One-Stop-Shop-Verfahren: Was müssen Unternehmer beim Versand an Verbraucher innerhalb der EU beachten?
Beim Versand von Waren innerhalb der EU stellt sich die Frage nach der umsatzsteuerlichen Behandlung. Das One-Stop-Shop-Verfahren (OSS) vereinfacht seitdem, was lange unübersichtlich war.
Wie es funktioniert und was es für Unternehmen bedeutet, lesen Sie hier.
Was ist ein One Stop Shop?
Das OSS-Verfahren ist am 1. Juli 2021 als Grundlage der EU-Mehrwertsteuerreform in Kraft getreten. Es erhöht die Transparenz, beugt Betrug vor und vereinheitlicht die Besteuerung des Binnenhandels.
„One Stop Shop“ bedeutet: Bürokratische Schritte laufen nur noch in einem Land, nicht mehr in mehreren. Für Unternehmen, die an Endkunden in anderen EU-Staaten liefern, ist das eine enorme Erleichterung.
Bisher brauchten Unternehmen für Lagerungen oder Lieferungen in anderen EU-Ländern eine dortige Umsatzsteuer-ID und mussten ab einem bestimmten Schwellenwert dort auch die Mehrwertsteuer abführen. Das bedeutete erheblichen bürokratischen Aufwand.
Nach der neuen Regelung registrieren sich Unternehmen nur noch im Land ihres Sitzes. Das OSS-Verfahren ist damit ein weiterer Schritt hin zu einem einheitlichen Binnenmarkt.
Was bedeutet dies für die Umsatzbesteuerung?
Grenzüberschreitende Aktivitäten werden jetzt zentral behandelt. Mehrere parallele Umsatzsteuermeldungen in verschiedenen EU-Ländern entfallen dadurch.
Ab einer einheitlichen Schwelle von 10.000 € wird die Mehrwertsteuer nur noch im Bestimmungsland fällig und kann zentral verrechnet werden. Unterhalb dieser Schwelle wird weiterhin im Ursprungsland der Lieferung versteuert.
Die Schwelle gilt pro Land und Jahr und löst die frühere Vielzahl unterschiedlicher Lieferschwellen ab.
Gemeldet wird quartalsweise, bis zu einem Monat nach Ablauf des Vorquartals. Die Teilnahme am OSS-System ist freiwillig.
Als „E-Commerce-Paket“ betrifft das neue System vor allem Onlinehändler im B2C-Geschäft. Der B2B-Handel innerhalb der EU bleibt steuerfrei, da Netto-Rechnungen ausgestellt werden können.
Für elektronische Dienstleistungen gab es die Regelung als „Mini-One-Stop-Shop“ bereits länger. Neu ist, dass sie nun auch auf Waren ausgeweitet wird.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- oder Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht.
Hinzu kommen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Geeignete Strukturen erlauben es häufig, Vermögen steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.