Jeder Unternehmer kennt sie und jeder benutzt sie: die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB.
Viele halten sie für ein notwendiges Übel, das man einfach hinnehmen muss. Diese Haltung ist teils richtig, teils falsch.
Was sind Allgemeine Geschäftsbedingungen wirklich?
Die meisten denken zuerst an das Kleingedruckte in einem Vertrag oder auf einer Homepage. Das trifft nur einen Teil der Wahrheit.
Das Recht der Allgemeinen Geschäftsbedingungen regeln die §§ 305 bis 310 BGB.
Das Bürgerliche Gesetzbuch definiert AGB so:
„Allgemeine Geschäftsbedingungen sind alle für eine Vielzahl von Verträgen vorformulierten Vertragsbedingungen, die eine Vertragspartei (Verwender) der anderen Vertragspartei bei Abschluss eines Vertrags stellt.”
Viele Verwender wissen das nicht: Allgemeine Geschäftsbedingungen umfassen alle Vertragsklauseln in einem vorformulierten Vertrag, den der Verwender erstellt hat, sei es das eigene Unternehmen oder der Vertragspartner.
Das Merkmal „Vielzahl von Verträgen” ist gegenüber Verbrauchern nach der BGH-Rechtsprechung bereits erfüllt, wenn der Vertrag mindestens dreimal verwendet werden soll. Unerheblich ist, ob die Vertragspartner schon feststehen oder die weitere Verwendung nur beabsichtigt ist.
Bei einem vorformulierten Vertrag ist das fast immer der Fall. Im Streitfall muss der Verwender beweisen, dass das Muster nur für ein einzelnes Vertragsverhältnis gedacht war.
Unerheblich ist dabei, wer das Vertragsmuster entworfen hat, der Verwender selbst oder ein Dritter, etwa wenn das Muster aus dem Internet heruntergeladen wurde.
Bei Verträgen zwischen Unternehmer und Verbraucher gelten AGB als vom Unternehmer gestellt. Ausnahme: Der Verbraucher hat selbst auf einem bestimmten Vertragsformular bestanden und es so in den Vertrag eingebracht.
Das dürfte nur in seltenen Fällen zutreffen.
Gleichgültig ist außerdem, ob die Klauseln äußerlich getrennt vom Vertrag stehen oder direkt in die Vertragsurkunde aufgenommen sind. Auch Umfang, Schriftart und Form des Vertrags sind unerheblich.
Einbeziehung in den Vertrag
Sie gelten allerdings nur dann, wenn sie wirksam in den Vertrag „einbezogen” worden sind.
Im Einzelfall ist die wirksame Einbeziehung der eigenen AGB in den Vertrag nicht immer einfach.
Sie werden nur dann Bestandteil eines Vertrags, wenn der Verwender bei Vertragsschluss
1. die andere Vertragspartei ausdrücklich oder, wenn ein ausdrücklicher Hinweis wegen der Art des Vertragsschlusses nur unter unverhältnismäßigen Schwierigkeiten möglich ist, durch deutlich sichtbaren Aushang am Ort des Vertragsschlusses auf sie hinweist und
2. der anderen Vertragspartei die Möglichkeit verschafft, in zumutbarer Weise, die auch eine für den Verwender erkennbare körperliche Behinderung der anderen Vertragspartei angemessen berücksichtigt, von ihrem Inhalt Kenntnis zu nehmen,
und wenn die andere Vertragspartei mit ihrer Geltung einverstanden ist.
Dazu einige Beispiele aus der Praxis:
Online Händler
Beim Onlinehandel reicht es nicht, den AGB-Hinweis irgendwo auf der Website zu platzieren. Er muss so deutlich sein, dass ihn jeder Nutzer auch beim flüchtigen Lesen sofort erkennt.
Die meisten Händler setzen dafür auf Checkboxen: vorgefertigte Kästchen, die der Kunde anklickt, um Kenntnisnahme und Einverständnis zu bestätigen. Ohne dieses Häkchen lässt sich der Bestellvorgang oft gar nicht abschließen.
