Corporate: Quellensteuer
Zuletzt geprüft: 22. Januar 2021
Föderation Bosnien und Herzegowina Quellensteuer
Die Föderation Bosnien und Herzegowina erhebt Quellensteuer auf Einkünfte von Nichtansässigen aus gelegentlicher Geschäftstätigkeit im eigenen Hoheitsgebiet. Die Steuer wird bei Zahlung oder Abrechnung folgender Einkünfte fällig:
- Dividenden (d.h. Anteile am Gewinn).
- Zinsen oder das funktionale Äquivalent zu Zinsen.
- Lizenzgebühren und Rechte an geistigem Eigentum (GE).
- Honorare für Management-, Fach- und Bildungsdienstleistungen (einschließlich Honorare für Marktforschung, Steuerberatung, Wirtschaftsprüfung und Beratungsdienste).
- Entschädigungen für die Vermietung von beweglichen und unbeweglichen Gütern.
- Entschädigungen für Vergnügungs- und Sportveranstaltungen.
- Versicherungs- oder Rückversicherungsprämien für Risiken in der Föderation Bosnien und Herzegowina.
- Entschädigung für Telekommunikationsdienste.
- Andere Dienstleistungsgebühren, jedoch nur für Nichtansässige aus den Ländern, die kein DBA mit Bosnien und Herzegowina unterzeichnet haben.
Auf Dividenden fallen 5 % Quellensteuer an. Zinsen, Lizenzgebühren und andere Zahlungen tragen 10 %, sofern kein Steuerabkommen eine Reduzierung vorsieht.
Republika Srpska: Quellensteuer
Das Körperschaftsteuergesetz (CIT) der Republika Srpska erfasst folgende Einkommenszahlungen an eine ausländische juristische Person:
- Zahlung von Dividenden und Gewinnanteilen.
- Zahlung von Zinsen.
- Zahlung von Lizenzgebühren und anderen Zahlungen für GE-Rechte.
- Zahlungen für die Durchführung von Unterhaltungs-, Kunst- oder Sportprogrammen in der Republika Srpska.
- Zahlungen für professionelle, wissenschaftliche, technische und erzieherische Dienstleistungen (Marktforschung, Werbung und Promotion, Management, Beratung, Steuer- und Unternehmensberatung, Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Buchhaltern, Rechtsanwälten, Bildung und andere ähnliche Dienstleistungen).
- Zahlungen für Marktforschung, Werbung und Verkaufsförderung, Management, Beratung, Steuer- und Unternehmensberatung sowie Dienstleistungen von Wirtschaftsprüfern, Steuerberatern und Rechtsanwälten.
- Zahlungen für Versicherungs- und Rückversicherungsprämien in der Republika Srpska.
- Zahlungen für Telekommunikationsdienste zwischen der Republika Srpska und einem anderen Land.
- Zahlungen für die Vermietung von beweglichen Gütern.
- Die Quellensteuer wird auch auf Einkünfte aus Dienstleistungen fällig, die von einer in der Republika Srpska ansässigen Person an eine Person gezahlt werden, die in einem Land ansässig ist, das kein DBA mit Bosnien und Herzegowina abgeschlossen hat. Die Quellensteuer wird auch dann fällig, wenn das der Quellensteuer unterliegende Einkommen auf anderem Wege an einen Gebietsfremden gezahlt wird.
In der Republika Srpska beträgt der Quellensteuersatz 10 %.
Bezirk Brčko Quellensteuer
Jede juristische oder natürliche Person aus dem Bezirk Brčko sowie jede nicht gebietsansässige Person mit Betriebsstätte dort muss Quellensteuer auf Zahlungen an nicht gebietsansässige juristische Personen einbehalten. Die einbehaltene Steuer geht an das Konto für öffentliche Einnahmen des Bezirks Brčko.
Die Quellensteuer gilt für folgende Einnahmen, unabhängig davon, ob sie im Bezirk Brčko oder im Ausland erzielt werden:
- Zahlung von Zinsen oder ihres funktionalen Äquivalents im Rahmen von Finanzinstrumenten und -vereinbarungen von einem Gebietsansässigen.
