Was ist das Teileinkünfteverfahren?
Das Teileinkünfteverfahren (TEV) besteuert Gewinnausschüttungen und Dividenden aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften nur teilweise.
60 % der steuerpflichtigen Kapitalerträge werden mit dem persönlichen Einkommensteuersatz versteuert, die restlichen 40 % bleiben steuerfrei. Seit 2009 ersetzt das TEV das frühere Halbeinkünfteverfahren, das Einkünfte nur zu 50 % besteuerte.
Der Antrag auf das Teileinkünfteverfahren muss zusammen mit Ihrer Einkommensteuererklärung gestellt werden, ein nachträglicher Antrag ist ausgeschlossen.
Bei erfüllten Voraussetzungen führt das TEV oft zu einer geringeren Steuerlast als die Abgeltungsteuer, besonders bei niedrigeren persönlichen Steuersätzen. Prüfen Sie daher sorgfältig Ihre eigenen Möglichkeiten.
Warum ist das Teileinkünfteverfahren wichtig?
Das Teileinkünfteverfahren (TEV) erlaubt Gesellschaftern, nur 60 % ihrer Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften mit dem persönlichen Einkommensteuersatz zu versteuern. Die übrigen 40 % bleiben steuerfrei.
Im Vergleich zum Halbeinkünfteverfahren, das vor 2009 galt, liegt der Besteuerungsanteil beim TEV mit 60 % höher. Voraussetzung ist eine Beteiligung von mindestens 25 % am Unternehmen, oder mindestens 1 % bei gleichzeitigem maßgeblichen unternehmerischen Einfluss durch berufliche Tätigkeit.
Werbungskosten lassen sich im Rahmen des TEV zudem anteilig geltend machen, das senkt die Steuerlast zusätzlich. Gegenüber der pauschalen Kapitalertragsteuer von 25 % kann das TEV die Steuerlast erheblich senken, vor allem bei einem niedrigeren persönlichen Steuersatz.
Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren
Das Teileinkünfteverfahren begünstigt Gesellschafter und Unternehmer, die an einer Kapitalgesellschaft beteiligt sind.
Es greift bei einer Beteiligung von mindestens 25 % an einer GmbH oder AG, oder ab 1 % bei maßgeblichem Einfluss durch eine berufliche Tätigkeit. Bestimmte Voraussetzungen müssen dafür erfüllt sein.
Die wichtigsten Voraussetzungen für das Teileinkünfteverfahren:
- Beteiligung an einer Kapitalgesellschaft: Eine Beteiligung an einer AG oder GmbH ist Voraussetzung.
- Beteiligungshöhe: Mindestens 25 % der Kapitalgesellschaft, oder eine Mitbestimmungsmöglichkeit in der Gesellschaft.
- Gewinnbeteiligung: Einkünfte in Form von Dividenden oder Gewinnanteilen aus der Beteiligung.
- Anwendung auf Einkünfte aus Kapitalvermögen: Das Verfahren gilt ausschließlich für Einkünfte aus Kapitalvermögen, insbesondere aus Dividenden und Anteilsverkäufen bei qualifizierten Beteiligungen.
Der Antrag muss zwingend bei Abgabe der Einkommensteuererklärung gestellt werden, ein nachträglicher Antrag ist nicht möglich. Die Fristen sollten Sie daher im Blick behalten.
Sind die Voraussetzungen erfüllt, bleiben 40 % der erhaltenen Einkünfte aus Dividenden oder Anteilsverkäufen steuerfrei, 60 % sind steuerpflichtig. Im Vergleich zur normalen Besteuerung ergibt sich daraus eine spürbare Steuerermäßigung.
Steuerliche Vorteile des Teileinkünfteverfahrens
Das Teileinkünfteverfahren (TEV) senkt als Gesellschafter Ihre Steuerlast spürbar. Nur 60 % Ihrer Einkünfte aus Beteiligungen an Kapitalgesellschaften unterliegen dem persönlichen Einkommensteuersatz, die verbleibenden 40 % bleiben steuerfrei.
Bei höheren Einkünften wirkt sich das besonders aus, da nur ein Teil Ihrer Gewinne dem progressiven Steuersatz unterliegt. Bei einer Beteiligung von mindestens 25 %, oder mindestens 1 % bei gleichzeitiger beruflicher Tätigkeit, lassen sich zusätzliche steuerliche Vorteile nutzen.
Ein weiterer Vorteil des TEV gegenüber der Abgeltungsteuer ist die anteilige Geltendmachung von Werbungskosten. Das führt zu einer zusätzlichen Steuerersparnis, besonders relevant, wenn Sie die wirtschaftliche Situation Ihres Unternehmens verbessern möchten.
Wirtschaftlich zusammenhängende, steuermindernde Beträge lassen sich bis zu 60 % abziehen. Das macht die Anwendung des Teileinkünfteverfahrens besonders lohnend.
Mehr über steuerliche Optimierungsmöglichkeiten erfahren Sie gerne im persönlichen Gespräch. Treten Sie jederzeit mit uns in Kontakt, für umfassende Beratung und individuelle Lösungen!
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Mehr über uns
Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, zusätzlich meist Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen ist es möglich, über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes.