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Quellensteuer Belgien

Corporate: Quellensteuer

Zuletzt überarbeitet: 15. Juli 2021

Inländische Körperschaften und Niederlassungen ausländischer Körperschaften müssen beim Zahlen von Dividenden, Zinsen, Lizenzgebühren, Dienstleistungsentgelten oder bestimmten Mieten Quellensteuer abziehen.

Bei einer Kapitalherabsetzung wird die Rückzahlung dem eingezahlten Kapital im Verhältnis des eingezahlten Kapitals zum um bestimmte Rücklagen erhöhten Gesamtkapital zugewiesen. Der den Rücklagen zugewiesene Anteil gilt als Dividende und unterliegt gegebenenfalls der Quellensteuer.

Für die Ausschüttung von Prämien gilt dasselbe System.

Auf Dividenden, Zinsen und Lizenzgebühren gilt ein einheitlicher Quellensteuersatz von 30 %. Einige Ausnahmen bestehen.

Das belgische Quellensteuerrecht sieht mehrere Ermäßigungen und Befreiungen vor.

  • Für die Ausschüttung von Gewinnen durch eine belgische Tochtergesellschaft an eine EU-Muttergesellschaft ist eine Befreiung von der Quellensteuer vorgesehen, wenn sowohl die Mutter- als auch die Tochtergesellschaft eine Rechtsform haben, die im Anhang der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie aufgeführt ist (unter Berücksichtigung der neuen belgischen Gesellschaftsformen), wenn sie beide der Körperschaftsteuer unterliegen und wenn die Muttergesellschaft während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr eine Beteiligung von mindestens 10% am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft hält (Umsetzung der Mutter-Tochter-Richtlinie). Ist die einjährige Beteiligungsvoraussetzung zum Ausschüttungszeitpunkt nicht erfüllt, sollte die ausschüttende Gesellschaft den fälligen Steuerbetrag vorläufig einbehalten, muss ihn aber nicht sofort an die Steuerbehörden zahlen.
  • Sobald die einjährige Haltepflicht erfüllt ist, kann der vorläufig einbehaltene Steuerbetrag an die Muttergesellschaft ausgezahlt werden. Wird die einjährige Haltepflicht letztendlich nicht erfüllt, etwa weil die belgische Beteiligung von der Muttergesellschaft veräußert wird, bevor die einjährige Haltepflicht erfüllt ist, muss das belgische Unternehmen den vorläufig einbehaltenen Betrag zuzüglich Verzugszinsen (4 % für die Kalenderjahre 2021, 2020 und 2019) der zuständigen Dienststelle der belgischen Steuerbehörden überweisen.
  • Die belgische Gesetzgebung enthält eine Regel gegen Steuerumgehung: Sie verweigert die Steuerbefreiung, wenn die Dividenden aus künstlichen Rechtsakten stammen, also ohne triftige geschäftliche Gründe, die die wirtschaftliche Realität widerspiegeln, und nur dazu dienen, die Quellensteuerbefreiung zu erhalten.
  • Im Jahr 2012 entschied der Europäische Gerichtshof, dass die belgische Regelung zur Besteuerung von Dividenden nicht mit dem EU-Recht vereinbar ist (Fall “Tate & Lyle”). Die Regelung besagte, dass Dividenden, die von belgischen Unternehmen an ausländische Anteilseigner ausgeschüttet werden, die eine Beteiligung am Kapital des Unternehmens von weniger als 10 %, aber einen Anschaffungswert von mindestens 1,2 Mio. EUR (derzeit 2,5 Mio. EUR) haben, grundsätzlich einer vollständigen Quellensteuer von 30 % unterliegen. Gemäß dem Gesetz vom 18. Dezember 2015 unterliegen Dividenden, die von einem belgischen Unternehmen an gebietsfremde Minderheitsgesellschafter ausgeschüttet werden, nun einem reduzierten Quellensteuersatz von 1,6995 % (statt 30 %), sofern bestimmte Bedingungen erfüllt sind, darunter die folgenden:
  • Der ermäßigte Satz von 1,6995 % gilt nur insoweit, als die belgische Quellensteuer nicht angerechnet werden kann oder im Land des Begünstigten nicht erstattungsfähig ist.
  • Das ausschüttende Unternehmen und der Empfänger der Dividenden müssen beide eine Besteuerungsbedingung erfüllen.
  • Der Begünstigte muss ein gebietsfremder Unternehmensaktionär sein, der eine Beteiligung am Kapital der ausschüttenden Gesellschaft von weniger als 10 %, aber mit einem Anschaffungswert von mindestens 2,5 Mio. EUR hält.
  • Die Beteiligung muss während eines ununterbrochenen Zeitraums von mindestens einem Jahr (in vollem Besitz) gehalten werden.
  • Der Aktionär muss ein Unternehmen mit Sitz im EWR oder in einem Land sein, mit dem Belgien ein DBA abgeschlossen hat.
  • Der Aktionär muss eine Rechtsform haben, die in der EU-Mutter-Tochter-Richtlinie genannt wird, oder eine äquivalente Form.

