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Beschränkte / unbeschränkte Steuerpflicht

Beschränkte / unbeschränkte Steuerpflicht

Unbeschränkt einkommensteuerpflichtig ist jede natürliche Person mit Wohnsitz oder gewöhnlichem Aufenthalt in Deutschland.

Als Wohnsitz zählt steuerlich jede zum Wohnen geeignete Räumlichkeit, etwa ein möbliertes Zimmer. Mehrere Wohnsitze im In- und Ausland sind möglich.

Auch ohne Wohnsitz in Deutschland lässt sich unbeschränkte Steuerpflicht beantragen, wenn ein Einkommen innerhalb eines Jahres zu mindestens 90% in Deutschland erzielt wurde.

Das eröffnet unter bestimmten Voraussetzungen personen- oder familienbezogene Vergünstigungen, etwa bei Sonderausgaben oder Steuervergünstigungen für Kinder.

Ausländische Einkünfte müssen auch bei einer unbeschränkten Steuerpflicht erklärt werden. Besteuert werden sie zwar nicht, fließen aber in die Berechnung des Steuersatzes ein.

Ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland können natürliche Personen stattdessen beschränkt einkommensteuerpflichtig sein. Das gilt, wenn die Einkünfte in Deutschland erzielt werden oder sich jemand länger als 183 Tage im Land aufhält.

Doppelbesteuerungsabkommen zwischen Deutschland und anderen Ländern heben diese Besteuerung oft auf oder mildern sie.

Die Wegzugsbesteuerung erweitert die Steuerpflicht für bis zu zehn Jahre, wenn jemand seinen Wohnsitz in ein Niedrigsteuerland verlagert.

Voraussetzung ist eine unbeschränkte Steuerpflicht von mindestens fünf der letzten zehn Jahre vor dem Umzug, dazu ein fortbestehendes wirtschaftliches Interesse in Deutschland. Ein Doppelsteuerabkommen kann diese Art der beschränkten Steuerpflicht aber ausschließen.

Betroffen von der erweiterten beschränkten Steuerpflicht sind häufig Prominente und Sportler, die aus Deutschland wegziehen.

Sie greift auch im Erbfall, selbst wenn Schenker oder Erblasser ihren Wohnsitz vor der Schenkung ins Ausland verlagert haben.

Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen

Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:

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Häufige Fragen

Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:

Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?

In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen!

Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?

Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.

Entscheidend sind Beteiligung/Einfluss und ggf. wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheindenden Ausnahmen führen.

Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?

Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben(mittelbare Beteiligung, Treuhand-/Nominee-Konstellationen etc.).

Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?

Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen zusätzlich steuerstrafrechtliche Konsequenzen sowie regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen in Betracht.

Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?

In vielen Fällen ist es möglich über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.