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Internationales Kaufrecht

Internationales Kauf- und Handelsrecht

Grenzüberschreitende Kaufverträge gehören heute zum Alltag der meisten Unternehmen. Das internationale Kauf- und Handelsrecht bestimmt, welches Recht dafür gilt und wo ein Streit verhandelt wird.

Der grenzüberschreitende Warenhandel wächst dabei überproportional zur weltweiten Warenproduktion.

Die Außenhandelsquote zeigt das deutlich. Nach Angaben der United Nations Conference on Trade and Development (UNCTAD) stieg der Anteil der Warenexporte und -importe am weltweiten BIP von 19,0 Prozent 1970 auf 51,1 Prozent 2008, 2020 lag er bei 41,8 Prozent.

Deutschland hat als Exportnation eine überdurchschnittlich hohe Außenhandelsquote. 2020 lag sie bei 67,3 Prozent.

Der nominale Wert des weltweiten Warenexports lag 2019 bei 19,0 Billionen US-Dollar und 2020 bei 17,6 Billionen US-Dollar. 1

Am häufigsten werden im Welthandel Kaufverträge abgeschlossen. 2 Auf sie richtet sich der Fokus der folgenden Betrachtung.

Schließen Vertragspartner aus verschiedenen Nationen einen Kaufvertrag, stellen sich drei Fragen. Welchen Inhalt hat der Vertrag, welches Recht ist anwendbar, national oder international, und vor welchem Gericht wird ein Rechtsstreit geführt?

Dabei unterscheidet das Recht zwischen Kaufverträgen mit deutschen Verbrauchern und B2B-Geschäften (Business-to-Business).

Verträge mit (deutschen) Verbrauchern innerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Ist der Käufer ein Verbraucher im Sinne des Bürgerlichen Gesetzbuches (BGB)3, steht ihm innerhalb der Europäischen Union ein einheitliches Widerrufsrecht von 14 Tagen zu.

Die Umsetzung der EU-Verkaufsgüterrichtlinie brachte 2001 eine umfassende Schuldrechtsreform in Deutschland. Sie passte das deutsche Schuldrecht an diese und weitere EU-Richtlinien an.

Gerichtsstand

Bei innereuropäischen Geschäften gilt zugunsten des Verbrauchers Folgendes.

Der Verbraucher hat die Wahl, wo er eine Klage erheben möchte.

Er kann vor den Gerichten des Mitgliedstaates klagen, in dem sein Vertragspartner seinen Sitz oder Wohnsitz hat. In der Regel macht er jedoch von seinem eigenen Wohnsitzgericht Gebrauch. 4

Welches Recht findet Anwendung?

Nach dem zuständigen Gericht folgt die Frage nach dem anwendbaren Recht. Dafür gilt die europäische Verordnung Nr. 593/2008, die Rom-I-Verordnung.

Sie ersetzt das Übereinkommen von Rom aus dem Jahr 1980 und gilt in allen EU-Mitgliedstaaten. Ausnahmen sind Großbritannien und Dänemark, wo weiterhin die Bestimmungen des Übereinkommens von Rom 1980 gelten.

Die Verordnung Nr. 593/08 erlaubt den Vertragsparteien grundsätzlich, das anwendbare Recht zu wählen. Bei Verträgen von Verbrauchern hat dieses Prinzip jedoch seine Grenzen.

Verträge mit Verbrauchern unterliegen dem Recht des Landes, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Aufenthalt hat, wenn das Unternehmen des Vertragspartners eine der folgenden Voraussetzungen erfüllt.

  • Es übt seine berufliche oder gewerbliche Tätigkeit in dem Staat aus, in dem der Verbraucher seinen gewöhnlichen Wohnsitz hat.
  • Es richtet eine solche Tätigkeit auf irgendeine Weise auf diesen Staat oder auf mehrere Staaten einschließlich dieses Staates aus, und der Vertrag fällt in den Bereich dieser Tätigkeit.

Die freie Rechtswahl zwischen den Parteien darf dem Verbraucher dabei nicht schaden. Der Schutz zwingender Vorschriften seines gewöhnlichen Aufenthaltsstaates bleibt bestehen, sofern dieser für ihn vorteilhafter ist. 5

Für deutsche Verbraucher bedeutet das etwa, dass von den zwingenden gesetzlichen Regelungen über die Zulässigkeit von AGB-Klauseln 6 in Verbraucherverträgen nicht zu ihren Ungunsten abgewichen werden darf.

