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EU Mutter Tochter Richtlinie

Die EU-Mutter-Tochter-Richtlinie harmonisiert die Besteuerung von Gewinnausschüttungen einer Tochtergesellschaft an ihre Muttergesellschaft in einem anderen EU-Mitgliedstaat.

Die Richtlinie verhindert so eine Doppel- oder Mehrfachbesteuerung von Dividenden und anderen Gewinnausschüttungen.

Der Staat der Muttergesellschaft rechnet die bereits gezahlte Körperschaftsteuer der Tochtergesellschaft an, oder die Ausschüttung entfällt komplett durch das Schachtelprivileg. Der Gewinn der verbundenen Unternehmen wird dadurch nur einmal besteuert.

Die Quellensteuerbefreiung setzt eine Beteiligung von mindestens 10 Prozent zwischen Mutter- und Tochtergesellschaft voraus, diese Grenze gilt seit 2009. Die Beteiligung muss zudem seit mindestens 12 Monaten durchgehend bestehen.

Wird stattdessen nach Stimmrechten gerechnet, verlängert sich die nötige Besitzzeit auf zwei Jahre.

Einzelne Staaten verlangen zusätzliche Haltefristen von ein bis zwei Jahren. Beide Kapitalgesellschaften müssen zudem in unterschiedlichen Mitgliedstaaten ansässig sein.

Der Brexit hat die Lage verändert. Seit dem Austritt ist die Richtlinie in Großbritannien nicht mehr anwendbar.

Stattdessen greift, falls vorhanden, das Doppelbesteuerungsabkommen zwischen dem jeweiligen EU-Staat und Großbritannien.

Eine komplette Steuerfreistellung ist bei Ausschüttungen britischer wie auch EU-Tochtergesellschaften dadurch nicht mehr möglich. Die Dividenden führen oft zu einer Doppelbesteuerung.

Der abkommensrechtliche Quellensteuersatz von mindestens 10 Prozent lässt sich nicht mehr steuermindernd anrechnen. Die Nettodividende von britischen Tochtergesellschaften fällt dadurch oft geringer aus.

Freistellungsbescheinigungen nach EU-Richtlinie gelten nicht mehr und müssen neu beantragt werden. Auch die Entlastung vom Steuerabzug bei Zins- und Lizenzzahlungen entfällt.

Entnahmen aus EU-Betriebsvermögen für eine britische Betriebsstätte sind grundsätzlich steuerpflichtig.

Bei Entnahmen für eine Betriebsstätte in einem anderen EU-Staat lässt sich dagegen ein gewinnmindernder Ausgleichsposten bilden.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja, eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu Ausnahmen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen.

Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen.

Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.