Der Bundesgerichtshof stellte 2014 fest, dass eine solche vorformulierte Bestätigung als Beweis für die Kenntnisnahme gilt.
Nach dem BGB muss aber der AGB-Verwender beweisen, dass die Kenntnisnahme möglich war, nicht der Kunde sie bestätigen. Die Checkbox kehrt damit die Beweislast um und ist Verbrauchern gegenüber gemäß § 309 Nr. 12b BGB unwirksam.
Das Urteil betraf zwar das gesetzliche Widerrufsrecht. Seine Begründung lässt sich aber genauso auf Allgemeine Geschäftsbedingungen übertragen, da auch diese vom Verbraucher eindeutig bestätigt werden müssen.
Solche Checkboxen bergen zusätzlich ein Abmahnrisiko: Mitbewerber können die Praxis als wettbewerbswidrig werten und eine kostenpflichtige Abmahnung aussprechen.
Einbeziehung der AGB im Business-to-Business Geschäft (B2B)
Im B2B-Geschäft genügt es dagegen, wenn ein Hinweis auf die eigenen AGB erfolgt und die Verwendung nicht widersprochen wird. Die verbreitete Annahme, unternehmerische AGB müssten stets auf der Firmenwebsite zugänglich sein, stimmt so nicht.
Für eine wirksame Einbeziehung müssen AGB also nicht vorgelegt werden. Ein Hinweis auf die eigene Internetadresse, auf der die AGB einsehbar sind, genügt bereits.
Alternativ kann der Händler seine AGB in Papierform einbeziehen. Ein Abdruck auf der Rückseite des Vertrags reicht dafür allerdings nicht, nötig ist ein Hinweis auf der Vorderseite.
Der sichere Weg: den Vertragspartner deutlich erkennbar auf die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen hinweisen.
Widersprechen sich einzelne AGB-Klauseln der Vertragspartner, werden sie nicht Bestandteil des Vertrags, und die gesetzlichen Bestimmungen gelten stattdessen.
B2B-Einbeziehung bei Auslandsgeschäften
Doch wie sieht die Rechtslage bei Auslandsgeschäften aus? Was tun Verwender, wenn deren Verkaufs- und Einkaufsbedingungen sich widersprechen, und welche der nationalen Rechtsordnungen ist in solch einem Fall vorrangig?
Sofern das UN-Kaufrecht Anwendung findet, gilt:
Nach der Regel des letzten Wortes (last shot rule) gelten die zuletzt übersandten AGB uneingeschränkt. Die eigenen AGB sollten deshalb bei jeder Warensendung nachweisbar beigefügt sein.
Der Bundesgerichtshof vertritt dagegen die Theorie der „übereinstimmenden Willenserklärungen”.
Danach gilt das gesetzliche Recht nur für die Bedingungen, die voneinander abweichen. International wird dieser Ansatz weitgehend bevorzugt.
Das UN-Kaufrecht verlangt nirgends, dass sich der Vertragspartner selbst nach den verwendeten AGB erkundigen muss. Verwender sollten ihre Bedingungen daher unaufgefordert zukommen lassen.
Maßgeblich sind hier die Artikel 14 ff. CISG (United Nations Convention on Contracts for the International Sale of Goods). Sie regeln grundsätzlich nur das Zustandekommen internationaler Verträge.
Das UN-Kaufrecht kennt jedoch keine eigenen Regeln zur Einigung auf Geschäftsbedingungen, deshalb gilt dieselbe Systematik auch für die Einbeziehung von AGB. Die AGB müssen folglich, wie jede andere Vertragsbedingung, Teil des Angebots werden, das zum Vertragsschluss führt.
Ein bloßer Hinweis auf die AGB reicht dafür nicht, der Text muss übermittelt werden. Bei internationalen Verträgen gilt deshalb Folgendes:
Die AGB-Klauseln sollten dem Vertragspartner bis zum Zeitpunkt der erklärten Vertragsannahme vorliegen.
