Brexit-Handelsabkommen
Aus steuerlicher Sicht ist das Vereinigte Königreich seit dem Brexit ein Drittland.
Für Unternehmen ändert sich damit vieles, vor allem beim Waren- und Dienstleistungsverkehr sowie bei Standards und Normen.
Die Freihandels-Vereinbarung sieht im beidseitigen Warenverkehr keine Zölle vor. Mengenbeschränkungen für Importe entfallen ebenfalls, und Ein- und Ausfuhrkontrollen fallen insgesamt einfacher aus.
Durch das Nordirland-Protokoll verschiebt sich die Zollgrenze zwischen Nordirland und Irland faktisch in die Irische See.
Die weltweite Pandemie hat den Zeitplan für die Zollkontrollen nach hinten verschoben, entsprechend gibt es zeitliche Anpassungen. Importeure können deshalb, je nach eingeführter Ware, Zollanmeldungen bis zu sechs Monate nach der Einfuhr einreichen.
Der Zugang europäischer Fischereibetriebe zu britischen Gewässern wird künftig begrenzt.
In einer Übergangsphase von fünf Jahren gehen schrittweise 25 Prozent der Fangquoten an britische Fischereibetriebe über. Ab 2026 legen beide Seiten dann jährlich neue Fangquoten fest.
Die Zusammenarbeit der Behörden bei der Bekämpfung von Terrorismus und Kriminalität bleibt durch das Abkommen weitgehend bestehen. Daten aus Strafregister und Flugverkehr werden weiterhin ausgetauscht.
Beim Klimaschutz bildet das Pariser Klimaabkommen weiterhin die gemeinsame Grundlage. Das Vereinigte Königreich nimmt zudem weiter an mehreren EU-Projekten teil, etwa am Erdbeobachtungssystem.
EU-Bürger, die sich länger als sechs Monate im Vereinigten Königreich aufhalten, benötigen nun ein Visum.
Beim Arbeits- und Studienvisum gelten besondere Bedingungen zu Sprachkenntnissen und finanzieller Absicherung. Bei Erfüllung bestimmter Kriterien können sich EU-Bürger im Vereinigten Königreich auch dauerhaft niederlassen.
Für die Entsendung von Mitarbeitern lässt sich unter bestimmten Voraussetzungen ein Frontier-Worker-Permit beantragen. Dafür muss ein Mitarbeiter mindestens einmal innerhalb von 12 Monaten im Vereinigten Königreich gewesen sein, ohne dort gelebt zu haben.
Für Bürger des Vereinigten Königreichs gelten die üblichen Ausländergesetze der jeweiligen EU-Mitgliedstaaten. Reisen innerhalb des Schengen-Raums sind für insgesamt drei Monate ohne Visum möglich.
Auch hier lässt sich für die Entsendung von Mitarbeitern unter bestimmten Voraussetzungen ein Frontier-Worker-Permit beantragen. Diese Grenzgänger-Erlaubnis lässt Mitarbeiter fünf Jahre lang ohne Einreisegenehmigung im Vereinigten Königreich arbeiten.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu meist Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen ist es möglich, über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.