Verträge mit (deutschen) Verbrauchern außerhalb der Europäischen Gemeinschaft

Was aber gilt, wenn ein deutscher Verbraucher einen Kauf mit einem Händler außerhalb der Europäischen Gemeinschaft schließt?

Zunächst gilt das Prinzip der einverständlichen Rechtswahl. Bestellt ein Verbraucher zum Beispiel einen Computer bei einem Händler in den Vereinigten Staaten und vereinbaren beide die Geltung deutschen oder US-amerikanischen Rechts, gilt schlicht das vereinbarte Recht.

Diese Rechtswahl ist auch noch nach Vertragsschluss möglich, etwa im Rahmen einer gerichtlichen Auseinandersetzung.

Je nach Rechtsordnung kann die einverständliche Rechtswahl allerdings an bestimmte Formerfordernisse gebunden sein.

Ermittlung des ausländischen Rechts

Steht fest, dass ausländisches Recht anwendbar ist, so ist sein Inhalt zu ermitteln.

Auch ein deutscher Richter muss von Amts wegen die maßgeblichen ausländischen Rechtsvorschriften feststellen und dafür alle erreichbaren Erkenntnisquellen nutzen. Die Parteien sollen ihn dabei nach Kräften unterstützen.

Umstritten ist, ob sich der Richter dabei auf das Gutachten eines ausländischen Juristen als Zeugenbeweis stützen darf oder sich die Kenntnis des ausländischen Rechts aus eigener Kraft verschaffen muss.

In der Praxis wird von den meisten Gerichten ein Gutachten bevorzugt. Die genaue Ermittlung ausländischen Rechts sollte stets einem ausländischen Juristen vorbehalten werden.

Dies ist jedenfalls dann zwingend erforderlich, wenn Rechtsbegriffe in verschiedenen nationalen Rechtsordnungen unterschiedlich verstanden werden.

Grundregeln des UN-Kaufrechts

Das UN-Kaufrecht (englisch: United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods, CISG) vom 11. April 1980 ist ein völkerrechtlicher Vertrag über das für den internationalen Warenkauf maßgebliche Recht.

Das Übereinkommen regelt den Abschluss von Kaufverträgen und die daraus resultierenden Rechte und Pflichten des Verkäufers und Käufers.

Der völkerrechtliche Vertrag 7 wurde am 1. Januar 1988 von der Bundesrepublik Deutschland ratifiziert und gilt seitdem als innerstaatliches deutsches Recht.

Weltweit sind inzwischen 95 Staaten dem Übereinkommen beigetreten. 8

Anwendbarkeit des UN-Kaufrechts

Nach Artikel 1 des Übereinkommens gilt das UN-Kaufrecht nur für Kaufverträge über bewegliche Waren, wenn die Vertragsparteien ihren Wohnsitz oder ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben.

Zusätzlich müssen diese Staaten Vertragsstaaten sein, oder die Regeln des internationalen Privatrechts müssen zur Anwendung des Rechts eines Vertragsstaates führen.

Die Tatsache, dass die Parteien ihre Niederlassung in verschiedenen Staaten haben, wird nicht berücksichtigt, wenn sie sich nicht aus dem Vertrag, aus früheren Geschäftsbeziehungen oder aus Verhandlungen oder Auskünften ergibt, die vor oder bei Vertragsabschluss zwischen den Parteien geführt oder von ihnen erteilt worden sind.

Unerheblich ist, welche Staatsangehörigkeit die Vertragsparteien haben, ob sie Kaufleute oder Nichtkaufleute sind oder ob der Vertrag handelsrechtlicher oder privatrechtlicher Natur ist.

Den Parteien steht es allerdings frei, in ihren Verträgen eine Rechtswahl zu treffen und das Recht eines bestimmten Staates zu vereinbaren.

Das UN-Kaufrecht kommt dann ebenfalls zur Anwendung, sofern die Rechtswahl das Recht eines Staates betrifft, der das UN-Kaufrechtsübereinkommen ratifiziert hat.

Abdingbarkeit des UN-Kaufrechts

Nach Art. 6 CISG steht es den Vertragsparteien frei, das UN-Kaufrecht in wesentlichen Teilen zu ändern.