Bis zur erklärten Vertragsannahme muss der Verwender deutlich machen, dass die AGB Teil seines Vertragsangebots sind.
Zudem sollte der Verwender das Vertragsangebot so formulieren, dass der Vertragspartner mit der Annahme zugleich die Kenntnis des Geltungshinweises auf die AGB erklärt.
Die AGB müssen dabei nicht körperlich mit dem Vertragsangebot verbunden sein und auch nicht zeitgleich zugehen.
Es genügt, wenn der Wortlaut unaufgefordert vorgelegt wird, zusammen mit einem eindeutigen Hinweis, dass die AGB vollständig Teil des Vertragsinhalts werden sollen. Das gilt vorbehaltlich abweichender Absprachen, Gepflogenheiten oder Handelsbräuche.
Im internationalen Rechtsverkehr sollten die AGB deshalb immer dem Angebot beiliegen. Ein bloßer Hinweis auf eine Webseite genügt hier nicht, auch nicht, wenn das UN-Kaufrecht wirksam ausgeschlossen wurde.
Folgen der Nichteinbeziehung in den Vertrag
Werden Allgemeine Geschäftsbedingungen ganz oder teilweise nicht Vertragsbestandteil oder sind sie unwirksam, bleibt der Vertrag im Übrigen trotzdem wirksam. An die Stelle der unwirksamen Bestimmungen treten dann die gesetzlichen Vorschriften.
Das bedeutet konkret: Auch wenn Allgemeine Geschäftsbedingungen nicht wirksam vereinbart wurden oder einzelne Klauseln gegen die gesetzlichen Regelungen des BGB verstoßen, kommt der Vertrag trotzdem zustande. Es gelten dann die gesetzlichen Vorschriften des BGB oder anderer Gesetze.
Die gesetzlich verbotenen AGB-Regelungen
In seinem Verbotskatalog unterscheidet das BGB zwischen Klauseln mit Wertungsmöglichkeit und solchen ohne.
Bei Klauseln ohne Wertungsmöglichkeit führt jeder Verstoß automatisch zur Unwirksamkeit der betroffenen Klausel. Die in der Praxis wichtigsten dieser Klauseln sind:
Kurzfristige Preiserhöhungen
Eine Bestimmung, welche die Erhöhung des Entgelts für Waren oder Leistungen vorsieht, die innerhalb von vier Monaten nach Vertragsschluss geliefert oder erbracht werden sollen; dies gilt nicht bei Waren oder Leistungen, die im Rahmen von Dauerschuldverhältnissen geliefert oder erbracht werden;
Aufrechnungsverbot
Eine Bestimmung, durch die dem Vertragspartner des Verwenders die Befugnis genommen wird, mit einer unbestrittenen oder rechtskräftig festgestellten Forderung aufzurechnen;
Mahnung und Nachfristsetzung
Eine Bestimmung, durch die der Verwender von der gesetzlichen Obliegenheit freigestellt wird, den anderen Vertragsteil zu mahnen oder ihm eine Frist für die Leistung oder Nacherfüllung zu setzen;
Pauschalierung von Schadensersatzansprüchen
Die Vereinbarung eines pauschalierten Anspruchs des Verwenders auf Schadensersatz oder Ersatz einer Wertminderung, wenn
a) die Pauschale den in den geregelten Fällen nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge zu erwartenden Schaden oder die gewöhnlich eintretende Wertminderung übersteigt oder
b) dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich der Nachweis gestattet wird, ein Schaden oder eine Wertminderung sei überhaupt nicht entstanden oder wesentlich niedriger als die Pauschale.
Diese Klausel hat in der Praxis nach wie vor große Bedeutung.
Im Neuwagenkauf hält der Bundesgerichtshof einen pauschalierten Schadensersatz von 15 Prozent des Neuwagenpreises bei Rücktritt vom Kaufvertrag weiterhin für zulässig. Der Kunde kann aber nachweisen, dass dem Händler ein geringerer Schaden entstanden ist.
