Gefahren bei der Gründung einer Firma in Ausland
Dieser Beitrag ist ein Kommentar des Teams von Gründungskanzlei. Wer sich mit einer Firmengründung im Ausland befasst, sollte ihn aufmerksam lesen.
Nichts ist bei Auslandssachverhalten kostbarer als korrekte Informationen. Sie erfahren, was rechtlich zulässig ist und wovon seriöse Geschäftsleute die Finger lassen sollten.
Gründen Sie wo die Steuern am geringsten sind!?
Zugegeben, dieser Satz klingt verlockend. In Hongkong zahlt Ihre Firma keine Steuern.
Sollten Sie deshalb einfach eine Firma in Hongkong gründen? Nein.
Der Gesellschafter bleibt anonym, gleiches gilt für den Director. Doch auch die Bank in Hongkong gibt längst nicht mehr ohne Weiteres Auskunft über den Kontoinhaber.
Die Zeiten haben sich geändert. Mittlerweile ist die Wahrscheinlichkeit hoch, dass eine Bank in Hongkong eine Meldung über den Kontoinhaber an das Finanzamt übermittelt, denn dazu ist sie gesetzlich verpflichtet.
Das deutsche Finanzamt fordert dann alle fälligen Steuern nach, zuzüglich Säumniszuschlägen.
Vermeiden lässt sich das nur mit einem lokalen Geschäftsführer in Hongkong. Zwischen Deutschland und Hongkong besteht kein Doppelbesteuerungsabkommen, das DBA zwischen Deutschland und China findet keine Anwendung.
Der Wohnsitz des faktischen Geschäftsführers gilt deshalb als Betriebsstätte.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Günstig gründen und Aktivitäten entfalten
Viele Anbieter am Markt verstehen sich als reine Gründungsagenturen. Sie tragen lediglich eine Firma ein, eröffnen ein Konto und schicken dem Kunden die Firmenunterlagen zu.
Zunächst wirkt das völlig normal. Als Director und Shareholder werden dabei aber oft Firmen eingetragen, die dem wirtschaftlich Berechtigten, also dem Mandanten, gar nicht zuzuordnen sind.
Der Mandant nutzt seine Auslandsfirma, um Kunden Rechnungen zu schreiben und Gelder zu vereinnahmen. Für die steuerrechtliche Beratung fühlt sich die Gründungsagentur nicht zuständig.
Sie trägt lediglich die Firma ein und stellt die Treuhänder. Für den Kunden gilt das Eigenverantwortungsprinzip.
Ein solches Vorgehen mag einige Jahre funktionieren, zulässig ist es trotzdem nicht. Tausende solcher Sachverhalte sind den Steuerbehörden bislang unentdeckt geblieben.
Vor Jahrzehnten konnten deutsche Steuerbehörden solche Sachverhalte kaum aufklären. Seit dem automatischen Informationsaustausch hat das Finanzamt jedoch genaue Daten über Kontostand und Kontoinhaber.
Die reine Gründung ist billig
Eine Firma zu gründen ist in fast allen Ländern der Welt einfach und günstig. Jeder Staat möchte schließlich Firmen anziehen, die dort Steuern zahlen.
Im US-Bundesstaat Nevada kostet die “State Filing Fee” gerade einmal 75 USD. Das sind die realen Kosten einer Firmengründung in diesem Staat.
US-Anbieter verkaufen die Gründung für etwa 250 USD inklusive Geschäftssitz und Zustellung der Firmenunterlagen. Viele andere Anbieter kaufen genau diese Leistung ein und verkaufen sie für ein Vielfaches weiter.
Daran ist nichts verwerflich, nur ist ein solcher Firmenmantel relativ nutzlos. Ohne realen Geschäftssitz wird diese US-Firma nämlich nicht in den USA steuerpflichtig, sondern genau dort, wo die Geschäfte tatsächlich geführt werden.
Auslandsfirma als Beratungsfirma
Manche Inhaber einer Auslandsfirma schreiben ihrer deutschen Firma Rechnungen über Beratungsleistungen. So wandern schnell einige Tausend Euro ins Ausland.
