Die Abmahnung im Wettbewerbsrecht
Ein Brief einer Anwaltskanzlei landet in der Geschäftspost und fordert, ein angeblich wettbewerbswidriges Verhalten künftig zu unterlassen. So beginnt für viele Unternehmer die erste Abmahnung.
Verlangt wird eine Unterlassungserklärung mit Vertragsstrafe für den Wiederholungsfall.
Häufig kommt eine Forderung nach Erstattung von Anwaltskosten über 1.000 Euro hinzu.
Nach dem ersten Schreck kommen zwei Fragen auf: „Habe ich etwas falsch gemacht?” und „Bin ich verpflichtet, das zu unterschreiben und die Kosten zu zahlen?“[1]
Dieser Beitrag hilft Ihnen, in einer solchen Situation die richtige Entscheidung zu treffen.
Dazu lohnt sich zunächst ein Blick auf die wichtigsten Grundlagen des unlauteren Wettbewerbs.
Die zentralen gesetzlichen Regelungen dazu enthält das „Gesetz gegen den unlauteren Wettbewerb” (UWG).[2]
Was ist unlauterer Wettbewerb?
Im Wettbewerb zwischen Unternehmern sind unlautere geschäftliche Handlungen unzulässig.
„Geschäftliche Handlungen, die sich an Verbraucher richten oder diese erreichen, sind unlauter, wenn sie nicht der unternehmerischen Sorgfalt entsprechen und dazu geeignet sind, das wirtschaftliche Verhalten des Verbrauchers wesentlich zu beeinflussen. (§ 3 Abs. 2 UWG)
Klingt nach typischem Juristendeutsch, könnte man meinen.
Richtig. Es handelt sich um eine juristische Generalklausel.
Der Gesetzgeber hat sie in den nachfolgenden Vorschriften des UWG weiter erläutert.
Der Bundesgerichtshof konkretisiert sie zusätzlich durch eine Vielzahl von Entscheidungen, vergleichbar dem angloamerikanischen „case law”.
Der Anhang des UWG enthält zudem einen eigenen Katalog von Verboten.[3] Bei einem Verstoß dagegen liegt immer ein unzulässiges wettbewerbswidriges Verhalten vor.
Die weiteren Verbote sind in den §§ 4 bis 7 UWG aufgeführt.
Die wichtigsten Verstöße erläutern wir im Folgenden.
I. Allgemeine Geschäftsbedingungen (AGB)
Die allgemeinen Geschäftsbedingungen sind immer wieder Gegenstand wettbewerbsrechtlicher Abmahnungen.
Deutsche Gerichte werten unwirksame AGB-Klauseln gegenüber Verbrauchern seit Langem als wettbewerbswidrige Handlung.
Seit einem Urteil des Landgerichts Freiburg von März 2014 gilt das auch im unternehmerischen Verkehr.
Wettbewerber und Abmahnvereine nutzen genau das, um unwirksame AGB-Klauseln abzumahnen.
Richtet sich eine unwirksame Klausel an Verbraucher, darf sie gegenüber keinem Verbraucher mehr verwendet werden. Der Verwender kann sich dann auch nicht mehr auf sie berufen.
Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen verdienen deshalb besondere Aufmerksamkeit.
Oft ist es wirtschaftlich sinnvoller, sie von einem erfahrenen Rechtsanwalt verfassen oder prüfen zu lassen.
Gerichte setzen bei einer ungültigen Klausel einen Streitwert von 10.000 bis 50.000 Euro an.
Für eine einzelne Klausel fallen dadurch außergerichtliche Kosten von 1.000 bis 2.000 Euro an.
Da eine Abmahnung nicht alle unzulässigen Klauseln rügen muss, summieren sich vermeidbare Kosten schnell auf 20.000 Euro und mehr.
Für viele Anwaltskanzleien ist das ein lukratives Geschäftsmodell.
Lassen Sie Ihre Allgemeinen Geschäftsbedingungen deshalb vor der Verwendung von einem erfahrenen AGB-Rechtsexperten prüfen.
I. Unwirksame AGB als Wettbewerbsnachteil
Unternehmen verwenden Allgemeine Geschäftsbedingungen meist, um rechtliche Verpflichtungen zu begrenzen und die gesetzliche Haftung möglichst auszuschließen.