Vereinbaren die Vertragsparteien deutsches Recht, gilt damit zugleich auch das UN-Kaufrecht, denn die Regelungen des CISG sind in das deutsche Recht übernommen.

Nur eine ausdrückliche Vertragsklausel wie beispielsweise „Dieser Vertrag unterliegt deutschem Recht mit Ausnahme des UN-Kaufrechts” schließt das UN-Kaufrecht aus. Dann gilt allein das vereinbarte innerstaatliche deutsche Recht.

Die wichtigsten Bestimmungen des UN-Kaufrechts

Nachfolgend sollen die wichtigsten Bestimmungen des CISG kurz erläutert werden.

Vertragsabschluss

Hier enthält das CISG in Art. 14 bis 24 Regelungen zum Zustandekommen des Vertrages.

Widerruf eines Angebots

Im deutschen Recht ist der Anbieter an sein Angebot gebunden, sobald dieses dem Anderen zugegangen ist. 9

Nach dem CISG kann das Angebot auch noch nach Zugang widerrufen werden, wenn der Andere seine Annahmeerklärung noch nicht abgeschickt hat, Art. 15, 16 Abs. 1 CISG.

Ein Angebot kann jedoch nicht widerrufen werden, wenn es durch Bestimmung einer festen Frist zur Annahme oder auf andere Weise zum Ausdruck bringt, dass es unwiderruflich ist, oder wenn der Empfänger vernünftigerweise darauf vertrauen konnte, dass das Angebot unwiderruflich ist, und er im Vertrauen auf das Angebot gehandelt hat, Art. 16 Abs. 2 CISG.

Das kaufmännische Bestätigungsschreiben

In Deutschland ist das sog. Kaufmännische Bestätigungsschreiben gewohnheitsrechtlich anerkannt. Schweigt unter Kaufleuten der Vertragspartner auf ein solches Schreiben, dann gilt der Vertrag mit dem Inhalt des Schreibens als vereinbart.

Im CISG ist das Kaufmännische Bestätigungsschreiben nicht geregelt, da es in vielen anderen Ländern unüblich ist. Auf die genaue Formulierung sollte daher geachtet werden, um den Vertragspartner nicht zu verwirren.

Ist der klarstellende Charakter nicht eindeutig erkennbar, kann das Schreiben als eigenständiges oder abgeändertes Angebot gelten, oder sogar als Annahme des ursprünglichen Angebots. 10

Ob das Kaufmännische Bestätigungsschreiben die gleiche Wirkung wie in Deutschland entfaltet, hängt vom Land des Vertragspartners ab. Entscheidend ist, ob dort ein ähnlicher Brauch existiert und der Vertragspartner ihn aus häufigen Geschäftsbeziehungen oder einer Vertragsvereinbarung kennt.

Gleiche Wirkung wie in Deutschland hat das Kaufmännische Bestätigungsschreiben in Dänemark, Polen, der Türkei, der Schweiz und Teilen der USA. In den meisten anderen Ländern misst die Rechtsprechung ihm zumindest eine Beweisfunktion zu.

UN-Kaufrecht und Allgemeine Geschäftsbedingungen

Die Einbeziehung von allgemeinen Geschäftsbedingungen in internationale Kaufverträge richtet sich nach den Vorschriften der Art. 14 ff. des CISG.

In erster Linie ist durch Auslegung zu ermitteln, ob die allgemeinen Geschäftsbedingungen Bestandteil des Angebots sind, was sich aus den vorangegangenen Verhandlungen, bestehenden Gepflogenheiten oder internationalen Gebräuchen ergeben kann.

Die Rechtsprechung fordert für eine ausreichende Kenntnisnahme, dass der Verwender den Text der Geschäftsbedingungen „übersendet oder anderweitig zugänglich macht”. 11

Dem UN-Kaufrecht lässt sich jedoch nirgendwo entnehmen, dass sich der Vertragspartner selbst über verwendete AGB erkundigen muss, damit diese wirksam einbezogen werden. Verwender sollten ihre Bedingungen dem Vertragspartner daher unaufgefordert zukommen lassen.

