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DBA – Doppelbesteuerungsabkommen

DBA: Doppelbesteuerungsabkommen

DBA steht für Doppelbesteuerungsabkommen, korrekt eigentlich ein Abkommen zur Vermeidung der Doppelbesteuerung. Es ist ein völkerrechtlicher Vertrag zwischen zwei Staaten.

Er regelt, welcher Staat Einkünfte besteuern darf, die in einem oder beiden Ländern erwirtschaftet wurden. Ziel ist es, dass Firmen sowie juristische und natürliche Personen ihre Auslandseinkünfte nicht doppelt versteuern, weder im Sitzstaat noch im Quellenstaat.

Der Sitzstaat ist der Ansässigkeitsstaat, der Quellenstaat der Ort, an dem die Einkünfte entstanden sind. Für Luftfahrt- und Schifffahrtsunternehmen gelten eigene Sonderregelungen.

Im Fokus der Politik stehen aktuell Steuerhinterziehung, Steuervermeidung und Steueroasen. Bestehende Abkommen regeln dazu Auskunftsaustausch und Amtshilfe zwischen den Staaten, samt Umfang und Grundlage des Informationsaustauschs.

Neben dem Ertragssteuerrecht gibt es auch Regelungen zu Schenkung- und Erbschaftsteuer sowie zur Besteuerung von Kraftfahrzeugen.

Sind die Rechtsordnungen nicht harmonisiert, werden Begriffe des Abkommens mitunter national unterschiedlich ausgelegt. Die Folge können weiße Einkünfte sein, also eine Besteuerung in keinem der beiden Staaten.

Rückfallklauseln wirken dem entgegen. Sie weisen die subsidäre Besteuerung dem Wohn- oder Firmensitzstaat zu.

Fehlt ein Abkommen zwischen zwei Staaten, regeln die jeweiligen innerstaatlichen Vorschriften die Doppelbesteuerung. Innerhalb der EU überschneiden sich DBA zusätzlich mit EU-Recht, etwa den Grundfreiheiten und dem primären EU-Recht.

Die Prinzipien des Abkommens zur Doppelbesteuerung

Diese Prinzipien bilden die Eckpunkte internationaler Abkommenspolitik. Sie regeln die Besteuerung bei grenzüberschreitenden Sachverhalten zwischen souveränen Staaten.

  • Wohnsitzland-Prinzip: Steuerpflichtig ist eine Person dort, wo sie ihren gewöhnlichen Aufenthalt oder Wohnsitz hat. Bei juristischen Personen zählt stattdessen der Ort der Geschäftsleitung.
  • Quellenland-Prinzip: Steuerpflichtig ist eine Person in dem Land, in dem das Einkommen erwirtschaftet wurde.
  • Welteinkommen-Prinzip: Das gesamte Welteinkommen wird im Wohnsitzstaat versteuert.
  • Territorialitäts-Prinzip: Steuern fallen nur auf Einkommen an, das auch im Quellenstaat selbst erwirtschaftet wurde.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

Die Musterabkommen

In unregelmäßigen Abständen erarbeitet die OECD ein neues Musterabkommen. Die letzte Überarbeitung fand im November 2017 statt, veröffentlicht wurde sie im Dezember desselben Jahres.

Sein Kommentar dient teilweise auch zur Auslegung bestehender Abkommen. Für Verhandlungen zwischen Entwicklungs- und Industrieländern haben die Vereinten Nationen ein eigenes Musterabkommen entwickelt.

Auch das Bundesfinanzministerium hat für Steuer-, Einkommen- und Vermögensfragen eine eigene Verhandlungsgrundlage veröffentlicht.

Ein weiteres eigenes Musterabkommen haben die USA.

Verhandeln Mitglieder der EU neue Abkommen, dient meist das OECD-Musterabkommen als Grundlage.

