Internationales Steuerrecht
der Bundesrepublik Deutschland
Doppelbesteuerung: Umsatzsteuer und Vorsteuererstattung
- Das Warengeschäft
Warenlieferungen innerhalb der Europäischen Union
Kein einziges Doppelbesteuerungsabkommen weltweit regelt die Behandlung der Umsatzsteuer.
Bei Umsätzen mit Bezug zu einem Drittland lässt sich eine doppelte Besteuerung deshalb nie vollständig ausschließen.
Unternehmer mit grenzüberschreitenden Umsätzen in Drittländer sollten daher stets prüfen, wie der Fall im Ausland umsatzsteuerlich beurteilt wird.
Die Besteuerung von Warenumsätzen innerhalb der EU
Für den Endverbraucher ist die Besteuerung von Warenumsätzen innerhalb der EU unkompliziert.
Mit der innerstaatlichen Umsetzung der 6. EG-Richtlinie zur Harmonisierung der Umsatzsteuern entstand zum 1.1.1993 ein echter Binnenmarkt für den Letztverbraucher. Er kann seither überall in der EU ohne wert- oder mengenmäßige Beschränkung Waren erwerben und mit nach Hause nehmen.
Der Verbraucher zahlt die Umsatzsteuer am Ort des Kaufs, also im Ursprungsland. Einen Grenzausgleich gibt es nicht.
Gewerblicher Handel innerhalb der EU
Im gewerblichen Handel gilt dieses einfache Prinzip nicht. Export und Import von Waren zwischen Unternehmern der EU-Staaten folgen eigenen Regeln.
Die Zollgrenzen innerhalb der EU sind zwar gefallen, eine Kontrolle des innergemeinschaftlichen Warenverkehrs durch die Zollverwaltung findet nicht mehr statt. Die Mitgliedstaaten bestehen aber weiterhin auf ihrem eigenen Besteuerungsrecht.
Warenlieferungen innerhalb der EU
Der Warenexport innerhalb der EU-Staaten heißt seit 1993 innergemeinschaftliche Lieferung. Sie gilt als steuerbarer und in der Regel steuerpflichtiger Umsatz.
Der Unternehmer, der den innergemeinschaftlichen Erwerb tätigt, berechnet die Umsatzsteuer darauf selbst und meldet sie im Voranmeldungsverfahren an. Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG lässt sich diese Erwerbsteuer als Vorsteuer geltend machen.
Voraussetzung für eine innergemeinschaftliche Lieferung ist, dass der Unternehmer den Liefergegenstand in das übrige Gemeinschaftsgebiet befördert oder versendet.
Der Abnehmer muss zudem ein in einem anderen Mitgliedstaat für Zwecke der Umsatzsteuer erfasster Unternehmer sein, der den Gegenstand für sein Unternehmen erworben hat. Bei einem neuen Fahrzeug genügt auch jeder andere Erwerber.
Bis einschließlich 1992 galt der Warenimport nach Deutschland als Einfuhr, steuerbar und in der Regel steuerpflichtig. Erhoben wurde dafür die Einfuhrumsatzsteuer, verwaltet vom Zoll.
Unter den Voraussetzungen des § 15 UStG ließ sich diese Einfuhrumsatzsteuer als Vorsteuer geltend machen. Seit 1993 gilt das nur noch im Verhältnis zu Drittstaaten.
Der Warenimport innerhalb der EU heißt heute innergemeinschaftlicher Erwerb und gilt als steuerbarer, in der Regel steuerpflichtiger Umsatz.
Wie bei der innergemeinschaftlichen Lieferung berechnet der Unternehmer die Umsatzsteuer auf den Erwerb selbst und meldet sie im Voranmeldungsverfahren an.
Als Kontrollinstrument dient die Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), die jeder am innergemeinschaftlichen Handel teilnehmende Unternehmer erhält.
Wer in anderen EU-Staaten steuerfreie innergemeinschaftliche Lieferungen ausführt, meldet zusätzlich zur Umsatzsteuer-Voranmeldung meist vierteljährlich an das Bundeszentralamt für Steuern (BZSt). Die Lieferungen werden dabei wertmäßig und nach USt-IdNr. der Empfänger sortiert aufgelistet, in der sogenannten Zusammenfassenden Meldung (ZM).