- Zahlungen für Unterhaltungsveranstaltungen oder sportliche Aktivitäten, die im Bezirk Brčko durchgeführt werden, egal, ob die Einnahmen vom Unterhaltungskünstler oder Sportler oder von einer anderen Person stammen.
- Zahlungen für die Durchführung von Management-, Beratungs-, Finanz-, technischen oder Verwaltungsdienstleistungen, wenn die Einnahmen von einem Gebietsansässigen stammen oder wenn die Einnahmen von einer Niederlassung im Bezirk Brčko gezahlt werden oder in den Büchern und Aufzeichnungen dieser Einrichtung enthalten sind oder wenn eine solche Zahlung bei der Ermittlung der Steuerbemessungsgrundlage abgezogen wird.
- Zahlungen in Form von Versicherungsprämien für die Versicherung oder Rückversicherung von Risiken im Bezirk Brčko.
- Zahlungen für Telekommunikationsdienstleistungen zwischen dem Distrikt Brčko und einem anderen Staat.
- Zahlung von Lizenzgebühren.
- Zahlung der Miete für bewegliche Güter.
- Zahlungen für die Erbringung anderer Dienstleistungen im Distrikt Brčko.
Auf Dividendenzahlungen ist keine Quellensteuer fällig.
Der Quellensteuersatz im Bezirk Brčko beträgt 10 %.
Quellensteuer-Sätze auf der Grundlage der verfügbaren DBA
| Quellensteuer (%) | |||
| Empfänger | Dividenden | Zinsen | Lizenzgebühren |
| Albanien | 5/10 (1) | 10 | 10 |
| Ägypten | 5/15 (1) | 15 | 15 |
| Algerien | 10 | 10 | 10 |
| Aserbaidschan | 10 | 10 | 10 |
| Belgien | 10/15 (1) | 15 | 10 |
| China | 10 | 10 | 10 |
| Deutschland | 15 | 0 | 10 |
| Finnland | 5/15 (1) | 0 | 10 |
| Frankreich | 5/15 (1) | 0 | 0 |
| Griechenland | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Iran | 10 | 10 | 15 |
| Irland | 0 | 0 | 0 |
| Italien | 10 | 10 | 10 |
| Jordanien | 5/10 (1) | 10 | 10 |
| Katar | 5/10 (2) | 7 | 7 |
| Kroatien | 5/10 (1) | 10 | 10 |
| Kuwait | 5 | 5 | 10 |
| Malaysia | 5/10 (2) | 10 | 8 |
| Mazedonien | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Moldawien | 5/10 (1) | 10 | 10 |
| Niederlande | 5/15 (1) | 0 | 10 |
| Norwegen | 15 | 0 | 10 |
| Österreich | 5/10 (1) | 5 | 5 |
| Pakistan | 10 | 20 | 15 |
| Polen | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Rumänien | 5 | 7.5 | 10 |
| Schweden | 5/15 (1) | 0 | 0 |
| Serbien und Montenegro | 5/10 (1) | 10 | 10 |
| Slowakei | 5/15 (1) | 0 | 10 |
| Slowenien | 5/10 (1) | 7 | 5 |
| Spanien | 5/10 (2) | 7 | 7 |
| Sri Lanka | 12.5 | 10 | 10 |
| Tschechische Republik | 5 | 0 | 10 |
| Türkei | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Ungarn | 10 | 0 | 10 |
| Vereinigte Arabische Emirate | 0/5/10 (3) | 10 | 10 |
| Vereinigtes Königreich | 5/15 (1) | 10 | 10 |
| Zypern | 10 | 10 | 10 |
Hinweise:
- Der niedrigere Satz gilt, wenn es sich bei dem wirtschaftlichen Eigentümer um eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) handelt, die unmittelbar zu mindestens 25 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
- Der niedrigere Satz gilt, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die direkt zu mindestens 20 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist.
- Die niedrigeren Sätze gelten, wenn der wirtschaftliche Eigentümer eine Gesellschaft (außer einer Personengesellschaft) ist, die unmittelbar mit mindestens 10 % am Kapital der Dividenden zahlenden Gesellschaft beteiligt ist. Die zuständigen Behörden des Vertragsstaates regeln in gegenseitigem Einvernehmen die Modalitäten der Anwendung dieser Ermäßigungen.