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Besteuerung von Grenzgängern (EU)

Besteuerung von Grenzgängern in der EU

Grenzgänger wohnen nahe einer Landesgrenze und arbeiten in einem anderen EU-Mitgliedstaat als ihrem Wohnsitzland.

Eine einheitliche EU-Regelung für ihre Besteuerung gibt es nicht. Stattdessen regeln bilaterale Abkommen zwischen den Nachbarländern, wie die Steuerpflicht verteilt wird.

Dieser Artikel zeigt, was Grenzgänger steuerlich beachten müssen.

Regelungen für Grenzgänger

Als Grenzgänger gilt, wer in Deutschland wohnt und in einem benachbarten Mitgliedstaat arbeitet, aber täglich zurückkehrt. Wer umgekehrt im Ausland wohnt und täglich nach Deutschland pendelt, gilt als Grenzpendler.

Eine allgemeingültige Regelung zur Besteuerung von Grenzgängern existiert nicht. Doppelbesteuerungsabkommen zwischen den Mitgliedstaaten verhindern aber, dass Grenzgänger in zwei Ländern zugleich steuerpflichtig werden.

Steuerpflichtig ist in der Regel der Tätigkeitsstaat, also das Land, in dem gearbeitet wird. Im Wohnsitzstaat greift trotzdem der Progressionsvorbehalt.

Weitere Einkommen werden dort auf Grundlage des Gesamteinkommens mit einem höheren Steuersatz besteuert.

Ausnahmen bilden Frankreich und Österreich. Wer in Deutschland wohnt und hier als Grenzgänger arbeitet, zahlt seine Steuern trotzdem im Wohnsitzstaat Deutschland.

Verlust des Status als Grenzgänger

Wer innerhalb eines Jahres an mehr als 60 Tagen aus beruflichen Gründen nicht an den Wohnort zurückkehrt, verliert den Status als Grenzgänger.

Grenzgänger in die Schweiz

Die Schweiz ist das häufigste Ziel deutscher Grenzgänger.

Das Doppelbesteuerungsabkommen sieht vor, dass das Gehalt grundsätzlich im Wohnsitzland Deutschland versteuert wird. Die Schweiz erhebt trotzdem 4,5% Quellensteuer auf das Einkommen.

Diese wird bei der deutschen Steuererklärung angegeben und auf die Besteuerung in Deutschland angerechnet. Versteuert wird das Einkommen damit faktisch in beiden Staaten.

Was für die Steuererklärung gilt

Wer in Deutschland wohnt und in Frankreich, Österreich oder der Schweiz arbeitet, zahlt dort grundsätzlich seine Einkommensteuer. Eine Steuererklärung beim Finanzamt des Arbeitgebers im Ausland ist daher der erste Schritt.

Deutschland versteuert nach dem Welteinkommensprinzip. Alle Einkommen müssen also auch hier dem Finanzamt gemeldet werden, mit einer zusätzlichen Einkommensteuererklärung.

Auf diesem Weg lassen sich einzelne Posten von der Steuer absetzen. Eine echte Doppelbesteuerung findet nicht statt. Die im Ausland bereits gezahlte Steuer wird angerechnet.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen sowie regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen in Betracht.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.