Ist die verwendete Klausel unwirksam, kehrt sich dieser vermeintliche Vorteil ins Gegenteil.
Ein Beispiel zeigt das.
Ein Hersteller möchte seine gesetzliche Haftung möglichst umfassend ausschließen und findet im Internet vorformulierte Haftungsausschlussklauseln.
Klauseln aus dem angloamerikanischen Rechtskreis schließen häufig jede Haftung aus, ganz gleich aus welchem Rechtsgrund.
Nach deutschem Recht sind solche Klauseln unzulässig. Eine Haftung wegen Vorsatz oder grober Fahrlässigkeit lässt sich gegenüber Verbrauchern nicht wirksam ausschließen.[4]
Eine Haftungsbeschränkung liegt insbesondere vor, wenn eine Klausel Ansprüche gegen den Verwender der Höhe nach begrenzt.
Das Gleiche gilt, wenn nur eine bestimmte Art von Schadensersatz anerkannt oder die Ersatzfähigkeit einzelner Schadensposten ausgeschlossen wird.
Unzulässig sind zudem Klauseln, die eine Haftung für Schäden an Leben, Körper oder Gesundheit ausschließen, sofern diese auf einer fahrlässigen Pflichtverletzung des Verwenders oder seines gesetzlichen Vertreters beruhen.[5]
Verwendet ein Unternehmen eine solche ungültige Klausel, wird die gesamte Klausel unwirksam.
Im genannten Beispiel haftet der Verwender dann wieder voll nach den gesetzlichen Vorschriften, sogar bei leichter Fahrlässigkeit, obwohl er diese Haftung eigentlich hätte ausschließen können.
Noch ein wichtiger Hinweis
Nach den §§ 43 GmbHG, 93 AktG (Geschäftsführer/Vorstandshaftung) hat die Unternehmensleitung bei der Wahrnehmung ihrer Aufgaben die Sorgfalt eines ordentlichen Kaufmanns anzuwenden.
Wird bei Erstellung und Verwendung von Verträgen oder AGB kein rechtlicher Rat eingeholt und entstehen dadurch unwirksame oder überraschende Klauseln, liegt eine Pflichtverletzung nahe.
Eine Pflichtverletzung liegt auch vor, wenn Verträge oder AGB nicht regelmäßig an die aktuelle Gesetzeslage und Rechtsprechung angepasst werden.
Zu den Kosten, die das Management persönlich ersetzen muss, zählen insbesondere Abmahn- und Gerichtskosten.
Bei Organisationsverschulden haftet der Geschäftsführer einer deutschen GmbH mitunter sogar direkt gegenüber dem Abmahnenden.
Um diese persönliche Haftung zu vermeiden, sollte das Management Allgemeine Geschäftsbedingungen laufend prüfen und an die aktuelle Rechtsprechung anpassen.
Jede einzelne unwirksame Klausel gilt zudem als eigenständiger Wettbewerbsverstoß, und Allgemeine Geschäftsbedingungen enthalten nicht selten 10 bis 15 Klauseln. Das finanzielle Risiko steigt entsprechend.
Auch vorformulierte Erklärungen auf einer Website, etwa zu Versandbedingungen, gelten oft rechtlich als Allgemeine Geschäftsbedingung, selbst wenn sie außerhalb der eigentlichen AGB stehen.
II. Irreführende Werbung
Irreführende Werbung gehört zu den häufigsten Abmahngründen.
Eine Irreführung liegt vor, wenn Werbung unwahre oder täuschende Angaben enthält, etwa zur Identität des Unternehmers oder zu wesentlichen Merkmalen der Ware.
Untersagt ist jede Angabe, die die Kaufentscheidung eines potenziellen Kunden beeinflussen könnte.
Ob die irreführende Angabe vorsätzlich oder versehentlich erfolgte, spielt dabei keine Rolle. Auf ein Verschulden kommt es für den Wettbewerbsverstoß nicht an.
III. Preisangaben
Die Preisangabenverordnung (PAngV) regelt Werbung mit Preisangaben.