Ab dem Steuerjahr 2019, für Geschäftsjahre, die am 31. Dezember 2018 oder später enden, ersetzt eine Quellensteuerbefreiung den besonderen Satz von Tate & Lyle.

  • Die Anwendung der Mutter-Tochter-Richtlinie auf Dividendenzahlungen wurde auf nicht in der EU ansässige Unternehmen ausgedehnt. Dividenden, die in ein Land ausgeschüttet werden, das ein Steuerabkommen mit Belgien abgeschlossen hat, das eine qualifizierte Klausel über den Informationsaustausch enthält, können unter denselben Bedingungen wie in der Mutter-Tochter-Richtlinie von der Quellensteuer befreit werden.
  • Ab dem 1. Januar 2019 wurde eine neue Steuerbefreiung für in Belgien ansässige natürliche Personen eingeführt, die Aktien im Rahmen einer “Abspaltung” erhalten, wenn bestimmte Bedingungen erfüllt sind.

Das belgische Steuerrecht kennt weitere Befreiungen und Ermäßigungen für Dividenden und Zinsen.

Auch die von Belgien abgeschlossenen DBA enthalten Quellensteuerbefreiungen und Ermäßigungen für Zahlungen an gebietsfremde Körperschaften oder natürliche Personen.

EmpfängerDividendenZinssatzLizenzgebühren, bestimmte Vermietungen (6)
Nicht ansässige Körperschaften und natürliche Personen:   
Nicht-Vertragsstaaten303030
Vertrag:   
Albanien5/15 (4)55
Ägypten15/20 (4)1515/25
Algerien15 (4)15 (6)5/15
Argentinien10/15 (4)12 (6)3/5/10/15
Armenien5/15 (4)10 (6)8
Aserbaidschan5/10/15 (4)105/10
Australien15 (4)1010
Bahrain10 (4)5 (6)0
Bangladesch15 (4)15 (6)10
Bosnien-Herzegowina (1)10/15 (4)1510
Brasilien10/15 (4)10/15 (6)10/15/20
Bulgarien10 (4)10 (6)5
Chile0/15 (4)5/155/10
China, Volksrepublik (2)5/10 (4)10 (6)7
Dänemark0/15 (4)100
Deutschland15/25 (4)0/150
Ecuador15 (4)10 (6)10
Elfenbeinküste15/18 (4)16 (4)10
Estland5/15 (4)10 (6)5/10
Finnland5/15 (4)105
Frankreich10/15 (4)150
Gabun15 (4)15 (6)10
Georgien5/15 (4)10 (6)5/10
Ghana5/15 (4)10 (6)10
Griechenland5/15 (4)5/10 (6)5
Hongkong0/5/15 (4)10 (6)5
Indien15 (4)10/1520
Indonesien10/15 (4)10 (6)10
Irland, Republik15 (4)150
Island5/15 (4)10 (6)0
Israel15 (4)1510
Italien15 (4)15 (6)5
Japan5/15 (4)1010
Kanada5/15 (4)10 (6)0/10
Kasachstan5/15 (4)10 (6)10
Kirgisistan (3)1515 (6)0
Kongo5/10 (4)10 (6)10
Korea, Republik15 (4)10 (6)10
Kosovo (1)10/15 (4)1510
Kroatien5/15 (4)10 (6)0
Kuwait0/10 (4)010
Lettland5/15 (4)10 (6)5/10
Litauen5/15 (4)10 (6)5/10
Luxemburg10/15 (4)0/150
Malaysia0/15 (4)1010
Malta15 (4)10 (6)0/10
Marokko6.5/10 (4)10 (6)10
Mauritius5/10 (4)10 (6)0
Mazedonien5/15 (4)10 (6)10
Mexiko0/10 (4)5/10 (6)10
Moldawien (3)1515 (6)0
Mongolei5/15 (4)10 (6)5
Montenegro (1)10/15 (4)1510
neuseeland15 (4)1010
Niederlande5/15 (4)10 (6)0
Nigeria12.5/15 (4)12.512.5
Norwegen5/15 (4)15 (6)0
Österreich15 (4)15 (6)10
Pakistan10/15 (4)15 (6)0/15/20
Philippinen10/15 (4)10 (6)15
Polen0/10 (4)5 (6)5
Portugal15 (4)1510
Ruanda0/15 (4)10 (6)10
Rumänien5/15 (4)10 (6)5
Russland10 (4)10 (6)0
San Marino0/5/15 (4)10 (6)5
Schweden5/15 (4)10 (6)0
Schweiz0/10/15 (5)0/10 (5)0
Senegal15 (4)1510
Serbien (1)10/15 (4)1510
Seychellen5/15 (4)5/10 (6)5
Singapur0/15 (4)105
Slowakei5/15 (4)10 (6)5
Slowenien5/15 (4)10 (6)5
Spanien0/15 (4)10 (6)5
Sri Lanka15 (4)10 (6)10
Südafrika5/15 (4)10 (6)0
Tadschikistan (3)1515 (6)0
Taiwan10 (4)10 (6)10
Thailand15/20 (4)10/25 (6)5/15
Tschechische Republik5/15 (4)10 (6)5/10
Tunesien5/15 (4)5/10 (6)11
Türkei15/20 (4)15 (6)10
Turkmenistan (3)1515 (6)0
Ukraine5/15 (4)2/10 (6)0/10
Ungarn10 (4)15 (6)0
Uruguay0/5/15 (4)10 (6)10
Usbekistan5/15 (4)10 (6)5
Venezuela5/15 (4)10 (6)5
Vereinigte Arabische Emirate0/5/10 (4)5 (6)0/5
Vereinigte Staaten0/5/15 (4)0/150
Vereinigtes Königreich0/10 (4)10 (6)0
Vietnam5/10/15 (4)10 (6)5/10/15
Weißrussland5/15 (4)0/105
Zypern10/15 (4)10 (6)0

