Gibraltar ermöglicht es, Einkünfte steuerfrei zu vereinnahmen. Zuverlässige lokale Banken und eine global anerkannte Reputation als Finanzplatz sprechen für den Standort.
Für Personen mit Wohnsitz in einem Hochsteuerland bietet sich Gibraltar besonders an, da die Anteile über einen Gibraltar Trust gehalten werden können.
Bei richtiger Ausgestaltung greift keine Hinzurechnungsbesteuerung. Das ermöglicht einen nahezu steuerfreien Vermögensaufbau.
Eckdaten Gibraltars:
- Gibraltar besteht seit 1713.
- Einwohnerzahl: 34.000
- Fläche: 6,5 km²
- Währung: Gibraltar-Pfund, 1:1 an das britische Pfund gekoppelt.
- Die operative Tochter und der Trust können Konten und Depots in allen gängigen Währungen eröffnen, etwa EUR, CHF oder USD.
- Hohe Reputation, viele Banking- und Brokerage-Möglichkeiten sowie Akzeptanz bei nahezu allen Crypto-Exchanges.
- Ein Wohnsitz ist nicht erforderlich. Die CFC-Rules im Wohnsitzland sind zu beachten.
- Eine Anreise für die Gründung ist nicht erforderlich.
Welche Ziele verfolgt ein Trust?
- Effiziente Verwaltung von Vermögen
- Beschleunigter Vermögensaufbau ohne Besteuerung in Gibraltar
- Asset Protection im Falle von Insolvenz, Scheidung oder sonstigen Haftungsfällen
- Vermeidung von Erbschaftsteuer im Todesfall
Welche Aufgabe hat die Limited als operative Gesellschaft?
- Die Tochtergesellschaft des Trusts eröffnet Brokerage- und Bankkonten.
- Einkünfte der operativen Tochter sind in Gibraltar steuerfrei, sofern diese nicht aus Gibraltar stammen.
- Die Ausschüttungen in den Trust erfolgen ebenfalls steuerfrei.
- Die operative Gesellschaft erfordert ein Stammkapital, das nach der Gründung eingezahlt werden muss. Unsere Empfehlung sind 1.000 GBP.
- Die Gesellschaft kann weltweit aktiv sein und Rechnungen für Dienstleistungen etc. schreiben.
Was genau ist ein Trust?
Ein Trust entsteht durch ein Rechtsdokument, die sogenannte Trust Deed.
Der Gründer überträgt darin den rechtlichen Titel seiner Vermögenswerte an benannte Treuhänder.
Jeder Treuhänder ist gesetzlich strikt verpflichtet, den Bedingungen der Treuhandurkunde zu folgen. Er darf das Eigentum nur zugunsten der dort genannten Begünstigten verwalten.
Der Gründer kann die Begünstigten jederzeit ändern.
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Die Anzeigepflicht besteht unabhängig von bereits erfolgten Ausschüttungen.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und die wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu entscheidenden Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das gilt auch für mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, ebenso regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Über geeignete Strukturen lässt sich in vielen Fällen Vermögen anhäufen, ohne sofort Steuern auszulösen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.