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Export von Waren

Export von Waren aus Deutschland in Drittländer

Aus zollrechtlicher Sicht liegt ein Export vor, sobald eine Sendung in ein Drittland geht, also ein Land außerhalb der EU. Dafür braucht es Dokumente für die Ausfuhr aus der EU und für die Einfuhr in das jeweilige Bestimmungsland.

Importierende wie exportierende Unternehmen benötigen ab dem ersten Vorgang eine EORI-Nummer (Economic Operators Registration and Identification System). Sie identifiziert Wirtschaftsbeteiligte und erleichtert die Zollabfertigung, vergeben wird sie von der zuständigen Generalzolldirektion.

Nötig sind zudem eine Anmeldung beim zuständigen Ordnungsamt und mitunter eine Eintragung ins Handelsregister. Natürliche Personen ohne EU-Staatsbürgerschaft benötigen eine Aufenthaltsgenehmigung, die auch eine selbstständige gewerbliche Tätigkeit erlaubt.

Für die Ausfuhranmeldung braucht jede Ware eine Zolltarifnummer. Die richtige Nummer erfordert eine präzise Deklaration anhand des Verzeichnisses der Außenhandelsstatistik.

Von der Zolltarifnummer hängen auch zusätzliche Formalitäten ab, etwa bei Ware, die Benzin oder Diesel enthält und damit verbrauchsteuerpflichtig ist.

In bestimmten Ländern ist ein Ursprungszeugnis Voraussetzung für die Einfuhr von Waren. Die zuständige IHK prüft und bescheinigt die Formulare, dafür müssen Sie Ursprungsnachweise der Ware vorlegen.

Eine Ausnahme kann die Herstellung im eigenen Unternehmen sein, abhängig davon, wie viele Komponenten selbst gefertigt oder verarbeitet werden. Die Unterschrift des Ausführers muss zudem bei der IHK registriert sein.

Vor dem Export oder Import werden Lieferbedingungen festgelegt, denn für das Handelsgeschäft fallen Kosten und Risiken an. International heißen diese Bedingungen Incoterms 2020.

Die Incoterms regeln, wer zwischen Exporteur und Importeur für Transport, Versicherung und Zollabwicklung zuständig ist. Beim Incoterm EXW stellt der Verkäufer die Ware am Werk zur Abholung bereit, der Käufer trägt alle Kosten und Risiken.

Beim Incoterm DDP liefert und verzollt der Verkäufer die Ware bis zum benannten Ort. Hier trägt der Verkäufer alle Kosten und Risiken.

Ebenso sollten Sie vorab die Zahlungsbedingungen festlegen. Diese reichen von der Vorkasse bis zur Rechnung mit festgelegtem Zahlungsziel, etwa 30 Tage mit 2 Prozent Skonto oder 60 Tage netto.

Zusätzliche Sicherheit bietet ein unwiderrufliches Dokumentenakkreditiv, bestätigt von der Bank des Exporteurs.

Für den internationalen Warenverkehr wurde das UN-Kaufrecht geschaffen. Es gilt häufig auch ohne besondere Vereinbarung und bildet eine gemeinsame Basis für die Vertragspartner, einzelne Bestandteile lassen sich abändern.

Das UN-Kaufrecht liegt in allen wichtigen Handelssprachen vor. Es sollte jedem Handelspartner bekannt sein.

Geht Ware nur vorübergehend in ein Drittland, etwa als Messegut oder Warenmuster, verlangen ausländische Zölle eine Sicherheit. Diese wird in der Regel bar entrichtet, in Höhe der üblichen Eingangsabgaben in der jeweiligen Landeswährung.

Eine Alternative ist das “Carnet”. Dabei inspiziert der Zoll die Ware vor dem Transport und bescheinigt das Dokument.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.