Preise müssen korrekt (Preiswahrheit) und vollständig inklusive aller Bestandteile (Preisklarheit) angegeben werden.
Häufige Abmahngründe sind fehlende oder falsche Preisangaben, etwa beim Grundpreis von Waren nach Maß, Gewicht oder Volumen, sowie Zusatzkosten, die im angegebenen Preis fehlen, obwohl sie enthalten sein müssten.
IV. Spam
Unerwünschte Fax-, Telefon- oder E-Mail-Werbung ist nur in Ausnahmefällen erlaubt und führt häufig zu Abmahnungen.
Werbung von Unternehmern gegenüber Verbrauchern unterliegt strengen Regeln.
Ohne ausdrückliche Einwilligung des Verbrauchers ist elektronische oder telefonische Werbung ihm gegenüber unzulässig.
Wer diese Einwilligung umgeht oder dem Verbraucher unterjubelt, verstößt gegen § 7 UWG und gilt als unzumutbare Belästigung.
V. Testwerbung („Stiftung Warentest”)
Werbung mit Testergebnissen oder Auszeichnungen ist beliebt, aber besonders abmahngefährdet.
Ist das Testergebnis veraltet, nicht nachvollziehbar, zu stark verkürzt oder fehlt die Angabe des durchführenden Instituts, gilt die Werbung schnell als irreführend und wettbewerbswidrig.
VI. Vergleichende Werbung
Vergleichende Werbung ist in den USA verbreitet und wird dort oft schonungslos eingesetzt.
In Deutschland ist sie zwar grundsätzlich erlaubt, aber nur unter bestimmten Voraussetzungen.[6]
Ein Wettbewerbsverstoß liegt etwa vor, wenn die Werbung einen Mitbewerber in irgendeiner Form herabsetzt.
Da solche Fragen stets Ermessensentscheidungen sind, lässt sich die Rechtmäßigkeit oft nur schwer vorhersagen. Eine vorherige Beratung zur Risikoeinschätzung ist deshalb empfehlenswert.
VII. Widerrufsbelehrung
Die Widerrufsbelehrung ist ein Abmahnklassiker. Unternehmer müssen sie im Fernabsatzhandel gegenüber Verbrauchern verwenden.
Fehlt sie oder ist sie falsch, gilt das seit Langem als wettbewerbswidrig und wird entsprechend häufig abgemahnt.
Mehrfache Gesetzesänderungen haben die Geschäftspraxis der Fernabsatzhändler in der Vergangenheit erheblich erschwert, da die Belehrung jedes Mal angepasst werden musste.
VIII. Impressum
Das Impressum muss vollständig und richtig sein.
Auch hier drohen zahlreiche Wettbewerbsverstöße, die häufig abgemahnt werden.
Wenig bekannt ist, dass das Impressum beim Angebot bestimmter Waren zusätzlich Angaben aus Spezialgesetzen enthalten muss.
Folgen bei einem Wettbewerbsverstoß
Was ist nun die Folge eines solchen Verstoßes?
Wer gegen §§ 3 oder 7 UWG verstößt, kann auf Beseitigung in Anspruch genommen werden. Bei Wiederholungsgefahr kommt ein Anspruch auf Unterlassung hinzu.
Dieser Unterlassungsanspruch besteht bereits, wenn eine Zuwiderhandlung droht, also mit einiger Wahrscheinlichkeit zu erwarten ist.[7]
Aber wer ist berechtigt, einen solchen Verstoß vorgerichtlich oder auch gerichtlich geltend zu machen?
Zunächst einmal jeder „Mitbewerber“![]()
Das Gesetz selbst sagt nichts dazu aus, wann ein Abmahner als Mitbewerber anzusehen ist.
Eine weite Auslegung dieses Begriffs hat in der Vergangenheit zu vielen rechtsmissbräuchlichen Abmahnungen geführt.
Das erforderliche Wettbewerbsverhältnis wird dabei nicht selten künstlich konstruiert.
Manche angeblichen Mitbewerber werden erst kurz vor der ersten Abmahnung ins „juristische Leben” gerufen.
Andere stellen nur einzelne Warenstücke aus verschiedenen Bereichen, etwa ein KFZ-Zubehörteil und ein Textilstück, in den Onlineshop, um in möglichst vielen Branchen abmahnen zu können.
