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Phantom Shares – Was steckt hinter diesem Begriff?

Phantom Shares: Was steckt hinter diesem Begriff?

Phantom Shares beteiligen Mitarbeiter am Unternehmenserfolg, ohne echte Anteile zu übertragen. Für nicht börsennotierte Unternehmen ist das oft die einzige praktikable Option.

Aktien oder Aktienoptionen setzen eine Börsennotierung oder eine handelbare Beteiligung voraus. Phantom Shares umgehen dieses Problem.

Was sind Phantom Shares?

Phantom Shares sind fiktive Aktien. Sie räumen dem Mitarbeiter einen Anspruch auf eine Beteiligung am Unternehmenserfolg ein, aber keinen echten Eigentumsanteil.

Gehandelt werden sie an keiner Börse. Stattdessen erhält der Mitarbeiter eine Vergütung, berechnet nach dem Wertzuwachs des Unternehmens.

Als Vergleichsmaßstab dient häufig ein Index wie der DAX.

Welche Vorteile bieten Phantom Shares?

Unternehmen beteiligen ihre Mitarbeiter am Erfolg, ohne echte Anteile abzugeben. Für nicht börsennotierte Firmen ist das ein entscheidender Vorteil.

Die Verwaltung ist einfacher als bei echten Aktien. Kosten für einen klassischen Aktienplan entfallen.

Mitarbeiter profitieren vom Unternehmenserfolg, ohne eigenes Kapital einzusetzen. Ein Verlustrisiko tragen sie dabei nicht, da sie keine echten Aktien halten.

Wie werden Phantom Shares steuerlich behandelt?

Phantom Shares gelten steuerlich als Vergütung und sind als Einkommen zu versteuern. Unternehmen können sie im Gegenzug als Betriebsausgabe absetzen.

Das wirkt sich unmittelbar auf die Steuerlast aus. Die genaue Behandlung unterscheidet sich von Land zu Land.

Wie werden Phantom Shares umgesetzt?

Die Umsetzung erfolgt über einen Phantom Share Plan, den das Unternehmen aufsetzt. Darin werden Kriterien für den Wertzuwachs, die Laufzeit und die Auszahlungsbedingungen festgelegt.

Mitarbeiter müssen über den Plan informiert werden und ihrer Teilnahme zustimmen. Die Vergabe erfolgt individuell oder an ganze Mitarbeitergruppen.

Phantom Shares im Überblick

Phantom Shares beteiligen Mitarbeiter am Unternehmenserfolg, ohne Anteile zu vergeben. Verwaltung und steuerliche Absetzbarkeit sprechen für dieses Modell.

Mitarbeiter partizipieren am Erfolg, ohne eigenes Kapital zu investieren.

Unser Service für Sie

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Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können zu entscheidenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- oder Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht.

Hinzu kommen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

Geeignete Strukturen erlauben es häufig, Vermögen steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.