Die Artikel 14 ff. CISG regeln dabei zwar grundsätzlich nur das Zustandekommen internationaler Verträge. Da das UN-Kaufrecht jedoch keine speziellen Regelungen zur Einigung auf Geschäftsbedingungen kennt, erstreckt sich deren Wirkung auch auf die Einbeziehung von AGB.

Die AGB müssen deshalb, genauso wie alle anderen Vertragsbedingungen, letztlich in das zum Vertragsschluss führende Angebot aufgenommen werden. Ein bloßer Hinweis auf die AGB ohne Übermittlung des Textes reicht dafür nicht aus.

Bei internationalen Verträgen ist deshalb Folgendes zu beachten.

Die AGB-Klauseln sollten dem Vertragspartner bis zum Zeitpunkt der erklärten Vertragsannahme vorliegen.

Bis zur erklärten Vertragsannahme muss der Verwender deutlich machen, dass die AGB Teil seines Vertragsangebots sind.

Der Verwender sollte das Vertragsangebot zudem so verfassen, dass der Vertragspartner mit dessen Annahme zugleich die zu vermutende Kenntnis eines Geltungshinweises auf die vorliegenden AGB erklärt.

Die AGB müssen dabei körperlich nicht fest mit dem Vertragsangebot verbunden sein und nicht zeitgleich mit diesem zugehen. Es genügt, wenn der Wortlaut der AGB unaufgefordert vorgelegt wird, zusammen mit dem eindeutigen Hinweis, dass sie in ihrer Gesamtheit Teil des Vertragsinhalts sein sollen.

Im internationalen Rechtsverkehr sollten die AGB aus Gründen der Rechtssicherheit dem Angebot beigelegt werden, damit keine Unklarheiten entstehen können, ob sie Vertragsbestandteil geworden sind. Ein Hinweis auf eine Webseite genügt in diesem Fall nicht.

Dies sollte auch dann so gehandhabt werden, wenn das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen wurde.

Zum Teil wird von verschiedenen Gerichten auch die sog. Regel des letzten Wortes („last shot rule”) vertreten, nach der die zuletzt übersandten AGB uneingeschränkt gelten. Auch aus diesem Grund sollten die eigenen AGB bei jeder Warensendung nachweisbar beigefügt sein.

Demgegenüber vertritt der Bundesgerichtshof die zuvor geschilderte Ansicht der „übereinstimmenden Willenserklärungen”. Danach soll das allgemeine Recht lediglich für die Bedingungen gelten, die voneinander abweichen. International wird solch eine Auslegung weitestgehend bevorzugt.

Vertragspflichten

Der III. Teil des CISG behandelt die Pflichten des Verkäufers sowie die Rechtsbehelfe des Käufers bei Pflichtverletzung durch den Verkäufer, Art. 30 bis 52.

Kapitel III regelt umgekehrt die Pflichten des Käufers sowie die Rechtsbehelfe des Verkäufers bei Pflichtverletzung durch den Käufer, Art. 53 bis 65.

Der Gefahrenübergang wird in Kapitel IV geregelt, Art. 66 bis 70.

Ein Grundprinzip des III. Teils ist der Vorrang der Vertragsfreiheit, Art. 6.

Die Parteien können von den fast durchweg nicht zwingenden Regeln des CISG abweichen.

Das gibt den Parteien einen weiten Gestaltungsspielraum, in dessen Rahmen sie ihre Rechte und Pflichten umgestalten können. Die weite Gestaltungsfreiheit der Parteien findet ihre Grenze allerdings in zwingenden Vorschriften des nationalen Rechts (Art. 4 lit. a CISG).

Handelsbräuche

Art. 9 CISG erklärt internationale Handelsbräuche ausdrücklich für gültig, schließt aber gleichzeitig lediglich nationale Bräuche aus. So kann im Geltungsbereich des UN-Kaufrechts beispielsweise nicht davon ausgegangen werden, dass ein kaufmännisches Bestätigungsschreiben die gleiche Bedeutung wie im innerstaatlichen Recht hat.

Die wichtigsten Regelungen des CISG in diesem Zusammenhang sind:

Die Art. 30 ff. CISG regeln die Pflichten des Verkäufers. Danach ist der Verkäufer insbesondere dazu verpflichtet, die verkaufte Ware zu liefern, die sie betreffenden Dokumente zu übergeben und das Eigentum an der Ware zu übertragen.

