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EU-Insolvenz

EU-Insolvenz: In 18 Monaten schuldenfrei

Eine EU-Insolvenz macht Sie in rund 18 Monaten schuldenfrei.

Das deutsche Verfahren dauert sechs Jahre. Sie sparen mit der EU-Insolvenz also fünf Jahre.

Die EU-Mitgliedstaaten stehen dabei im Wettbewerb um das attraktivste Insolvenzrecht. EU-Bürger und Unternehmen wählen das Recht, das ihnen die größten Vorteile bringt.

Die nationalen Regeln zur Restschuldbefreiung unterscheiden sich stark. Die deutsche Insolvenzordnung verlangt sechs Jahre Laufzeit, die englische Insolvency Act befreit spätestens nach zwölf Monaten.

Immer mehr Deutsche entscheiden sich deshalb für die Entschuldung nach englischem Recht. Bei der richtigen Vorgehensweise ist das vollkommen legal.

Deutsche Richter befürchten dabei allerdings einen Kontrollverlust und setzen sich häufig dagegen zur Wehr. Englische Gerichte urteilen liberaler.

Zwar gab es Versuche, EU-Insolvenzfälle zurückzudrängen. Die englische Rechtsprechung hat inzwischen aber Präzedenzfälle geschaffen, die das Verfahren weitgehend rechtssicher machen.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

Die vermeintliche Wahrheit über Steuersparmodelle

Der NDR hat gezeigt, wie einfach sich Firmen in anderen EU-Ländern gründen lassen, um angeblich Steuern zu sparen. Sehen Sie sich das Video gerne an.

Die im Film gegründete Briefkastenfirma verstößt allerdings gegen das deutsche Außensteuergesetz von 1972 und führt zur Hinzurechnungsbesteuerung.

Das gezeigte Unternehmen verfügt in den Niederlanden über keine Betriebsstätte und keinen Geschäftsführer. Die Geschäftsführung liegt faktisch in Deutschland, was die Besteuerung in Deutschland auslöst.

Unsere Kanzlei hat ein solches unzulässiges Modell nie angeboten, da es offensichtlich gegen geltendes Recht verstößt.

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle.

Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja, eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu Ausnahmen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen.

Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen lässt sich über geeignete Strukturen Vermögen anhäufen.

Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.