Vorsteuererstattung innerhalb der EU: Verfahren
Die EU-Mitgliedstaaten wollen das Vorsteuererstattungsverfahren grundlegend reformieren. Viele Unternehmer scheitern an der Erstattung im Ausland gezahlter Vorsteuer und verzichten deshalb ganz darauf.
Das widerspricht dem Ziel der Europäischen Union: Diese Unternehmen zahlen faktisch zu viel Steuer, das System der Mehrwertsteuerneutralität wird ausgehebelt.
Ein deutscher Unternehmer, der in einem EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer erstattet bekommen möchte, stellt einen elektronischen Antrag beim Bundeszentralamt für Steuern (BZSt).
Die Mitgliedstaaten regeln das Vorsteuervergütungsverfahren unterschiedlich, etwa bei der Sprache des Erstattungsantrags. Anträge für Polen, Rumänien und die Slowakei sind beispielsweise nur in der jeweiligen Landessprache möglich.
Auch beim Mitsenden elektronischer Rechnungskopien unterscheiden sich die Staaten. Meist sind Kopien erst ab einem Schwellenwert nötig, Bulgarien und Dänemark verlangen sie beim Antrag gar nicht.
Das Verfahren selbst wird hier nicht weiter vertieft. Praktische Hinweise und die Möglichkeit zur Online-Beantragung finden Sie auf der Internetseite der Europäischen Union.
Grenzüberschreitender Vorsteuerabzug: Ein Blick in die Zukunft
Künftig sollen Unternehmer die in einem EU-Mitgliedstaat gezahlte Umsatzsteuer direkt mit der Umsatzsteuerschuld in ihrem eigenen Mitgliedstaat verrechnen können. Vorausgesetzt ist dafür ein neues Erstattungs- und Ausgleichsverfahren auf EU-Ebene.
Für deutsche Unternehmer bedeutet das: Vorsteuerbeträge aus anderen EU-Staaten würden künftig über die monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldung oder die jährliche Steuererklärung beim eigenen Finanzamt erstattet. Nötig wäre dafür eine Aufstellung nach Mitgliedstaaten sowie Kopien der jeweiligen Rechnungen oder Einfuhrdokumente.
Deutschland möchte die für andere Mitgliedstaaten erstatteten Vorsteuern von diesen zurückerstattet bekommen. Im Gegenzug erstattet Deutschland den anderen Staaten die deutschen Vorsteuern, die diese an ihre Unternehmer ausgezahlt haben.
Das System erfordert ein EU-weites “Super-Finanzamt” oder zumindest eine von allen Mitgliedstaaten akzeptierte Datenbank. Dafür müssen sich die Staaten zunächst auf ein Rechenverfahren zur Aufteilung des Gesamtumsatzsteueraufkommens einigen.
Das wiederum setzt Transparenz der Warenströme voraus. Deshalb müssen deutsche Unternehmer monatliche Umsatzsteuer-Voranmeldungen, vierteljährliche Zusammenfassende Meldungen und Erklärungen zur Intrahandelsstatistik abgeben.
Der Lieferort
Ob eine Lieferung unter die geschilderten EU-Regelungen fällt, hängt von der genauen Bestimmung des Lieferortes ab.
Nur wenn der Ort der Lieferung innerhalb der EU liegt, gelten diese Grundsätze.
Die folgenden Konstellationen wirken zunächst technisch. Für die Beurteilung eines jeden Falls, und damit für eine mögliche Umsatzsteuererstattung, sind sie jedoch entscheidend.
Das Umsatzsteuergesetz unterscheidet folgende Fälle.
Liefergeschäfte mit einer Warenbewegung (bewegte Lieferungen)
Befördert oder versendet der Lieferer, der Abnehmer oder ein von ihnen beauftragter Dritter den Liefergegenstand, gilt die Lieferung dort als ausgeführt, wo diese Beförderung beginnt. Die Besteuerung folgt damit dem Ursprungslandprinzip.
Nach § 3 Abs. 6 UStG muss der Abnehmer bereits bei Beginn der Versendung feststehen. Eine Versendungslieferung liegt auch dann noch vor, wenn der Gegenstand danach kurzzeitig in einem Auslieferungslager gelagert wird.
Der Lieferort liegt also dort, wo die Ware erstmals mit Zielrichtung auf einen konkreten Abnehmer bewegt wird.
