Grenzüberschreitende Dienstleistungen nehmen mit der Internationalisierung der Wirtschaft stetig zu.
Typisch sind Beratungsleistungen, Messeleistungen, Montagen, Reparaturen sowie elektronische und IT-Dienstleistungen.
Der Leistungsort ist üblicherweise der Ort, an dem die Leistung erbracht wird.
Zur Bestimmung unterscheidet das Gesetz zwischen Dienstleistungen an Unternehmen (BtoB), Dienstleistungen an Privatpersonen (BtoC) und sonstigen Leistungen.
Innerhalb der EU sind die Regeln durch die europäische Mehrwertsteuersystem-Richtlinie weitgehend angeglichen. Im Drittland gelten dagegen die jeweiligen nationalen Steuervorschriften.
Bei der in der EU angewandten Reverse-Charge-Regelung berechnet der Leistungsempfänger die Steuer seines Landes selbst, die Steuerschuld verlagert sich vom Dienstleister auf ihn. Dafür muss der Empfänger dem Dienstleister seine Umsatzsteuer-ID vorlegen.
Außerhalb der EU gibt es keine einheitliche Regelung. Der Dienstleister muss deshalb prüfen, ob die Leistung im Land des Empfängers steuerpflichtig ist und wer die Steuerschuld trägt.
Für spezielle Leistungen, die sogenannten Katalogleistungen, gelten Ausnahmen und Sonderregelungen. Dazu zählen Leistungen im Zusammenhang mit Grundstücken, Restaurationsleistungen, Personen- und Güterbeförderungen sowie Leistungen in den Bereichen Kunst, Kultur, Wissenschaft, Unterricht oder Sport.
Ebenso betroffen sind die Einräumung von Patenten, Urheberrechten und ähnlichen Rechten, Werbeleistungen, rechtliche, wirtschaftliche, wissenschaftliche und technische Beratungsleistungen, Datenverarbeitung und Kreditverwaltung.
Die Rechnungsvorschriften sind in der EU weitgehend harmonisiert. Bei Rechnungen an einen Leistungsempfänger in einem anderen EU-Mitgliedstaat müssen zusätzlich die USt-IdNr. des Leistenden, die USt-IdNr. des Leistungsempfängers und der Reverse-Charge-Hinweis aufgeführt werden.
Für das Drittland, und immer dann, wenn das Reverse-Charge-Verfahren nicht greift, braucht es eine umsatzsteuerliche Registrierung oder einen Fiskalvertreter im jeweiligen Land. Zu den nationalen Rechnungsvorschriften informiert zunächst am besten die jeweilige Auslandshandelskammer.