Gefahrübergang

Bei Kaufverträgen über bewegliche Sachen hat diese Frage besondere Bedeutung. Der Gefahrübergang bezeichnet den Zeitpunkt, in dem das Risiko des zufälligen Untergangs, der Zerstörung oder der Beschädigung der Sache vom Verkäufer auf den Käufer übergeht.

Gemäß Art. 31 CISG geht das UN-Kaufrecht grundsätzlich vom Versendungskauf aus. Dies bedeutet, dass der Verkäufer seiner Pflicht, die Ware zu liefern, nachgekommen ist, wenn er die Ware dem ersten Beförderer zur Übermittlung an den Käufer übergeben hat.

Die Gefahr des Untergangs, der Zerstörung oder der Beschädigung geht damit bereits zu diesem Zeitpunkt auf den Käufer über. 12 Bei einer vertraglichen Versendungsvereinbarung ist durch Auslegung zu ermitteln, ob damit nur eine Regelung über die Kostentragung oder eine regelrechte Bringschuld des Verkäufers gemeint ist.

Zur Vermeidung von Unklarheiten bei der Vertragsauslegung empfiehlt es sich, ausdrücklich und eindeutig zu vereinbaren, welche Regelung von den Vertragsparteien tatsächlich gewollt ist.

Dies kann zum Beispiel durch folgende Formulierung geschehen: „Versand durch den Verkäufer auf Kosten und Gefahr des Käufers.”

Der Verkäufer hat Ware zu liefern, die in Menge, Qualität und Art sowie hinsichtlich der Verpackung der vertraglichen Einigung entspricht. Das UN-Kaufrecht geht daher, wie auch das deutsche Recht, zunächst von einem subjektiven Mangelbegriff aus.

Ob eine mangelfreie oder mangelhafte Sache geliefert wurde, richtet sich also zunächst nach den Vereinbarungen der Parteien, insbesondere der Warenbeschreibung und festgelegten Qualitätskriterien.

Haben die Vertragsparteien diesbezüglich nichts vereinbart, sind für die Beurteilung der Mangelfreiheit allgemeine objektive Maßstäbe zugrunde zu legen.

Die Ware muss zum Zeitpunkt der Übergabe zudem frei von Rechten und Ansprüchen Dritter sein. Auch an dieser Stelle unterscheidet sich das UN-Kaufrecht vom innerstaatlichen Kaufrecht.

Im innerstaatlichen Recht liegt ein Rechtsmangel nur vor, wenn das geltend gemachte, dem Kaufvertrag widersprechende Recht tatsächlich besteht. Im UN-Kaufrecht genügt bereits, dass ein Anspruch eines Dritten geltend gemacht wird.

Auf das tatsächliche Bestehen des vermeintlichen Rechtsmangels kommt es im UN-Kaufrecht nicht an.

Eine Haftung des Verkäufers setzt gemäß Art. 39 CISG eine vorherige Rüge des Käufers voraus. Dieser muss die Ware innerhalb einer angemessenen Frist selbst untersuchen oder untersuchen lassen, wie es die Umstände erlauben.

Die Frist wird individuell bestimmt, in den meisten Fällen reichen ein bis zwei Wochen aus. Im Einzelfall, insbesondere bei verderblichen Waren oder offenkundigen Mängeln, kann sie deutlich kürzer ausfallen.

Sie beginnt mit dem Eintreffen der Ware beim Käufer.

Hat der Käufer die Mangelhaftigkeit der Ware nicht oder nicht rechtzeitig gerügt, dafür aber eine „vernünftige Entschuldigung”, kann er gemäß Art. 44 CISG dennoch den Kaufpreis herabsetzen oder Schadensersatz verlangen, mit Ausnahme des entgangenen Gewinns.

Unabhängig von der Frage einer angemessenen Frist verliert der Käufer seine Gewährleistungsrechte, wenn er die Vertragswidrigkeit nicht innerhalb von zwei Jahren nach tatsächlicher Übergabe der Waren an seine Person anzeigt.

Art. 45 ff. CISG listet die Ansprüche auf, die dem Käufer im Falle einer Vertragsverletzung zur Verfügung stehen. Im Einzelnen sind das:

Nacherfüllung

Nach § 439 BGB hat der Käufer bei jedem Mangel das Recht auf Nachlieferung oder Nachbesserung (Wahl des Verkäufers).