Eine Bewegung innerhalb des Unternehmens, die nur der Vorbereitung des Transports dient, zählt dabei noch nicht als Beförderung an den Abnehmer.
Lieferungen ohne jede Warenbewegung (ruhende Lieferungen)
Hier wird der Liefergegenstand weder befördert noch versendet.
Die Lieferung gilt dort als ausgeführt, wo sich der Gegenstand zum Zeitpunkt der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Für das sogenannte Reihengeschäft gelten besondere Regelungen, dazu später mehr.
Was bedeutet nun Verfügungsmacht über einen Liefergegenstand?
“Grundstücke werden in den seltensten Fällen zum Kunden gebracht!”
Der eingängigste Fall ist die Veräußerung eines Grundstücks. Hier ist die geografische Lage maßgebend.
Auch Gegenstände, die sich im Lieferzeitpunkt in einem Lager oder an Bord eines Schiffes befinden, kommen in Betracht. Die Verfügungsmacht wird dann meist über ein Besitzkonstitut (§ 930 BGB)
oder die Abtretung des Herausgabeanspruchs (§ 931 BGB) verschafft.
Möglich ist auch die Übergabe von Traditionspapieren wie Lagerscheinen oder Konnossementen, die das Eigentum am Liefergegenstand verkörpern. Entscheidend ist dann, wo sich der Gegenstand zur Zeit der Verschaffung der Verfügungsmacht befindet.
Besondere Regelungen für Reihengeschäfte
Bei einem Reihengeschäft schließen mehrere Unternehmer Liefergeschäfte über denselben Gegenstand ab. Die Beförderung erfolgt dabei unmittelbar vom ersten Unternehmer zum letzten Abnehmer.
Ein Sonderfall ist das innergemeinschaftliche Dreiecksgeschäft, bei dem mindestens drei in verschiedenen Mitgliedstaaten für Zwecke der Umsatzsteuer erfasste Unternehmer unter festgelegten Bedingungen ein Liefergeschäft abschließen.
Reihengeschäfte sind letztlich nichts anderes als aneinandergereihte Liefergeschäfte.
Voraussetzung ist, dass der Liefergegenstand im Rahmen einer Warenbewegung unmittelbar vom ersten Unternehmer an den letzten Abnehmer gelangt.
Zwischen den Beteiligten entsteht dabei eine Vielzahl von Lieferumsätzen im Sinne des § 3 Abs. 1 UStG.
Je nachdem, welcher Lieferung die Warenbewegung zugerechnet wird, ergibt sich die Umsatzbesteuerung eines oder mehrerer Lieferanten der Reihe im europäischen Ausland.
2. Teil: Warengeschäft mit Drittländern, Ausfuhrlieferungen
Gemeint ist die Warenlieferung aus Deutschland in Staaten außerhalb der Europäischen Union, das sogenannte Drittlandsgebiet.
Solche Lieferungen sind unter bestimmten Voraussetzungen von der Umsatzsteuer befreit. Auch hier kommt es also nicht zu einer Doppelbesteuerung.
§ 8 Umsatzsteuer-Durchführungsverordnung verlangt dafür einen Beleg: den Ausfuhrnachweis, der zeigt, dass der Unternehmer oder Abnehmer den Gegenstand ins Drittlandsgebiet befördert oder versendet hat.
Ohne diesen Nachweis war eine Lieferung steuerpflichtig.
Gefälschte Ausfuhrnachweise
Zwischen 2000 und 2003 untersuchte das Zollkriminalamt Köln rund 2.000 Urkunden mit Zollstempeln auf Ausfuhrnachweisen. Etwa 70 Prozent davon waren gefälscht.
Das Grundsatzurteil des EuGH zur Steuerbefreiung der Ausfuhrlieferungen
Nach gefestigter deutscher Rechtsauffassung setzte die Steuerbefreiung als Ausfuhrlieferung das Vorhandensein dieser Belege voraus. Sie dienten nicht nur dem Beweis, sondern waren materiell-rechtlicher Bestandteil der Steuerbefreiung.
Ohne Belege war eine Lieferung steuerpflichtig, auch ein gefälschter Ausfuhrnachweis genügte nicht. Das galt selbst dann, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung nicht erkennen konnte.
