Insolvenzverschleppung
Ein Insolvenzantrag, der zu spät gestellt wird, ist keine Formsache. Er ist eine Straftat.
Insolvenzverschleppung gehört zu den ernstesten Pflichtverletzungen, die einem Geschäftsführer passieren können. Dieser Artikel zeigt, was darunter fällt und welche Folgen drohen.
Was ist Insolvenzverschleppung?
Insolvenzverschleppung ist nach § 15a InsO und § 84 GmbHG strafbar. Sie liegt vor, wenn der Geschäftsführer einer GmbH, AG oder Kommanditgesellschaft den Insolvenzantrag nicht innerhalb von drei Wochen nach Eintritt der Zahlungsunfähigkeit stellt.
Welche Auswirkungen hat eine Insolvenzverschleppung?
Eine Insolvenzverschleppung trifft das Unternehmen und die persönlich haftenden Gesellschafter und Geschäftsführer gleichermaßen. Drei Folgen wiegen besonders schwer.
- Strafrechtliche Konsequenzen: Bis zu drei Jahre Freiheitsstrafe oder eine Geldstrafe, so sehen es § 15a Abs. 4 InsO und § 84 GmbHG vor.
- Zivilrechtliche Haftung: Der Geschäftsführer haftet persönlich gegenüber Gesellschaft und Gläubigern für Schäden aus der verspäteten Anmeldung, etwa für Schulden, die nach dem eigentlichen Insolvenzzeitpunkt entstanden sind.
- Verlust der Geschäftsführungsbefugnis: Nach einer Verurteilung darf der Geschäftsführer meist fünf Jahre lang keine Geschäftsführung mehr übernehmen.
Wie stelle ich einen Antrag auf Insolvenz?
Der Insolvenzantrag ist in Deutschland gesetzlich klar geregelt. Der Ablauf folgt sieben Schritten.
- Insolvenzgründe erkennen: Antragsgründe sind Insolvenz, drohende Insolvenz oder Zahlungsunfähigkeit. Liegt einer davon vor, muss der Geschäftsführer unverzüglich, spätestens binnen drei Wochen, den Antrag stellen.
- Beratung und Vorbereitung: Ein Anwalt oder Insolvenzberater beurteilt die Lage, bereitet die Unterlagen vor und erklärt das weitere Vorgehen.
- Antragstellung: Der Antrag geht schriftlich beim zuständigen Insolvenzgericht ein, als Eigenantrag des Unternehmens oder als Fremdantrag eines Gläubigers. Er muss den Insolvenzgrund benennen.
- Überprüfung durch das Gericht: Das Gericht prüft die Insolvenzfähigkeit anhand von Dokumenten, einer Prüfung oder einer Anhörung. Stellt es Zahlungsunfähigkeit fest, eröffnet es das Verfahren.
- Eröffnung des Insolvenzverfahrens: Das Gericht bestellt einen Insolvenzverwalter. Er verwaltet das Vermögen und sucht die höchstmögliche Gläubigerbefriedigung, durch Umstrukturierung, Verkauf oder Liquidation.
- Insolvenzplanverfahren: In manchen Fällen erstellt ein Insolvenzexperte einen Plan, um das Unternehmen zu retten. Gläubiger und Gericht müssen zustimmen.
- Beendigung des Verfahrens: Das Verfahren endet mit der Ausführung des Plans oder der Liquidation und Verteilung des Erlöses. Danach wird das Unternehmen aufgelöst oder, wenn es fortbesteht, weitergeführt.
Wer bei Verdacht auf Insolvenz schnell handelt, vermeidet die strafrechtliche Haftung. Dauer und Ablauf des Verfahrens hängen vom Einzelfall ab.
Wie kann ich eine Insolvenzverschleppung vermeiden?
Überwachen Sie die finanzielle Lage laufend und führen Sie regelmäßige Liquiditätskontrollen durch. Bei Zahlungsunfähigkeit oder drohender Insolvenz stellen Sie den Antrag unverzüglich.
Rechtlicher Rat sichert ab, dass Sie Ihre Pflichten vollständig verstehen und erfüllen.
Insolvenzverschleppung ist ein schweres Delikt mit ernsten Konsequenzen. Als Geschäftsführer behalten Sie die finanzielle Lage jederzeit im Blick und stellen bei Zahlungsunfähigkeit unverzüglich den Antrag.
Im Zweifel lassen Sie sich anwaltlich beraten. Das minimiert Ihr rechtliches Risiko.
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu entscheidenden Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie, bei Steuerverkürzung, steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Zusätzlich drohen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes versteuern.