Wieder andere verlangen überhöhte Preise, sodass faktisch keine Verkäufe stattfinden, das Angebot aber dennoch als Nachweis der Wettbewerbereigenschaft dient (Fake-Shop).
Manche angeblichen Mitbewerber befinden sich sogar bereits in der Insolvenz, was die Frage aufwirft, wie sie die Anwaltskosten für die Abmahnung überhaupt aufbringen.
Vor Gericht lässt sich Missbrauch selbst bei massenhaft versandten Abmahnungen oft nur schwer nachweisen, weil die Anforderungen an die Darlegungslast hoch sind.
Das belastet den Handel erheblich. Der systematische Missbrauch und die daraus folgenden Streitigkeiten belasten zugleich die deutschen Gerichte.
Die Abmahnung als Instrument der privatrechtlichen Rechtsdurchsetzung soll Wettbewerbsverstöße schnell und effektiv beenden und ist im Grundsatz notwendig.
Unseriöse Abmahner, darunter einige große Anwaltskanzleien, nutzen sie jedoch seit Längerem zur eigenen Einnahmenerzielung.
Betroffen sind vor allem kleine Online-Händler, aber längst auch viele andere Branchen.
Lange waren es vor allem angebliche Mitbewerber, die mit Anwaltshilfe serienweise Kleinstverstöße abmahnten. In den letzten Jahren fallen vermehrt auch Verbraucher- und Wettbewerbsvereine auf.
Im Vordergrund steht dabei längst nicht mehr fairer Wettbewerb, sondern das finanzielle Eigeninteresse der Abmahnenden.
Darunter leidet der Ruf berechtigter Abmahnungen.
Die Bedeutung des Themas und die große Betroffenheit der Unternehmer haben den Gesetzgeber wiederholt zum Handeln veranlasst.
Im letzten Jahr hat der deutsche Gesetzgeber einen weiteren Anlauf unternommen und die Vorschriften zur Rechtsverfolgung im Gesetz zur Bekämpfung des Unlauteren Wettbewerbs (UWG) stark geändert.[9]
Die Regelungen setzen vor allem an mehreren Stellen an
Zunächst wird der Kreis der Personen, die Unterlassungsansprüche nach dem UWG geltend machen können, begrenzt.
Nun kann ein Mitbewerber nur noch dann Unterlassungs- und Beseitigungsansprüche geltend machen, wenn er “Waren und Dienstleistungen in nicht unerheblichem Maße und nicht nur gelegentlich vertreibt oder nachfragt”.
Ein verschärftes Missbrauchsverbot gilt zudem.
Eine Abmahnung gilt danach als missbräuchlich, wenn Mitbewerber “eine erhebliche Anzahl von Verstößen gegen die gleiche Rechtsvorschrift geltend machen”, oder wenn der Streitwert unangemessen hoch angesetzt oder eine überhöhte Vertragsstrafe gefordert wird.
Es ist allerdings unklar, welche Situationen damit genau gemeint sind.
Wie hoch Streitwert oder Vertragsstrafe anzusetzen sind, ist im Wettbewerbsrecht ohnehin häufig umstritten.
Warum ausgerechnet ein möglicherweise völlig berechtigtes Vorgehen gegen eine große Zahl gleichartiger Verstöße als missbräuchlich gelten soll, erschließt sich zudem nicht auf den ersten Blick.
Genügt eine Abmahnung den gesetzlichen Vorgaben nicht, entfällt künftig der Anspruch auf Ersatz der Abmahnkosten.
Das Gleiche gilt bei der Abmahnung eines Mitbewerbers, wenn es um einen Verstoß gegen Datenschutzrecht durch ein Unternehmen oder einen gewerblichen Verein mit weniger als 250 Mitarbeitern geht, oder um einen Verstoß gegen gesetzliche Informations- und Kennzeichnungspflichten im Internet.
Der Gesetzgeber hatte dabei vor allem die vielen kleinen Verstöße im Online-Handel vor Augen, etwa gegen die Impressumspflicht oder die Pflicht zur vollständigen und korrekten Widerrufsbelehrung.