Der Bundesfinanzhof hatte daran Zweifel und legte dem Europäischen Gerichtshof die Frage vor: Darf die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung versagt werden, wenn die Voraussetzungen dafür tatsächlich fehlen, der liefernde Unternehmer die Fälschung des vorgelegten Ausfuhrnachweises aber auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hätte erkennen können?
Der EuGH verneinte dies zugunsten des Unternehmers, der Bundesfinanzhof übernahm die Erkenntnis in seiner Nachfolgeentscheidung.
Aus den im Steuerrecht allgemein geltenden Grundsätzen der Verhältnismäßigkeit und des Vertrauensschutzes ergibt sich, dass die Steuerfreiheit einer Ausfuhrlieferung nicht versagt werden darf, wenn der liefernde Unternehmer die Fälschung des Ausfuhrnachweises, den der Abnehmer ihm vorlegt, auch bei Beachtung der Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns nicht hat erkennen können.
Die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns bleibt dabei Voraussetzung für den Gutglaubensschutz. Verlassen Sie sich ruhig auf Ihr Bauchgefühl: Kommt Ihnen an einem Geschäft etwas merkwürdig vor, lassen Sie besser die Finger davon.
Exkurs: Kfz-Handel, Besonderheiten
Für EU-Umsätze von Unternehmern an Privatpersonen gilt abgesehen vom Versandhandel grundsätzlich das Ursprungslandprinzip. Für Neufahrzeuge sieht das EU-Umsatzsteuerrecht dagegen ausschließlich das Bestimmungslandprinzip vor.
Eine weitere Besonderheit: Eigentlich besteuert das Umsatzsteuerrecht nur die Tätigkeit von Unternehmern im Rahmen ihres Unternehmens, Lieferungen von Nicht-Unternehmern bleiben steuerfrei. Bei der EU-Lieferung von Neufahrzeugen ist das anders, das UStG schafft dafür die besondere Unternehmereigenschaft des “Fahrzeuglieferers”.
Für gebrauchte Fahrzeuge gelten unter den Voraussetzungen des § 25a UStG eigene Sonderregeln.
Die Rechtsprechung stellt an den Kfz-Handel besonders strenge Anforderungen an Steuerbefreiungen und Gutglaubensschutz, vor allem bei hochwertigen PKW und Bargeschäften.
ATLAS: Ausfuhr
Was ist die sogenannte ATLAS-Ausfuhr?
Mit dem IT-Verfahren ATLAS, dem Automatisierten Tarif- und Lokalen Zoll-Abwicklungs-System, ermöglicht die deutsche Zollverwaltung eine weitgehend automatisierte Abfertigung und Überwachung des grenzüberschreitenden Warenverkehrs.
ATLAS ersetzt schriftliche Zollanmeldungen und Verwaltungsakte, etwa Einfuhrabgabenbescheide, durch elektronische Nachrichten. Das automatisiert, vereinfacht und beschleunigt die Zollabfertigung.
Alle Dienststellen der deutschen Zollverwaltung sind mit den nötigen ATLAS-Fachverfahren ausgestattet.
Die Anmeldedaten werden zentral archiviert und unter Einhaltung der Datenschutzrichtlinien an die Zentralstelle für Risikoanalyse (Zoll), das Statistische Bundesamt, das Bundesamt für Wirtschaft und Ausfuhrkontrolle, die Bundesanstalt für Landwirtschaft und Ernährung sowie an Prüfungsdienste, Zollfahndungsämter und Landesfinanzverwaltungen weitergegeben.
Im Rahmen der Teilnehmereingabe werden Zollanmeldungen erfasst zur Überführung von Waren
- in den zollrechtlich freien Verkehr,
- in die aktive Veredelung,
- in das Umwandlungsverfahren,
- in ein Zolllagerverfahren,
- in ein Versandverfahren oder
- in das Ausfuhrverfahren.
Der Anmelder erfasst die Daten elektronisch, übermittelt sie der Zollstelle, die sie dort bearbeitet. Auch die Entscheidung der Zollstelle sowie der Bescheid über Einfuhrabgaben erhält der Anmelder anschließend elektronisch.
Das papierlose Verfahren beschleunigt und verschlankt den gesamten Ablauf, auch weil Wegezeiten zur Zollstelle entfallen.
Die schnelle ATLAS-Zollabwicklung setzt allerdings bestimmte Hard- und Software voraus. Zertifizierte Softwareanbieter und Dienstleister bieten dafür unterschiedliche Zugangswege an.