Hinweise: 

  1. Der mit Ex-Jugoslawien geschlossene Vertrag gilt weiterhin für Bosnien-Herzegowina, Kosovo, Mazedonien, Montenegro und Serbien.
  2. Nicht anwendbar auf Hongkong.
  3. Der mit der ehemaligen UdSSR geschlossene Vertrag gilt noch immer für Kirgisistan, Moldawien, Tadschikistan und Turkmenistan.
  4. Wenn es sich um ein EU-Land handelt oder der Vertrag eine Klausel über den qualifizierten Informationsaustausch enthält. Daher gilt der Satz von 0 % unter denselben Bedingungen wie in der Mutter-Tochter-Richtlinie (siehe oben). Wenn mehrere Steuersätze gelten, richtet sich die Differenz im Allgemeinen nach dem Prozentsatz der Beteiligung, die ein Empfänger (direkt) am Kapital der Gesellschaft hält, welche die Dividenden ausschüttet.
  5. Im Rahmen des bilateralen Abkommen II der Schweiz mit Belgien gilt unter bestimmten Bedingungen ein Satz von 0 %.
  6. Für EU-Länder gilt eine Quellensteuerbefreieung, vorausgesetzt, dass die in der Richtlinie über Zinsen und Lizenzgebühren festgelegten Bedingungen erfüllt sind (siehe oben). Darüber hinaus ist zu beachten, dass einige Abkommen eine Befreiung für Forderungen aus Lieferungen und Leistungen oder Darlehen an eine staatliche Einrichtung vorsehen.

Die derzeit in Kraft befindlichen Verträge sind oben aufgeführt. Laut den Websites der belgischen Regierung sind die folgenden Steuerabkommen bereits unterzeichnet, geändert oder werden derzeit neu verhandelt (einschließlich einiger Abkommen über den Informationsaustausch): Botswana, Kanada, Kongo, Frankreich, Indien, Isle of Man, Luxemburg, Macao, Malaysia, Moldawien, Neuseeland, Oman, Katar, Russland, Ruanda, Tadschikistan, Uganda, das Vereinigte Königreich und Usbekistan.