Vertragsstrafe
Eine Bestimmung, durch die dem Verwender für den Fall der Nichtabnahme oder verspäteten Abnahme der Leistung, des Zahlungsverzugs oder für den Fall, dass der andere Vertragsteil sich vom Vertrag löst, Zahlung einer Vertragsstrafe versprochen wird.
Verletzung von Leben, Körper, Gesundheit
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Grobes Verschulden
Ein Ausschluss oder eine Begrenzung der Haftung für sonstige Schäden, die auf einer grob fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des Verwenders beruhen.
Ausschluss des Rechts, sich vom Vertrag zu lösen
Eine Bestimmung, die bei einer vom Verwender zu vertretenden, nicht in einem Mangel der Kaufsache oder des Werkes bestehenden Pflichtverletzung das Recht des anderen Vertragsteils, sich vom Vertrag zu lösen, ausschließt oder einschränkt.
Mängelhaftung
Eine Bestimmung, durch die bei Verträgen über Lieferungen neu hergestellter Sachen und über Werkleistungen
aa) die Ansprüche gegen den Verwender wegen eines Mangels insgesamt oder bezüglich einzelner Teile ausgeschlossen, auf die Einräumung von Ansprüchen gegen Dritte beschränkt oder von der vorherigen gerichtlichen Inanspruchnahme Dritter abhängig gemacht werden;
bb) die Ansprüche gegen den Verwender insgesamt oder bezüglich einzelner Teile auf ein Recht auf Nacherfüllung beschränkt werden, sofern dem anderen Vertragsteil nicht ausdrücklich das Recht vorbehalten wird, bei Fehlschlagen der Nacherfüllung zu mindern oder, wenn nicht eine Bauleistung Gegenstand der Mängelhaftung ist, nach seiner Wahl vom Vertrag zurückzutreten;
…
Vorenthalten der Nacherfüllung
Der Verwender die Nacherfüllung von der vorherigen Zahlung des vollständigen Entgelts oder eines unter Berücksichtigung des Mangels unverhältnismäßig hohen Teils des Entgelts abhängig macht.
Ausschlussfrist für Mängelanzeige
Der Verwender dem anderen Vertragsteil für die Anzeige nicht offensichtlicher Mängel eine Ausschlussfrist setzt, die kürzer ist als die nach dem Doppelbuchstaben ff zulässige Frist.
Erleichterung der Verjährung
Die Verjährung von Ansprüchen gegen den Verwender wegen eines Mangels in den Fällen des § 438 Abs. 1 Nr. 2 und des § 634a Abs. 1 Nr. 2 erleichtert oder in den sonstigen Fällen eine weniger als ein Jahr betragende Verjährungsfrist ab dem gesetzlichen Verjährungsbeginn erreicht wird.
Laufzeit bei Dauerschuldverhältnissen
Bei einem Vertragsverhältnis, das die regelmäßige Lieferung von Waren oder die regelmäßige Erbringung von Dienst- oder Werkleistungen durch den Verwender zum Gegenstand hat,
a) eine den anderen Vertragsteil länger als zwei Jahre bindende Laufzeit des Vertrags,
b) eine den anderen Vertragsteil bindende stillschweigende Verlängerung des Vertragsverhältnisses um jeweils mehr als ein Jahr oder
c) zu Lasten des anderen Vertragsteils eine längere Kündigungsfrist als drei Monate vor Ablauf der zunächst vorgesehenen oder stillschweigend verlängerten Vertragsdauer.
Beweislast
Eine Bestimmung, durch die der Verwender die Beweislast zum Nachteil des anderen Vertragsteils ändert, insbesondere indem er
a) diesem die Beweislast für Umstände auferlegt, die im Verantwortungsbereich des Verwenders liegen, oder
b) den anderen Vertragsteil bestimmte Tatsachen bestätigen lässt;
Eine in der Praxis sehr wichtige Bestimmung!
