steuerzahler, für die eine gültige Mehrwertsteuerrechnung vorliegt).

Seit dem 1. Januar 2017 gilt das Gesetz über die Finanzverwaltung 2017. Danach muss jeder gebietsansässige Steuerpflichtige, der ein Unternehmen betreibt, einschließlich einer Betriebsstätte einer gebietsfremden Person, bei Zahlungen kambodschanischer Einkünfte im Sinne von Artikel 33 des Steuergesetzes an einen gebietsfremden Steuerpflichtigen 14 % des gezahlten Betrags einbehalten.

Sach- und Risikorückversicherungsprämien in Kambodscha sind von dieser Quellensteuer ausgenommen.

Nach Artikel 33 des Steuergesetzes zählen folgende Einkünfte zu den kambodschanischen Quellen.

  • Zinsen, die von einem gebietsansässigen Unternehmen, einer gebietsansässigen Zweckgesellschaft oder einer staatlichen Einrichtung in Kambodscha gezahlt werden.
  • Von einem ansässigen Unternehmen ausgeschüttete Dividenden.
  • Einkünfte aus in Kambodscha erbrachten Dienstleistungen.
  • Vergütungen für Management- und technische Dienstleistungen, die von einer ansässigen Person gezahlt werden.
  • Einkünfte aus beweglichem oder unbeweglichem Vermögen, wenn sich das Vermögen in Kambodscha befindet.
  • Lizenzgebühren aus der Nutzung oder dem Recht auf Nutzung von immateriellen Gütern, die von einer gebietsansässigen Person gezahlt werden oder von einer gebietsfremden Person über eine in Kambodscha unterhaltene Betriebsstätte gezahlt werden.
  • Gewinne aus dem Verkauf von in Kambodscha liegenden Grundstücken oder aus der Übertragung von Anteilen an in Kambodscha liegenden Grundstücken.
  • Prämien aus der Versicherung oder Rückversicherung von Risiken in Kambodscha.
  • Gewinne aus dem Verkauf von beweglichem Vermögen, das zum Geschäftsvermögen einer Niederlassung gehört, die von einem Gebietsfremden in Kambodscha geführt wird.
  • Einkünfte aus geschäftlichen Aktivitäten, die von einem Gebietsfremden über eine Betriebsstätte in Kambodscha ausgeübt werden.

Die Quellensteuer wird fällig, sobald der Betrag gezahlt wird. Als gezahlt gilt eine Ausgabe bereits, wenn sie in der Buchhaltung eingetragen ist.

Kleine Steuerzahler sind von der Quellensteuer für die meisten Ausgaben befreit. Ausgenommen bleibt die Quellensteuer auf die Vermietung beweglicher und unbeweglicher Güter nach Artikel 25 und 26 des Steuergesetzes.