Die Situation in Deutschland

Für unbeschränkt steuerpflichtige natürliche Personen, also mit gewöhnlichem Aufenthalt oder Wohnsitz in Deutschland, gelten Welteinkommen- und Wohnsitzlandprinzip. Ihr weltweit erzieltes Einkommen muss folglich auch in Deutschland versteuert werden.

Wer weder gewöhnlichen Aufenthalt noch festen Wohnsitz in Deutschland hat, wird stattdessen nach Territorialitäts- und Quellenlandprinzip besteuert.

Wer in Deutschland unbeschränkt steuerpflichtig ist, zahlt somit auch auf im Ausland erwirtschaftete Einkünfte deutsche Steuern. Dazu zählen etwa Zinsen aus ausländischen Kapitalanlagen, ebenfalls in Deutschland zu versteuern.

Besteuert der andere Staat dieselben Zinsen zusätzlich, verhindert oder mindert das Abkommen zur Doppelbesteuerung diese zusätzliche Belastung.

Angewandt werden dazu in der Regel zwei Methoden:

Die Freistellung-Methode: Bei der inländischen Besteuerung bleiben im Ausland erzielte Einkünfte außen vor.

Die Anrechnungs-Methode: Beide Staaten besteuern die Einkünfte, die im Ausland gezahlte Steuer wird jedoch auf die Steuer im Wohnsitzstaat angerechnet. Die Steuerlast sinkt so um genau diesen Betrag.

Bei der Anrechnungs-Methode gilt damit das Besteuerungsniveau des ausländischen Staates, bei der Freistellungs-Methode das deutsche Steuerniveau.

Zwei weitere Methoden mindern die Doppelbesteuerung zusätzlich, die Pauschalisierungs- und die Abzugs-Methode. Beide sind letztlich nur Unterfälle der Anrechnungs-Methode.

Möglich ist zudem ein Erlass bereits im Quellenstaat besteuerter Steuern, den dann der Wohnsitzstaat gewähren muss.

DBA - Beispiele in der Praxis

Die Gefahr einer doppelten Besteuerung entsteht immer dann, wenn zwei Länder das Besteuerungsrecht beanspruchen können. Typische Fälle:

  • Grenzgänger: Wohnsitz in einem EU-Land, Arbeit in einem anderen.
  • Entsendung für einen befristeten Auslandseinsatz.
  • Arbeitssuche im Ausland bei gleichzeitigem Bezug von Arbeitslosenleistungen im Heimatland.
  • Ruhestand in einem anderen Land als dem, das die Rente auszahlt.

In all diesen Fällen gilt zunächst das Steuerrecht des Wohnsitzlandes. Unter Umständen müssen die Steuern dennoch zusätzlich in einem anderen Land gezahlt werden.

Zwischen den meisten Staaten bestehen glücklicherweise Doppelbesteuerungsabkommen. Sie verhindern in der Regel eine doppelte Versteuerung.

Manche bilaterale Abkommen rechnen bereits im Beschäftigungsland gezahlte Steuern im Wohnsitzland an. Andere sehen vor, dass das im Beschäftigungsland erzielte Einkommen ausschließlich dort versteuert wird, im Wohnsitzland entfällt die Steuer dann vollständig.

Unterscheiden sich die Steuersätze beider Länder, gilt meist der höhere Satz des Beschäftigungslandes, auch wenn die Summe später im Wohnsitzland angerechnet wird.

Für die Entlastung von der doppelten Besteuerung muss im Wohnsitzland oft nachgewiesen werden, dass auf das Einkommen bereits Steuern erhoben wurden. Welche Nachweise dafür nötig sind, klären die zuständigen Steuerbehörden.

In der Steuererklärung spielen dabei unterschiedliche Länderbezeichnungen eine Rolle, etwa Deutschland als Wohnsitzstaat. Bei ausländischen Einkünften lohnt sich wegen der vielen Ausnahmeregelungen fast immer der Rat eines Fachmanns.

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, zusätzlich meist Nachzahlungen und Zinsen.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich, über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.