Auf Bestellformularen von Online-Shops finden sich häufig Checkboxen. Der Kunde bestätigt per Häkchen einen vorgegebenen Text, bevor er den Bestellvorgang abschließen kann.
Damit soll er zum Beispiel bestätigen, dass er die Allgemeinen Geschäftsbedingungen des Händlers zur Kenntnis genommen oder die Widerrufsbelehrung gelesen hat.
Nach der Rechtsprechung des BGH kommt solchen AGB-Klauseln, mit denen sich der Unternehmer von seinen Kunden bei Online-Bestellungen bestimmte Tatsachen bestätigen lässt (sog. Bestätigungsklauseln), keine Bedeutung zu.
Klauseln mit Wertungsmöglichkeit
Bei diesen Klauseln verwendet der Gesetzgeber unbestimmte, auslegungsbedürftige Rechtsbegriffe. Wie sie zu verstehen sind, entscheiden im Einzelfall die Gerichte.
Für den Anwender bedeutet das eine gewisse Rechtsunsicherheit.
Die wichtigsten Beispiele:
Annahme- und Leistungsfrist
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Fristen für die Annahme oder Ablehnung eines Angebots oder die Erbringung einer Leistung vorbehält.
Zahlungsfrist
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender eine unangemessen lange Zeit für die Erfüllung einer Entgeltforderung des Vertragspartners vorbehält; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 30 Tagen nach Empfang der Gegenleistung oder, wenn dem Schuldner nach Empfang der Gegenleistung eine Rechnung oder gleichwertige Zahlungsaufstellung zugeht, von mehr als 30 Tagen nach Zugang dieser Rechnung oder Zahlungsaufstellung unangemessen lang ist.
Überprüfungs- und Abnahmefrist
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender vorbehält, eine Entgeltforderung des Vertragspartners erst nach unangemessen langer Zeit für die Überprüfung oder Abnahme der Gegenleistung zu erfüllen; ist der Verwender kein Verbraucher, ist im Zweifel anzunehmen, dass eine Zeit von mehr als 15 Tagen nach Empfang der Gegenleistung unangemessen lang ist.
Nachfrist
Eine Bestimmung, durch die sich der Verwender für die von ihm zu bewirkende Leistung abweichend von Rechtsvorschriften eine unangemessen lange oder nicht hinreichend bestimmte Nachfrist vorbehält.
Rücktrittsvorbehalt
Die Vereinbarung eines Rechts des Verwenders, sich ohne sachlich gerechtfertigten und im Vertrag angegebenen Grund von seiner Leistungspflicht zu lösen; dies gilt nicht für Dauerschuldverhältnisse.
Fingierte Erklärungen
Eine Bestimmung, wonach eine Erklärung des Vertragspartners des Verwenders bei Vornahme oder Unterlassung einer bestimmten Handlung als von ihm abgegeben oder nicht abgegeben gilt, es sei denn, dass
a) dem Vertragspartner eine angemessene Frist zur Abgabe einer ausdrücklichen Erklärung eingeräumt ist und
b) der Verwender sich verpflichtet, den Vertragspartner bei Beginn der Frist auf die vorgesehene Bedeutung seines Verhaltens besonders hinzuweisen.
Fiktion des Zugangs
Eine Bestimmung, die vorsieht, dass eine Erklärung des Verwenders von besonderer Bedeutung dem anderen Vertragsteil als zugegangen gilt;
Abwicklung von Verträgen
Eine Bestimmung, nach der der Verwender für den Fall, dass eine Vertragspartei vom Vertrag zurücktritt oder den Vertrag kündigt,
a) eine unangemessen hohe Vergütung für die Nutzung oder den Gebrauch einer Sache oder eines Rechts oder für erbrachte Leistungen oder
b) einen unangemessen hohen Ersatz von Aufwendungen verlangen kann;
Keine „Geltungserhaltende Reduktion”, oder: „Wer zu viel will, bekommt nichts!”
