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Quellensteuer Jamaika

Corporate - Quellensteuer

Zuletzt eingesehen - 13. März 2021

Die Quellensteuer muss von steuerpflichtigen Zahlungen an Gebietsfremde abgezogen werden. Sie ist innerhalb von 14 Tagen nach Ende des Monats, in dem die Zahlung erfolgt ist, zusammen mit der Steuererklärung an das TAJ zu überweisen, sonst drohen Zinsen und Strafen.

Vorbehaltlich der Genehmigung durch das TAJ gelten für die folgenden Zahlungskategorien diese Quellensteuersätze, die Liste ist nicht abschließend.

EmpfängerQuellensteuer (%)
DividendenZinsenLizenzgebührenVerwaltungsgebühren
PortfolioWesentliche Beteiligungen (5)
Ansässige Körperschaften15 (1)0 (1)25 (3)00
Ansässige Privatpersonen15 (2)15 (2)25 (3)00
      
Nicht-vertraglich     
Gebietsfremde Körperschaften33⅓33⅓33⅓33⅓33⅓
Gebietsfremde Einzelpersonen2525252525
      
Vertraglich     
CARICOM-Länder (6)00151515
China, Volksrepublik557.5100 (4)/33⅓
Dänemark151012.51010
Deutschland1522.512.5 (7)1010
Frankreich1510101010
Israel22.515151033⅓
Italien105101010
Kanada1522.5151012.5
Mexiko105101010
Norwegen151512.51010
Schweden22.51012.51010
Schweiz151010 (7)100 (8)/10
Spanien10510100 (8)/10
Vereinigte Staaten151012.5100 (4)/33⅓
Vereinigtes Königreich1522.512.51012.5

Hinweise: 

  1. Wesentliche Beteiligungen beziehen sich auf gebietsansässige Unternehmen, die 25 % oder mehr der Stimmrechte des zahlenden gebietsansässigen jamaikanischen Unternehmens halten.
  2. Wird eine Dividende von einem in Jamaika ansässigen Unternehmen an einen in Jamaika ansässigen Anteilseigner gezahlt, wird eine Steuer in Höhe von 15 % einbehalten, unabhängig von der Höhe der Beteiligung.
  3. Von Zinszahlungen an in Jamaika ansässige Personen werden Steuern abgezogen, wenn die Zahlung durch eine gesetzlich vorgeschriebene Person erfolgt.
  4. Vorausgesetzt, das Einkommen ist nicht tatsächlich mit einer Betriebsstätte in Jamaika verbunden.
  5. Gilt nur für Unternehmen, die eine wesentliche Beteiligung besitzen (prozentuale Beteiligung wie im Abkommen vorgeschrieben).
  6. Die Steuersätze gelten nur für Einwohner von Mitgliedstaaten, die das Steuerabkommen unterzeichnet haben.
  7. Weiter ermäßigter Satz, wenn sie von einer Bank empfangen werden, die nach dem Recht dieses Staates als Bankinstitut anerkannt ist.
  8. Vorausgesetzt, die Dienstleistungen werden außerhalb von Jamaika erbracht oder in Jamaika (innerhalb eines vorgeschriebenen Zeitraums).

Eine Quellensteuer in Höhe von 15 % wird auch auf Versicherungsprämien erhoben, die von Gebietsfremden mit Wohnsitz in Jamaika gezahlt werden (vorbehaltlich bestimmter Ausnahmen und des Schutzes im Rahmen eines Steuerabkommens). Die Quellensteuer in Höhe von 3 % wird auf Zahlungen für „bestimmte Dienstleistungen“ erhoben, die vor Ort erworben werden (oberhalb eines De-minimis-Betrags von 50.000 JMD pro Rechnung).

Die einbehaltene Quellensteuer sollte bei der Abgabe der Steuererklärung mit der Einkommensteuerschuld des Zahlungsempfängers verrechnet werden können.