Firmengründung Spanien
Seit 1992 gibt es für EU-Angehörige keine Hürden mehr bei Aufenthalts- oder Arbeitserlaubnis in Spanien. Der Markt für ausländische Unternehmen und Investoren ist seither vollständig liberalisiert.
Unternehmensformen in Spanien
Gründern in Spanien stehen mehrere Rechtsformen offen. Zur Wahl stehen die Einzelfirma, bei der haftungsrechtliche Aspekte besonders zu beachten sind, die Sociedad Limitada (S.L.), vergleichbar mit der GmbH, sowie die Aktiengesellschaft Sociedad Anonima (S.A.).
Welche Rechtsform passt, entscheiden Sie am besten anhand der jeweiligen Vor- und Nachteile.
„Ist Ihr Unternehmen hauptsächlich mit haftungsintensiven Tätigkeiten beschäftigt bietet sich die Gründung einer S.L. oder S.A. an.“
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Sociedad Limitada (S.L.)
Die Sociedad Limitada (S.L.) ähnelt der deutschen GmbH. Das gesetzlich vorgeschriebene Stammkapital beträgt 3.012 Euro, aufgeteilt in Gesellschaftsanteile.
Für die Gründung sind zwei natürliche oder juristische Personen notwendig. Ein oder mehrere Geschäftsführer vertreten die S.L.
Die Buchführung ist Pflicht, der Jahresabschluss geht jährlich an das spanische Handelsregister. Mit einer spanischen S.L. lassen sich zudem europaweit Geschäfte betreiben.
Vorteile der SL
- Haftung beschränkt auf das Grundkapital, keine Haftung mit dem Privatvermögen
- Günstigerer Steuersatz bei hohen Gewinnen
Sociedad Anonima, S.A
Die Sociedad Anonima (S.A.) entspricht der deutschen Aktiengesellschaft. Das Mindeststammkapital beträgt 65.000 Euro.
Vorteile der S.A.
- Haftung begrenzt auf die Einlage
- Kauf und Verkauf von Aktien möglich
Sociedad Unipersonal
Die Sociedad Unipersonal ist die spanische Einmanngesellschaft. Der Gesellschafter haftet mit dem in der Gesellschaft eingesetzten Kapital, der Firmensitz muss in Spanien liegen.
Der Zusatz “unipersonal” gehört zwingend in den Firmennamen, so ist der Ein-Personen-Charakter sofort erkennbar. Ein Notar prüft bei der Gründung, dass das Gründungskapital bereits auf dem Geschäftskonto eingezahlt wurde.
Steuern
Kapitalgesellschaften, also die spanische GmbH und die spanische Aktiengesellschaft, versteuern ihre Gewinne mit 35 % nach spanischem Körperschaftssteuergesetz. Gewinne und Verluste lassen sich innerhalb von 7 Jahren verrechnen.
Alle Gesellschaften unterliegen zudem der Gewerbesteuer. Dieser feste, jährliche Steuerbetrag richtet sich nach dem Sitz der Gesellschaft und ihrer Geschäftstätigkeit.
Steuerunterschied zwischen Deutschland und Spanien
Ein direkter Steuervergleich zeigt es deutlich. Eine Unternehmensgründung in Spanien kann vorteilhafter sein als in Deutschland.
| Deutsche GmbH | spanisches Unternehmen | Offshore Unternehmen (keine Geschäftstätigkeit in Spanien) | |
|---|---|---|---|
| Körperschaftssteuer | 15.825% inkl.Solidaritatszuschlag) | -sofern der Umsatz unter 5.000.000,00 € beträgt, die Firma weniger als 25 Mitarbeiter hat, werden die ersten 300.000,00 € des Gewinnes mit 20 % versteuert und der restliche Gewinn mit 25 % - ab einem Umsatz von 5.000.000,00 € werden die ersten 300.000,00 € mit 25 % versteuert und der Rest mit 30 % - ab 10.000.000,00 € Umsatz wird der gesamte Gewinn mit 30 % Steuern belastet | entfällt |
| Gewerbesteuer | Hebesatz Bundesdurchschnitt 2010 435% | entfällt | entfällt |
Subventionen
Spanien gehört seit 1986 zu den EU-Mitgliedstaaten. Seither wuchs die Wirtschaft überdurchschnittlich, getragen von hohen Transferzahlungen aus EU-Agrarfonds, Regionalfonds und Kohäsionsfonds.
Nach Polen ist Spanien das zweitgrößte Empfängerland dieser Subventionen.
Warum gerade Spanien?
- Sehr gute Erreichbarkeit
- Der Euro als Währung
- Die Lebensart
- Das Klima
- Die Kultur
Mehr über uns
Firma in Spanien gründen, so geht’s
Die Gründung einer Firma in Spanien ist unkompliziert, eine Reise dorthin ist nicht nötig. Sie benötigen lediglich eine beglaubigte Ausweis- oder Passkopie und eine Stromrechnung.
Je nach Bank verlangen manche Institute zusätzlich einen kurzen Lebenslauf oder eine Bankreferenz.
Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, besonders bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle, denn entscheidend sind die tatsächlichen Umstände und nicht die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja, unabhängig davon, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind, denn entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte von Stiftungen führen mitunter zu Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist. Das gilt auch bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, zusätzlich Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Geeignete Strukturen erlauben es oft, Vermögen steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder bei späterer Verlagerung des Wohnsitzes.