Nach Art. 46 CISG hat der Käufer das Recht auf Nachlieferung nur bei wesentlichen Vertragsverletzungen. Bei nicht wesentlichen Vertragsverletzungen hat er nur das Recht auf Nachbesserung, falls dies dem Verkäufer zumutbar ist.

Ist Nachbesserung nicht zumutbar, bleiben nur die Ansprüche auf Minderung des Kaufpreises und Schadensersatz.

Ersatzlieferung

Entspricht die gelieferte Ware nicht den vertraglichen Vereinbarungen, so hat der Käufer einen Anspruch auf die Lieferung einer mangelfreien Ware. Dies entspricht der Regelung im BGB. 13

Minderung

Der Käufer kann bei einem Mangel der Kaufsache eine angemessene Herabsetzung des Kaufpreises verlangen. Der Kaufpreis wird dabei in dem Verhältnis gemindert, in dem der Wert der mangelfreien Sache zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses zu ihrem tatsächlichen Wert gestanden hätte.

Soweit erforderlich, wird die Minderung durch Schätzung ermittelt. 14

Schadensersatz ohne Verschulden

Anders als im deutschen Kaufrecht haftet der Verkäufer beim UN-Kaufrecht grundsätzlich ohne Verschulden. Bei jeder Art von Leistungsstörung muss er Schadensersatz leisten.

Auf ein Verschulden des Verkäufers kommt es dabei grundsätzlich nicht an, es handelt sich um eine Garantiehaftung. Es genügt bereits, dass der Verkäufer seine Ware nicht rechtzeitig liefert, eine Mahnung des Käufers oder ein Verzug ist nicht erforderlich.

Auch die bloße Lieferung mangelhafter, vertragswidriger Ware führt zu einem Schadensersatzanspruch, wenn der Käufer die Vertragswidrigkeit rechtzeitig und ordnungsgemäß gerügt hat. Ob es sich um eine wesentliche oder unwesentliche Vertragsverletzung handelt, spielt dabei keine Rolle.

Das CISG geht davon aus, dass alle dem Käufer durch eine Pflichtverletzung des Verkäufers entstandenen Nachteile auszugleichen sind. Die Höhe des Schadensersatzes wird allein durch das Kriterium der Vorhersehbarkeit begrenzt.

Nach Art. 79 CISG ist die Haftung des Verkäufers jedoch ausgeschlossen, wenn der Hinderungsgrund außerhalb seines Einflussbereichs liegt.

Rücktritt vom Vertrag

Nur für den Fall einer wesentlichen Vertragsverletzung.

Pflichten des Käufers

Der Käufer ist gemäß Art. 53 CISG verpflichtet, den Kaufpreis zu bezahlen und die Ware abzunehmen. Die Zahlung erfolgt, sofern die Vertragsparteien nichts anderes vereinbart haben, am Sitz des Verkäufers.

Erfolgt die Zahlung per Überweisung, gilt sie erst dann als erfolgt, wenn der Kaufpreis auf dem Konto des Verkäufers gutgeschrieben wurde.

Kommt der Käufer seiner Pflicht zur Zahlung des Kaufpreises und Abnahme der Kaufsache nicht nach oder wird eine fehlende Zahlungsfähigkeit bereits vor der Fälligkeit der Zahlung offensichtlich, stehen dem Verkäufer folgende Rechtsbehelfe zur Verfügung.

  • Rücktritt vom Vertrag
  • Nachfristsetzung mit Rücktrittsandrohung
  • Zurückbehaltungsrecht an der Ware
  • Schadensersatz (siehe oben)

Beweislast

Nach § 363 BGB muss der Käufer beweisen, dass ein Mangel vorliegt und dass dieser bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Auch im UN-Kaufrecht muss der Käufer beweisen, dass die Sache mangelhaft ist und dass der Mangel bereits bei Gefahrübergang vorlag.

Haftungsumfang

Im BGB gibt es keine gesetzliche Haftungsbeschränkung.

Nach Art. 74 Satz 2 CISG ist der Haftungsumfang allerdings auf das bei Vertragsschluss abschätzbare Haftungsrisiko beschränkt.