Der Gewinn in Deutschland sinkt in Höhe dieser Rechnungen, eine solche Gewinnverkürzung ist aber nicht zulässig. Bei einer Betriebsprüfung kommt das böse Erwachen.
Wie soll das Finanzamt das je erfahren?
Jeder gute Steuerprüfer prüft zuerst die größten Ausgaben eines Unternehmens. Genau dort fällt eine solche “Beratungsleistung” auf, wenn der Steuerpflichtige möglichst viel Geld ins Ausland bringen will.
Eine oder mehrere solcher Rechnungen werden dann genauestens geprüft. Das gilt generell für Rechnungen aus dem Ausland, die keinen klaren Zusammenhang zwischen Betriebstätigkeit und bezahlter Leistung erkennen lassen.
Eine Stelle für Auslandssachverhalte teilt dem Prüfer mit, ob die Auslandsfirma vermutlich eine Briefkastengesellschaft ist. Die Prüfkriterien dafür sind einfach und effizient.
Die Sitzadressen der Gründungsagenturen sind beim Bundeszentralamt für Steuern erfasst. Schon die Firmenadresse verrät dem Prüfer, ob es sich um eine Briefkastengesellschaft handeln könnte.
Eine solche Firma im Ausland zu gründen, ist keine gute unternehmerische Entscheidung, sondern reine Sorglosigkeit.
Doch wie lassen sich legal Steuern sparen?
Gelder sollten grundsätzlich nur fließen, wenn ein tatsächlicher Leistungsaustausch stattfindet. Nicht nachvollziehbare Beratungen gehören nicht dazu.
Eine Firma im Ausland dient nicht dazu, Schwarzgeld anzuhäufen. Viele Inhaber missbrauchen ihre Firma trotzdem dafür, dabei ist es schlicht dumm, Gelder nicht zu versteuern.
Schwarzgeld bringt keinem Unternehmer einen wirklichen Nutzen. Sie können darüber nicht frei verfügen und es in Deutschland nicht ausgeben.
Früher oder später müssen Sie es versteuern, um es überhaupt nutzen zu können. Laien empfehlen dafür häufig eine Gewinnansammlung im Ausland.
Die Versteuerung soll dann erst nach einem Wohnsitzwechsel erfolgen, in ein Land mit null Prozent Einkommensteuer oder ohne Steuern auf Dividenausschüttungen. Auch diese Variante ist nicht zulässig.
Das Außensteuergesetz verlangt die Versteuerung von Unternehmensgewinnen nach Ende des Kalenderjahres. Eine Gewinnansammlung ohne Besteuerung ist damit nicht möglich.
Ein Unternehmer sollte die Steuerlast bestmöglich legal senken. Die Kosten dafür müssen im Verhältnis zur Steuerersparnis stehen.
Ein weiteres Ziel sollte die Vermögenssicherung sein. Im Krisenfall sollte Vermögen unantastbar vorhanden sein.
Eine Briefkastenfirma bringt nur Probleme
Der einzige legale Zweck einer Briefkastenfirma ist die Sicherung von Vermögen. Sie erzielt keine Gewinne, sondern verfügt nur über ein Geschäftskonto, auf dem bereits versteuertes Einkommen liegt.
Diese Nutzung ist legal, das Konto bildet eine Rücklage für den Unternehmer. Etwaige Zinsgewinne müssen dabei in Deutschland versteuert werden.
Für echte Steuervorteile brauchen Sie eine richtige Firma. Neben einem Briefkasten braucht sie Angestellte, einen Geschäftsführer im Sitzland und eigene Büroräume.
Anhand dieser Kriterien lässt sich ein echter Geschäftsbetrieb nachweisen, den das Finanzamt anerkennt. Die Unternehmensbesteuerung bleibt dann auf das Sitzland beschränkt.
In Malta liegt der Körperschaftssteuersatz bei 5 Prozent. Eine Gewerbesteuer oder Vergleichbares gibt es dort nicht.
Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.