Schließlich kann der Abmahnende auf seinen eigenen Anwaltskosten sitzen bleiben.
Verlangt der Abmahnende trotz eines der genannten Ausschlussgründe Kostenersatz, drohen ihm scharfe Konsequenzen.
Der Abgemahnte erhält dann einen Gegenanspruch auf Ersatz seiner eigenen Anwaltskosten, selbst wenn die Abmahnung in der Sache berechtigt war.
Das Gleiche gilt, wenn der Inhalt der Abmahnung nicht den gesetzlichen Anforderungen genügt.
Neu geregelt wurde auch die Regelung des Gerichtsstandes
Bisher konnte ein Unternehmen bei einem UWG-Verstoß an jedem Gericht klagen, in dessen Bezirk das beanstandete Verhalten stattfand.
Bei Werbung im Internet waren damit praktisch alle Landgerichte in Deutschland zuständig.
Nun ist bei allen Verstößen im Internet oder Online-Handel (“im elektronischen Geschäftsverkehr oder in Telemedien”) nur noch das Gericht am Sitz des Beklagten zuständig.
Der bisherige „fliegende Gerichtsstand” ist damit zwar nicht gänzlich abgeschafft, gilt aber für die weit überwiegende Zahl der UWG-Verstöße nicht mehr.
Es bleibt abzuwarten, ob die vorgenommenen Änderungen zu einer Entschärfung des Problems und damit zu einem Rückgang unzulässiger, rechtswidriger Abmahnungen führen werden.
Erfahren Sie Wahrheit über Vor- und Nachteile von Auslandsstrukturen
Sehen Sie sich gerne die folgenden Präsentation an:
Mehr über uns
[1] Der Autor war als Rechtsanwalt jahrelang im Bereich des Wettbewerbsrechts tätig
[2] https://www.gesetze-im-internet.de/uwg\_2004/
[3] https://www.gesetze-im-internet.de/uwg\_2004/anhang.html
[4] § 309 Nr. 7 b BGB
[5] § 309 Nr. 7 a BGB
[6] § 6 UWG
[7] § 8 Abs. 1 UWG
[8] § 8 Abs. 3 Nr. 1 UWG
[9] Gesetz zur Stärkung des fairen Wettbewerbs (BGBL. I 2020, 2568)
Häufige Fragen
Wichtige Informationen zu den häufigsten Fragen:
Muss ich als in Deutschland steuerpflichtige Person die Gründung / Beteiligung an einer Auslandsgesellschaft angeben?
In vielen Fällen ja, insbesondere bei Beteiligung, Organstellung oder wirtschaftlicher Kontrolle. Maßgeblich sind die tatsächlichen Umstände, nicht nur die formale Struktur. Stiftungen können hier Abhilfe schaffen.
Gilt die Anzeigepflicht auch, wenn noch keine Gewinne ausgeschüttet wurden?
Ja. Eine Anzeigepflicht kann unabhängig davon bestehen, ob bereits Ausschüttungen erfolgt sind.
Entscheidend sind Beteiligung, Einfluss und gegebenenfalls wirtschaftliche Berechtigung. Stimmrechte, die Stiftungen halten, können mitunter zu entscheidenden Ausnahmen führen.
Muss ich auch Strukturen über Holding, Stiftung oder Treuhand angeben?
Häufig ja, sofern Ihnen die Gesellschaft wirtschaftlich zuzurechnen ist oder Sie maßgeblichen Einfluss ausüben, etwa bei mittelbarer Beteiligung oder Treuhand- und Nominee-Konstellationen.
Welche Folgen drohen bei Nichtangabe einer Auslandsgesellschaft?
Je nach Sachverhalt kommen Bußgelder wegen Pflichtverletzungen sowie bei Steuerverkürzung auch steuerstrafrechtliche Konsequenzen in Betracht. Hinzu kommen regelmäßig Nachzahlungen und Zinsen.
Wie kann ich steuerneutral Vermögen vermehren?
In vielen Fällen ist es möglich, über geeignete Strukturen Vermögen anzuhäufen und erst im Ausschüttungsfall oder durch eine spätere Verlagerung des Wohnsitzes Steuervorteile zu erzielen.