Ausschluss der Gewährleistung

Nach § 442 BGB ist die Haftung des Verkäufers für jede Art von Mangel ausgeschlossen, wenn der Käufer den Mangel kannte. Kannte er ihn grob fahrlässig nicht, kann er seine Rechte nur geltend machen, wenn der Verkäufer den Mangel arglistig verschwiegen hat oder eine diesbezügliche Garantie übernommen hat.

a) Art. 35 Abs. 3 CISG schließt, genau wie im deutschen Recht, die Haftung des Verkäufers aus, wenn der Käufer den Mangel kannte oder kennen musste. Diese Regelung betrifft jedoch nur den Sachmangel.

b) Bei einem Rechtsmangel wird der Verkäufer nach Art. 41 CISG nicht durch die Kenntnis des Käufers von der Haftung frei, sondern nur, wenn der Käufer eingewilligt hat, eine mit einem Anspruch behaftete Ware anzunehmen. Die Rechtsprechung nimmt jedoch bei Kenntnis in der Regel eine konkludente Einwilligung an.

Gerichtsstandsvereinbarungen

Eine vertragliche Gerichtsstandsvereinbarung, also die Einigung auf ein bestimmtes Gericht für künftige Rechtsstreitigkeiten, kann in vielen Fällen sinnvoll sein. Beim Vertragspartner ist sie allerdings oft nicht leicht durchsetzbar.

Ihr Vorteil liegt darin, dass beiden Parteien von vornherein klar ist, vor welchem Gericht ein Rechtsstreit geführt würde und welches Recht Anwendung findet.

Für den Fall, dass die Parteien einen deutschen Gerichtsstand vereinbaren, sollte unbedingt geprüft werden, ob Urteile deutscher Gerichte im Land des Vertragspartners überhaupt vollstreckt werden können. Dies ist zum Beispiel in der Europäischen Union sowie, über das Lugano-Übereinkommen, auch in der Schweiz, Norwegen und Island der Fall.

Die Parteien sollten zudem das jeweilige nationale Recht des jeweiligen Gerichtsstandes vereinbaren, um einen Rechtsstreit nicht unnötig zu verkomplizieren und dadurch zeitliche Verzögerungen herbeizuführen.

Schiedsgerichtsverfahren

Häufig vereinbaren die Parteien auch, die Entscheidung eines Schiedsgerichts einzuholen.

Auf internationaler Ebene haben die Entscheidungen der Schiedsgerichte enorm an Umfang und Bedeutung gewonnen.

Schiedsgerichte entscheiden meist schneller, weil es nur eine Instanz gibt.

Ihre Urteile gelten oft als sachgerechter, weil die Schiedsrichter meistens Fachleute sind.

Schiedsverfahren laufen zudem nicht öffentlich ab, ein Vorteil bei geheimhaltungsbedürftigen Streitgegenständen.

Die Vollstreckbarkeit solcher Schiedsurteile, wie beispielsweise des Schiedsgerichts bei der Internationalen Handelskammer in Paris, regelt das UN-Übereinkommen über die Anerkennung und Vollstreckung ausländischer Schiedssprüche. Die weitaus meisten Staaten sind ihm beigetreten. 15

1 Quelle: Bundeszentrale für politische Bildung

2 Daneben natürlich auch Leasing, Franchiseverträge u.s.w.

3 Verbraucher ist jede natürliche Person, die ein Rechtsgeschäft zu Zwecken abschließt, die überwiegend weder ihrer gewerblichen noch ihrer selbständigen beruflichen Tätigkeit zugerechnet werden können (§13 BGB).

4 Nr. 44/2001

5 Verordnung Nr. 593/08 Ziff. (15)

6 §§ 305 bis 310 BGB

7 BGBl. 1989 II Seite 588

8 https://uncitral.un.org/en/texts/salegoods/conventions/sale\_of\_goods/cisg/status

9 §§ 130 Abs. 1, 145 BGB

10 vgl. Art. 8, 9 CISG.

11 BGH CISG-Online Nr. 617 (31.10.2001,

VIII ZR 60/01)

12 Vgl. auch § 447 BGB

13 § 439 Abs. 1 BGB

14 § 441 BGB

15 Eine aktuelle Liste der Vertragsstaaten findet sich unter http://www.uncitral.org.

16 Schwenzer/Kee: International Sales Law: The Aktual Practice (425)

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu entscheidenden Ausnahmen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie, bei Steuerverkürzung, steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Zusätzlich drohen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes versteuern.