Je nach Anzahl der Abfertigungen reicht das Spektrum von einer kompletten Inhouse-Lösung mit EDIFACT-Konvertierung und ATLAS-Software bis zum Online-Zugang über ein Clearing-Center.
Das sogenannte Umsatzsteuerkarussell
Karussellgeschäfte sind Betrugsgeschäfte, bei denen sich Beteiligte ungerechtfertigte Vorsteuern erschleichen.
Mehrere Unternehmen in verschiedenen EU-Mitgliedstaaten wirken dabei zusammen. Einer der Händler in der Lieferkette führt die von seinen Abnehmern gezahlte Umsatzsteuer nicht an das Finanzamt ab, während die Abnehmer die Vorsteuer geltend machen und vom Finanzamt erstattet bekommen.
Weil an anderer Stelle der Kette eine Lieferung über Binnengrenzen erfolgt und nach dem Bestimmungslandprinzip die Umsatzsteuer im Bestimmungsland statt im Ursprungsland anfällt, findet keine Verrechnung mit der Vor- oder Umsatzsteuer aus anderen Kettengliedern statt.
Die Summen sind erheblich.
Nach einem Sonderbericht des Europäischen Rechnungshofs liegen seriöse Schätzungen nur für Deutschland (Steuerschaden 2005 etwa 17 Mrd. Euro) und das Vereinigte Königreich (Steuerschaden 2005/2006 etwa 18 Mrd. Euro) vor. Nach Einschätzung des Europäischen Parlaments könnten die Einnahmeausfälle EU-weit sogar das Volumen des Jahresgesamthaushalts der Europäischen Gemeinschaft übersteigen.
Auch hier haben sich EuGH und BFH intensiv mit dem Gutglaubensschutz befasst. Die Urteile haben die Position des gutgläubigen Unternehmers insgesamt gestärkt, wobei die vom BFH definierten Voraussetzungen sehr streng sind. Dazu der Bundesfinanzhof:
Allein der Umstand, “dass eine Lieferung an einen Steuerpflichtigen vorgenommen wird, der weder wusste noch wissen konnte, dass der betreffende Umsatz in einen vom Verkäufer begangenen Betrug einbezogen war”, steht dem Vorsteuerabzug jedoch nicht entgegen.
Wirtschaftsteilnehmer, die alle Maßnahmen treffen, die vernünftigerweise von ihnen verlangt werden können*, um sicherzustellen, dass ihre Umsätze nicht in einen Betrug, sei es eine Mehrwertsteuerhinterziehung oder ein sonstiger Betrug, einbezogen sind, können auf die Rechtmäßigkeit dieser Umsätze vertrauen, ohne Gefahr zu laufen, ihr Recht auf Vorsteuerabzug zu verlieren.*
Seien Sie also wachsam und hören Sie auf Ihr Bauchgefühl!
Dienstleistungen innerhalb der Europäischen Union
Das deutsche Umsatzsteuerrecht unterscheidet zwischen Lieferungen und sonstigen Leistungen. Dienstleistungen gehören zu Letzteren.
Mit dem Jahressteuergesetz 2009 änderte sich das Umsatzsteuerrecht im Bereich der Dienstleistungen grundlegend. Grundlage war das EU-Mehrwertsteuerpaket 2010, das VAT-Package.
Die zugehörige Mehrwertsteuer-Systemrichtlinie regelte grenzüberschreitende Dienstleistungen, die EU-Mitgliedstaaten setzten sie in nationales Recht um.
Bei einigen Regelungen bestand bis Ende 2009 ein Wahlrecht für die Umsetzung. Die Behandlung grenzüberschreitender Leistungen ist deshalb innerhalb der EU nicht immer einheitlich. Liegt der Leistungsort im EU-Gebiet oder im Drittlandsgebiet, sind stets die jeweiligen nationalen Regelungen zu prüfen.
Die bedeutsamste Neuerung: Seit dem 1.1.2010 gilt im B2B-Bereich grundsätzlich das Empfängerortprinzip.
Für die Steuerbarkeit ist auch hier der Ort der Leistung maßgebend.