§ 306 Abs. 1 BGB regelt die Folgen der Unwirksamkeit oder Nichteinbeziehung von Vertragsklauseln. Weder wird der gesamte Vertrag unwirksam, noch füllt eine ergänzende Vertragsauslegung die entstandene Lücke, es gelten schlicht die gesetzlichen Vorschriften.
Ist eine Bestimmung unwirksam, entfällt nur der unwirksame Teil der Klausel, das ergibt sich aus der gesetzlichen Formulierung „soweit”.
Hat die Klausel im Übrigen noch einen eigenständigen Sinn, bleibt sie wirksam. Gerichte prüfen das häufig mit dem sogenannten blue pencil test: Sie streichen den unwirksamen Teil und beurteilen, ob der Rest noch Sinn ergibt.
Daraus leitet die ständige Rechtsprechung der obersten Gerichte das Verbot der geltungserhaltenden Reduktion nach § 306 Abs. 2 BGB ab.
Wer die Vertragsfreiheit nutzt, um eigene Allgemeine Geschäftsbedingungen aufzustellen, trägt auch das volle Risiko ihrer Unwirksamkeit.
Eine unwirksame Bestimmung lässt sich also nicht auf ein zulässiges Maß zurückführen, sie ist insgesamt unwirksam.
Dazu ein praktisches Beispiel:
Viele Verwender neigen dazu, ihre Haftung aus der Verwendung ihres Produktes möglichst umfänglich auszuschließen bzw. zu begrenzen. Das ist im angloamerikanischen Rechtskreis durchaus üblich und bei entsprechenden Warnhinweisen auch wirksam.
Nach deutschem Recht wäre ein solch umfänglicher Haftungsausschluss unwirksam. Bei Verletzung von Leben, Körper und Gesundheit ist er wegen § 309 Nr. 7 BGB komplett ausgeschlossen, bei anderen Schäden wie Sachschäden nur begrenzt möglich.
Zulässig ist es dagegen, die Haftung für leichte Fahrlässigkeit bei solchen Schäden auszuschließen (§ 309 Nr. 7 b) BGB).
Wer das nicht beachtet und versucht, die gesamte Haftung auch für grobe Fahrlässigkeit und Vorsatz auszuschließen, riskiert die komplette Unwirksamkeit der Klausel. Der Verwender haftet dann sogar für leichte Fahrlässigkeit.
Wichtiger Hinweis zur Geschäftsführerhaftung
Nach §§ 43 GmbHG und 93 AktG (Geschäftsführer- und Vorstandshaftung) muss die Unternehmensleitung bei ihren Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anwenden.
Eine Pflichtverletzung liegt nahe, wenn bei Erstellung und Verwendung von Verträgen und AGB kein rechtlicher Rat eingeholt wird und dadurch unwirksame oder überraschende Klauseln entstehen. Dasselbe gilt, wenn Verträge und AGB nicht regelmäßig an aktuelle Gesetze und Rechtsprechung angepasst werden.
Zu den persönlich vom Management zu ersetzenden Kosten zählen insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten. Bei Organisationsverschulden haftet der Geschäftsführer einer deutschen GmbH mitunter sogar direkt gegenüber dem Abmahnenden.
Deshalb lohnt es sich, die eigenen Allgemeinen Geschäftsbedingungen laufend zu überprüfen und an den aktuellen Stand der Rechtsprechung anzupassen, das schützt auch das Management persönlich.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
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Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle.
Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja, die Anzeigepflicht besteht unabhängig davon, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, führen mitunter zu Ausnahmen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben. Das betrifft etwa mittelbare Beteiligungen sowie Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt drohen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen. Bei Steuerverkürzung kommen steuerstrafrechtliche Konsequenzen hinzu, dazu regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
Geeignete Strukturen erlauben es, Vermögen zunächst steuerneutral anzuhäufen. Steuervorteile entstehen dann erst im Ausschüttungsfall oder bei einer späteren Verlagerung des Wohnsitzes.