Seit dem 1. Januar 2010 muss bei der Bestimmung des Besteuerungsortes unterschieden werden, ob der Leistungsempfänger Unternehmer oder Nicht-Unternehmer ist. Leistungsempfänger ist dabei derjenige, in dessen Auftrag die Leistung ausgeführt wird.
Nicht-Unternehmer im Sinne von B2C ist der Empfänger, wenn er die Leistung
- als private Person empfängt oder
- als Unternehmer für private und nicht unternehmerische Zwecke empfängt.
Verwendet der Empfänger dabei eine Umsatzsteuer-Identifikationsnummer (USt-IdNr.), gilt die Leistung stets als im unternehmerischen Bereich, also B2B, erfolgt.
Für Dienstleistungen an Unternehmer (B2B) ist der Sitz des Leistungsempfängers für den Leistungsort maßgeblich. Dort liegt auch die Steuerbarkeit. Wird die Leistung für eine Betriebsstätte erbracht, zählt deren Sitz.
Unternehmer im umsatzsteuerrechtlichen Sinn ist im B2B-Bereich, wer eine Tätigkeit selbstständig ausübt und die Leistung für seinen unternehmerischen Bereich empfängt.
Der leistende Unternehmer kann oft nicht sicher beurteilen, ob der Empfänger die Leistung unternehmerisch oder privat nutzt. Verwendet der Empfänger dabei seine USt-IdNr., darf der leistende Unternehmer von einer unternehmerischen Nutzung ausgehen, das ist der Vertrauensschutz.
War die Leistung tatsächlich nicht unternehmerisch bestimmt, steht dem Empfänger in der Umsatzsteuer-Voranmeldung dennoch kein Vorsteuerabzug zu.
Wichtig: Die Unternehmereigenschaft des Leistungsempfängers muss stets geprüft und nachgewiesen werden.
Leistungsempfänger ist EU-Unternehmer
Die Unternehmereigenschaft des Vertragspartners muss durch Prüfung der USt-IdNr. beim Bundeszentralamt für Steuern nachgewiesen werden. Eine im Briefkopf genannte USt-IdNr. reicht dafür allein nicht aus.
Verwendet der Empfänger eine USt-IdNr., sollte das schon vor Ausführung der Leistung erfolgen und schriftlich im Auftragsdokument festgehalten werden. Verwendung setzt ein aktives Tun voraus, meist bereits bei Vertragsabschluss.
Es genügt auch, bei der erstmaligen Erfassung der Stammdaten eine Erklärung des Empfängers aufzunehmen, dass die USt-IdNr. für alle künftigen unternehmerischen Einzelaufträge gelten soll.
Leistungsempfänger ist ein Unternehmer in einem Drittland
Hier ist eine Unternehmerbescheinigung der zuständigen Finanzverwaltung im Drittland nötig. Sie sollte inhaltlich der Unternehmerbescheinigung nach § 61a Abs. 4 UStDV entsprechen. Fehlt eine solche Bescheinigung, kann der leistende Unternehmer den Nachweis auf andere Weise führen.
Erbringt der Unternehmer eine der in § 3a Abs. 4 Satz 2 UStG genannten Leistungen an einen im Drittlandsgebiet ansässigen Auftraggeber, muss er die Unternehmereigenschaft grundsätzlich nicht prüfen.
Leistungsempfänger ist Nicht-Unternehmer (B2C) und in einem Drittland ansässig
Der Leistungsort liegt hier grundsätzlich am Sitz oder Wohnsitz des Empfängers, wenn dieser Nicht-Unternehmer ist (§ 3a Abs. 4 S. 1 UStG).
Arbeiten an körperlichen Gegenständen
Dazu zählen Reparatur- und Wartungsleistungen an Maschinen und Fahrzeugen sowie die Begutachtung beweglicher Gegenstände zur Wertermittlung oder Schadensfeststellung.
Im B2C-Bereich gilt hierfür das Tätigkeitsortprinzip. Der Leistungs- und Besteuerungsort liegt also am Ort der tatsächlichen Tätigkeit.
Für einen ersten Überblick soll das genügen, alle Sonderregelungen des UStG würden den Rahmen sprengen. Für weitere Fragen steht Ihnen Ihr Steuerfachmann gerne zur Verfügung.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Mehr über uns
Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände (nicht nur die formale Struktur). Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind. Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung.
Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen in Betracht, bei Steuerverkürzung zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen. Hinzu kommen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.